AG Düsseldorf 38 C 135/25

403,50 € Anwaltskosten wegen einer B2B-Eventeinladung

Gericht
AG Düsseldorf
Aktenzeichen
38 C 135/25
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail
ECLI
ECLI:DE:AGD:2026:0430.38C135.25.00

Worum ging es?

Eine GmbH erhielt an die vom Geschäftsführer genutzte Geschäftsadresse eine Einladung zu einem Network-Event. Der Versender verwies auf die gezielte Auswahl, die berufliche Relevanz und eine Abmeldemöglichkeit.

Was hat das Gericht entschieden?

Das AG wertete die Einladung als unverlangte Werbung und bejahte den Anspruch auf Unterlassung. Es sprach außerdem 403,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 3.500 € zu.

Was bedeutet das für Werbemails?

Eine fachlich passende Veranstaltung und ein Abmeldelink ersetzen keine vorherige Zustimmung. Ob eine Nachricht als persönliche Einladung formuliert ist, beantwortet die Werbefrage nicht.

Grenzen der Entscheidung

403,50 € sind Kostenersatz für die anwaltliche Tätigkeit, kein Schmerzensgeld und keine freie Auszahlung pro Werbemail. Gegenstandswert und Gebühren richten sich nach dem konkreten Verfahren.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei NRWE

Nachlesen: Tenor; Entscheidungsgründe zur Einwilligung und zu den Rechtsanwaltskosten.

AG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2026 – 38 C 135/25. 403,50 € Anwaltskosten wegen einer B2B-Eventeinladung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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