{
  "version": 1,
  "language": "de-DE",
  "lastReviewed": "2026-11-02",
  "description": "Quellenabgleich: 2. November 2026. 71 veröffentlichte Entscheidungen. Eigene Erläuterungen, keine amtlichen Leitsätze. Übertragbare Grundsätze sind gekennzeichnet. Keine Zusage vollständiger Erfassung aller veröffentlichten oder unveröffentlichten Verfahren. Auswahl und Quellenarbeit: https://mailclaim.de/rechtsprechung/#quellenarbeit",
  "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/",
  "numberOfItems": 71,
  "items": [
    {
      "id": "bgh-i-zr-218-07",
      "court": "BGH",
      "docket": "I ZR 218/07",
      "date": "2009-05-20",
      "type": "Beschluss",
      "title": "Eine einzige Werbemail kann den Gewerbebetrieb verletzen",
      "facts": "Ein Unternehmen stellte einem anderen Unternehmen seine Geschäftstätigkeit per E-Mail vor. Der Empfänger hatte die Nachricht nicht angefordert. Im Verfahren ging es um die Abwehr dieser Kontaktaufnahme, nicht um eine pauschale Geldentschädigung.",
      "decision": "Bereits eine einzelne unverlangte Werbemail kann rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen. Der BGH berücksichtigt den Aufwand des Sichtens und Aussortierens sowie die zu erwartende Zunahme solcher Nachrichten, wenn einzelne Zusendungen erlaubt wären.",
      "meaning": "Auch eine persönliche Vorstellung des Absenders kann Werbung sein. Ein Unternehmen muss weder eine Massenkampagne noch mehrere Nachrichten desselben Versenders nachweisen, um die erste Nachricht rechtlich prüfen zu lassen.",
      "limits": "Der Beschluss betrifft den geschäftlichen Bereich. Er spricht weder jedem Empfänger Schadensersatz zu noch legt er einen Geldbetrag pro Mail fest. Einwilligung und Bestandskundenausnahme bleiben gesondert zu prüfen.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_218-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Gründe II, insbesondere Rn. 10–15"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-218-07/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-225-17/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-109-23/"
      ]
    },
    {
      "id": "bgh-i-zr-81-01",
      "court": "BGH",
      "docket": "I ZR 81/01",
      "date": "2004-03-11",
      "type": "Urteil",
      "title": "Die frühe Leitentscheidung zur unerbetenen E-Mail-Werbung",
      "facts": "Zwei Anbieter von Internetdienstleistungen stritten über eine Werbemail. Die Entscheidung erging noch zu § 1 UWG in der damaligen Fassung, bevor der heutige § 7 UWG eingeführt wurde.",
      "decision": "Der BGH ordnete unverlangte E-Mail-Werbung grundsätzlich als wettbewerbswidrig ein. Der Werbende muss ein rechtfertigendes Einverständnis darlegen und beweisen. Er muss außerdem geeignete Vorkehrungen gegen versehentliche Anmeldungen durch Dritte treffen.",
      "meaning": "Die Entscheidung erklärt, weshalb der Nachweis einer Anmeldung zum Empfänger gehören muss. Die bloße Eingabe einer fremden Adresse in ein Formular beweist dessen Zustimmung nicht.",
      "limits": "Historische Entscheidung: Die damaligen Ausführungen zu vermutetem Interesse im Geschäftsverkehr dürfen nicht als heutige Erlaubnis für B2B-Kaltakquise gelesen werden. Maßgeblich ist inzwischen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG mit dem Erfordernis vorheriger ausdrücklicher Einwilligung.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsätze a–c; Entscheidungsgründe II"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-81-01/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-218-07/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-164-09/"
      ]
    },
    {
      "id": "bgh-i-zr-201-07",
      "court": "BGH",
      "docket": "I ZR 201/07",
      "date": "2009-12-10",
      "type": "Beschluss",
      "title": "Eine veröffentlichte Kontaktadresse erlaubt keine beliebige Werbung",
      "facts": "Ein Gebrauchtwagenhändler veröffentlichte auf seiner Website eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme. Ein anderer Anbieter nutzte sie für Werbung. Nach Erledigung des Verfahrens entschied der BGH über die Kosten anhand der Erfolgsaussichten.",
