- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- VII ZR 895/21
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:061022UVIIZR895.21.0
Worum ging es?
In einem Vertragsstreit ging es darum, wann eine per E-Mail übermittelte Erklärung zugegangen war. Der Empfänger berief sich darauf, die Nachricht noch nicht tatsächlich gelesen zu haben.
Was hat das Gericht entschieden?
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb üblicher Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit bereitgestellt, geht sie grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt zu. Ein tatsächlicher Abruf oder die Kenntnisnahme ist dafür nicht erforderlich.
Was bedeutet das für Werbemails?
Für einen Werbewiderspruch können neben dem Inhalt auch Versand, technische Zustellung und der Zeitpunkt der Abrufbarkeit wichtig sein. Ein bloßer Screenshot des eigenen Entwurfs belegt die Zustellung nicht.
Grenzen der Entscheidung
Das Urteil betrifft Vertragsrecht im unternehmerischen Geschäftsverkehr, keine Werbemail und keine abschließende Regel für jeden Spamfilter oder private Postfächer. Ob eine konkrete Nachricht abrufbereit ankam, bleibt eine Tatsachenfrage.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsatz; Entscheidungsgründe zum Zugang.
BGH, Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21. Zugang einer geschäftlichen E-Mail bei Abrufbarkeit auf dem Server. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- LG Paderborn 2 O 325/23: Werbewiderspruch ist ohne einmonatige Übergangsfrist umzusetzen
- BGH I ZR 164/09: Double-opt-in beweist nicht die Einwilligung in jeden Werbekanal
Weitere Entscheidungen: Beweise · Werbemail als Beweis sichern