- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- VI ZR 97/22
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230626UVIZR97.22.0
Worum ging es?
Eine für einen Bewerber bestimmte Nachricht über Gehaltsverhandlungen ging an einen anderen Xing-Nutzer. Nach der EuGH-Antwort in C-655/23 musste der BGH über Unterlassung und immateriellen Schadensersatz entscheiden.
Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH wies das konkrete Unterlassungsbegehren ab und verwies die Schadensersatzfrage zurück. Für den auf die konkrete Fehlleitung bezogenen Antrag fehlte nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens die erforderliche Wiederholungsgefahr. Ein nachgewiesener Kontrollverlust oder negative Folgen können dagegen für Art. 82 DSGVO erheblich sein.
Was bedeutet das für Werbemails?
Unterlassung und Schadensersatz können im selben Verfahren unterschiedlich ausgehen. Maßgeblich sind der genau bezeichnete künftige Verstoß und die belegten Folgen der bereits erfolgten Offenlegung.
Grenzen der Entscheidung
Kein Werbemail-Fall. Das Urteil darf nicht als generelles Ende nationaler Unterlassungsansprüche gelesen werden. Der veröffentlichte Text entscheidet die Schadenshöhe nicht abschließend.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor; Entscheidungsgründe zum Schaden und zur Wiederholungsgefahr.
BGH, Urteil vom 23.06.2026 – VI ZR 97/22. Fehlgeleitete Bewerbungsdaten: Wiederholungsgefahr muss konkret bestehen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-655/23: Die DSGVO enthält keinen allgemeinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch
- BGH VI ZR 144/23: Nationale Unterlassungsansprüche sind durch die DSGVO nicht generell gesperrt
- BGH VI ZR 109/23: Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail
Weitere Entscheidungen: Unterlassung · Werbemail als Beweis sichern