      "decision": "Die Einladung, über eine veröffentlichte Adresse Kontakt aufzunehmen, war auf das konkrete Geschäft des Empfängers bezogen. Sie rechtfertigte die streitige Werbung nicht. Ein bloß mutmaßliches Interesse des Adressaten genügte auch nach dem damals anwendbaren UWG nicht.",
      "meaning": "Impressumsangaben und Kontaktformulare müssen nach ihrem Zweck gelesen werden. Eine Adresse für Kundenanfragen ist kein allgemeines Einverständnis mit Angeboten fremder Dienstleister.",
      "limits": "Es handelt sich um einen Kostenbeschluss nach Erledigung. Er entscheidet keinen DSGVO-Schadensersatz. Eine vom Empfänger tatsächlich angeforderte Antwort ist von einer unverlangten Werbemail zu unterscheiden.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_201-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Gründe Rn. 6–10"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-201-07/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-duesseldorf-290c-c-153-25/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-koeln-138-c-232-18/"
      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-21-23",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-21/23",
      "date": "2024-10-04",
      "type": "Urteil",
      "title": "Auch Mitbewerber können bestimmte DSGVO-Verstöße verfolgen",
      "facts": "In der Sache „Lindenapotheke“ klagte ein Apotheker gegen einen Mitbewerber wegen des Vertriebs von Arzneimitteln über eine Onlineplattform. Das Verfahren betraf unter anderem die Durchsetzung von Datenschutzrecht über das Wettbewerbsrecht.",
      "decision": "Das Rechtsbehelfssystem der DSGVO schließt nationale Regeln nicht aus, nach denen Mitbewerber Datenschutzverstöße als unlautere Geschäftspraktiken vor Zivilgerichten verfolgen dürfen. Daneben behandelt das Urteil die Einordnung von Bestelldaten zu Arzneimitteln als Gesundheitsdaten.",
      "meaning": "Bei Werbemails muss zwischen dem persönlich betroffenen Empfänger, einem Mitbewerber und klageberechtigten Verbänden unterschieden werden. Sie können sich auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen stützen.",
      "limits": "Kein Werbemail-Fall und keine allgemeine Klagebefugnis für jeden Empfänger nach § 8 UWG. Die Voraussetzungen des nationalen Wettbewerbsrechts müssen zusätzlich erfüllt sein. Der EuGH spricht keinen Geldbetrag für eine Werbemail zu.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=290696&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1; Abschnitt zur ersten Vorlagefrage"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-21-23/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-218-07/"
      ]
    },
    {
      "id": "bgh-vi-zr-225-17",
      "court": "BGH",
      "docket": "VI ZR 225/17",
      "date": "2018-07-10",
      "type": "Urteil",
      "title": "Eine Bewertungsbitte bleibt auch zusammen mit einer Rechnung Werbung",
      "facts": "Nach einem Kauf erhielt ein Kunde per E-Mail eine Rechnung. Dieselbe Nachricht enthielt die Bitte um eine Kundenzufriedenheitsbewertung. Der Kunde wandte sich gegen den werblichen Teil der Nachricht.",
      "decision": "Eine Kundenzufriedenheitsbefragung dient der Kundenbindung und ist Direktwerbung. Dass die E-Mail zugleich eine Rechnung übermittelt, nimmt ihr diesen Charakter nicht. Die werbliche Verwendung einer privaten E-Mail-Adresse berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.",
      "meaning": "Bei gemischten Nachrichten ist der Inhalt entscheidend. Ein notwendiger Vertragsbestandteil macht zusätzliche Bewertungsaufrufe nicht automatisch zulässig. Auch die Voraussetzungen der Bestandskundenausnahme müssen tatsächlich vorliegen.",
