BGH VII ZR 895/21

Zugang einer geschäftlichen E-Mail bei Abrufbarkeit auf dem Server

Gericht
BGH
Aktenzeichen
VII ZR 895/21
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Übertragbarer Grundsatz
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:061022UVIIZR895.21.0

Worum ging es?

In einem Vertragsstreit ging es darum, wann eine per E-Mail übermittelte Erklärung zugegangen war. Der Empfänger berief sich darauf, die Nachricht noch nicht tatsächlich gelesen zu haben.

Was hat das Gericht entschieden?

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb üblicher Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit bereitgestellt, geht sie grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt zu. Ein tatsächlicher Abruf oder die Kenntnisnahme ist dafür nicht erforderlich.

Was bedeutet das für Werbemails?

Für einen Werbewiderspruch können neben dem Inhalt auch Versand, technische Zustellung und der Zeitpunkt der Abrufbarkeit wichtig sein. Ein bloßer Screenshot des eigenen Entwurfs belegt die Zustellung nicht.

Grenzen der Entscheidung

Das Urteil betrifft Vertragsrecht im unternehmerischen Geschäftsverkehr, keine Werbemail und keine abschließende Regel für jeden Spamfilter oder private Postfächer. Ob eine konkrete Nachricht abrufbereit ankam, bleibt eine Tatsachenfrage.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext (PDF)

Nachlesen: Leitsatz; Entscheidungsgründe zum Zugang.

BGH, Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21. Zugang einer geschäftlichen E-Mail bei Abrufbarkeit auf dem Server. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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