BGH VI ZR 97/22

Fehlgeleitete Bewerbungsdaten: Wiederholungsgefahr muss konkret bestehen

Gericht
BGH
Aktenzeichen
VI ZR 97/22
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Übertragbarer Grundsatz
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230626UVIZR97.22.0

Worum ging es?

Eine für einen Bewerber bestimmte Nachricht über Gehaltsverhandlungen ging an einen anderen Xing-Nutzer. Nach der EuGH-Antwort in C-655/23 musste der BGH über Unterlassung und immateriellen Schadensersatz entscheiden.

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH wies das konkrete Unterlassungsbegehren ab und verwies die Schadensersatzfrage zurück. Für den auf die konkrete Fehlleitung bezogenen Antrag fehlte nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens die erforderliche Wiederholungsgefahr. Ein nachgewiesener Kontrollverlust oder negative Folgen können dagegen für Art. 82 DSGVO erheblich sein.

Was bedeutet das für Werbemails?

Unterlassung und Schadensersatz können im selben Verfahren unterschiedlich ausgehen. Maßgeblich sind der genau bezeichnete künftige Verstoß und die belegten Folgen der bereits erfolgten Offenlegung.

Grenzen der Entscheidung

Kein Werbemail-Fall. Das Urteil darf nicht als generelles Ende nationaler Unterlassungsansprüche gelesen werden. Der veröffentlichte Text entscheidet die Schadenshöhe nicht abschließend.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext (PDF)

Nachlesen: Tenor; Entscheidungsgründe zum Schaden und zur Wiederholungsgefahr.

BGH, Urteil vom 23.06.2026 – VI ZR 97/22. Fehlgeleitete Bewerbungsdaten: Wiederholungsgefahr muss konkret bestehen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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