      "limits": "Die Rechnung selbst wird dadurch nicht zu einer verbotenen Nachricht. Entscheidend ist der zusätzliche Werbeinhalt. Das Urteil behandelt Unterlassung und enthält keinen festen Entschädigungsbetrag für Bewertungsbitten.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:BGH:2018:100718UVIZR225.17.0",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2017/VI_ZR_225-17.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsätze a–c; Rn. 12–25"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-225-17/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-134-15/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamburg-15-w-32-25/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-augsburg-19-c-518-22/"
      ]
    },
    {
      "id": "bgh-vi-zr-134-15",
      "court": "BGH",
      "docket": "VI ZR 134/15",
      "date": "2015-12-15",
      "type": "Urteil",
      "title": "Werbung im Autoreply trotz ausdrücklichen Widerspruchs",
      "facts": "Ein Kunde schrieb einem Versicherungsunternehmen und erhielt automatische Eingangsbestätigungen mit Werbung. Er widersprach dem Werbeversand ausdrücklich. Weitere automatische Antworten enthielten erneut Werbezusätze.",
      "decision": "Auch ein privates elektronisches Postfach gehört zur geschützten Privatsphäre. Automatisch erzeugte Bestätigungsmails mit Werbung verletzen das Persönlichkeitsrecht, wenn der Empfänger dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.",
      "meaning": "Ein automatischer Versand entlastet den Absender nicht. Für die rechtliche Einordnung sind die konkrete Antwortmail und der nachweisbare, zeitlich vorangegangene Widerspruch wichtig.",
      "limits": "Der tragende Rechtssatz bezieht sich ausdrücklich auf Werbung nach erklärtem Widerspruch. Daraus folgt kein Verbot jeder sachlichen Eingangsbestätigung und kein automatischer Schadensersatzanspruch.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:BGH:2015:151215UVIZR134.15.0",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2015/VI_ZR_134-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsätze a, b; Entscheidungsgründe II"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-134-15/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-225-17/",
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      ]
    },
    {
      "id": "bgh-i-zr-208-12",
      "court": "BGH",
      "docket": "I ZR 208/12",
      "date": "2013-09-12",
      "type": "Urteil",
      "title": "Eine Empfehlungsmail kann dem Unternehmen zugerechnet werden",
      "facts": "Ein Unternehmen stellte auf seiner Website eine Empfehlungsfunktion bereit. Nutzer konnten dadurch E-Mails mit einem Hinweis auf die Unternehmenswebsite an Dritte auslösen. Ein Empfänger hatte solchen Nachrichten nicht zugestimmt.",
      "decision": "Die über die Funktion versandte Empfehlungs-E-Mail ist Werbung des Unternehmens. Dass ein anderer Nutzer die Empfängeradresse einträgt und den Versand auslöst, beseitigt die Verantwortlichkeit des Unternehmens für diese Werbefunktion nicht.",
      "meaning": "Auch Weiterempfehlungen brauchen eine rechtliche Grundlage. Die Bezeichnung „Empfehlung eines Freundes“ ersetzt keine Zustimmung des Empfängers, wenn der Anbieter selbst das werbliche Versandsystem bereitstellt.",
      "limits": "Das Urteil betrifft eine bestimmte Unternehmensfunktion. Eine privat und eigenständig verfasste persönliche Empfehlung ist damit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Es wird kein pauschaler Geldanspruch zugesprochen.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2012/I_ZR_208-12.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsatz; Rn. 15–26"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-208-12/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-65-14/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-721-15/"
      ]
    },
    {
      "id": "bgh-i-zr-65-14",
      "court": "BGH",
      "docket": "I ZR 65/14",
      "date": "2016-01-14",
      "type": "Urteil",
      "title": "Facebook-Einladungen an Nichtmitglieder waren unerlaubte Werbung",
      "facts": "Die Facebook-Funktion „Freunde finden“ nutzte importierte Kontakte für Einladungs- und Erinnerungsnachrichten an Personen, die nicht Mitglied des Netzwerks waren. Ein Verbraucherverband griff diese Praxis an.",
