- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- VI ZR 134/15
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2015:151215UVIZR134.15.0
Worum ging es?
Ein Kunde schrieb einem Versicherungsunternehmen und erhielt automatische Eingangsbestätigungen mit Werbung. Er widersprach dem Werbeversand ausdrücklich. Weitere automatische Antworten enthielten erneut Werbezusätze.
Was hat das Gericht entschieden?
Auch ein privates elektronisches Postfach gehört zur geschützten Privatsphäre. Automatisch erzeugte Bestätigungsmails mit Werbung verletzen das Persönlichkeitsrecht, wenn der Empfänger dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
Was bedeutet das für Werbemails?
Ein automatischer Versand entlastet den Absender nicht. Für die rechtliche Einordnung sind die konkrete Antwortmail und der nachweisbare, zeitlich vorangegangene Widerspruch wichtig.
Grenzen der Entscheidung
Der tragende Rechtssatz bezieht sich ausdrücklich auf Werbung nach erklärtem Widerspruch. Daraus folgt kein Verbot jeder sachlichen Eingangsbestätigung und kein automatischer Schadensersatzanspruch.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsätze a, b; Entscheidungsgründe II.
BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15. Werbung im Autoreply trotz ausdrücklichen Widerspruchs. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 225/17: Eine Bewertungsbitte bleibt auch zusammen mit einer Rechnung Werbung
- LG Paderborn 2 O 325/23: Werbewiderspruch ist ohne einmonatige Übergangsfrist umzusetzen
Weitere Entscheidungen: Werbebegriff · Werbemail als Beweis sichern