- Gericht
- AG Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 38 C 135/25
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2026:0430.38C135.25.00
Worum ging es?
Eine GmbH erhielt an die vom Geschäftsführer genutzte Geschäftsadresse eine Einladung zu einem Network-Event. Der Versender verwies auf die gezielte Auswahl, die berufliche Relevanz und eine Abmeldemöglichkeit.
Was hat das Gericht entschieden?
Das AG wertete die Einladung als unverlangte Werbung und bejahte den Anspruch auf Unterlassung. Es sprach außerdem 403,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 3.500 € zu.
Was bedeutet das für Werbemails?
Eine fachlich passende Veranstaltung und ein Abmeldelink ersetzen keine vorherige Zustimmung. Ob eine Nachricht als persönliche Einladung formuliert ist, beantwortet die Werbefrage nicht.
Grenzen der Entscheidung
403,50 € sind Kostenersatz für die anwaltliche Tätigkeit, kein Schmerzensgeld und keine freie Auszahlung pro Werbemail. Gegenstandswert und Gebühren richten sich nach dem konkreten Verfahren.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor; Entscheidungsgründe zur Einwilligung und zu den Rechtsanwaltskosten.
AG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2026 – 38 C 135/25. 403,50 € Anwaltskosten wegen einer B2B-Eventeinladung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- OLG Dresden 4 U 168/24: Auch eine Sponsoring-Anfrage kann unerlaubte Werbung sein
- BGH VI ZR 65/04: Der Streitwert richtet sich nach dem einzelnen Empfänger
Weitere Entscheidungen: Kosten · Werbemail als Beweis sichern