      "decision": "Ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stellen die vom Netzwerk versandten Einladungen eine unzumutbare Belästigung dar. Der Versand dient der Gewinnung weiterer Mitglieder. Die Betätigung der Funktion durch einen registrierten Nutzer ersetzt die Zustimmung des Nichtmitglieds nicht.",
      "meaning": "Eine Einladung kann Werbung sein, obwohl sie kein Produktangebot und keinen Preis enthält. Maßgeblich ist auch die Förderung der eigenen Dienstleistung durch das Einwerben weiterer Nutzer.",
      "limits": "Der Fall betrifft vom Plattformanbieter versandte Einladungen. Weitere Teile des Urteils behandeln Irreführung bei der Registrierung und Verjährungswissen eines Verbands; sie begründen keine allgemeine Entschädigung für Netzwerk-Nachrichten.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:BGH:2016:140116UIZR65.14.0",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2014/I_ZR__65-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsatz a; Entscheidungsgründe zur E-Mail-Werbung"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-65-14/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-208-12/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamm-18-u-154-22/"
      ]
    },
    {
      "id": "olg-dresden-4-u-168-24",
      "court": "OLG Dresden",
      "docket": "4 U 168/24",
      "date": "2024-06-24",
      "type": "Hinweisbeschluss",
      "title": "Auch eine Sponsoring-Anfrage kann unerlaubte Werbung sein",
      "facts": "Ein Unternehmen fragte per E-Mail nach Sponsoring und bot dem angeschriebenen Unternehmen im Gegenzug Sichtbarkeit an. Nach einer Abmahnung erhob der Versender negative Feststellungsklage. Das OLG kündigte die Zurückweisung seiner Berufung an.",
      "decision": "Der Senat ordnete die Sponsoring-Anfrage als Werbung ein. Eine mögliche Gegenleistung oder ein Vorteil für den Empfänger ändert nichts daran, dass die Nachricht geschäftlichen Zwecken dient und ohne Einwilligung in den Gewerbebetrieb eingreifen kann.",
      "meaning": "Bezeichnungen wie Kooperation oder Sponsoring entscheiden den Fall nicht. Die Anfrage muss nach ihrem Inhalt und wirtschaftlichen Zweck beurteilt werden. Eine einzelne Nachricht kann ausreichen.",
      "limits": "Der veröffentlichte Text ist ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO, kein rechtskräftiges Berufungsurteil. Der spätere Verfahrensausgang wird hier nicht behauptet. Der angesetzte Streitwert ist kein zugesprochener Schadensersatz.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/2024/08/4-U-168.24.pdf",
        "label": "Veröffentlichte Urteilsabschrift (PDF)",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1–2; Gründe insbesondere Rn. 10–18"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-dresden-4-u-168-24/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-218-07/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-duesseldorf-38-c-135-25/"
      ]
    },
    {
      "id": "olg-hamburg-15-w-32-25",
      "court": "Hanseatisches OLG",
      "docket": "15 W 32/25",
      "date": "2026-03-19",
      "type": "Beschluss",
      "title": "Newsletter-Link und Imagewerbung in einer Bestellbestätigung",
      "facts": "Ein Rechtsanwalt bestellte Kontaktlinsen und erhielt eine Bestellbestätigung mit einem Newsletter-Link und einem Hinweis auf Klimaschutzprojekte des Händlers. Im Beschwerdeverfahren ging es um diese Zusätze in der ohnehin geschuldeten Bestellmail.",
      "decision": "Das OLG untersagte die werblichen Zusätze ohne Einwilligung oder vollständig erfüllte Bestandskundenausnahme. Die Pflicht zur elektronischen Bestellbestätigung rechtfertigt nicht zugleich zusätzliche Werbung. Auch ein Imagehinweis kann werblich sein.",
      "meaning": "Transaktionsmail und Werbung müssen inhaltlich getrennt geprüft werden. Ein Newsletter-Link ist nicht allein deshalb erlaubt, weil er zusammen mit einer Bestellung versandt wird.",
      "limits": "Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht setzte für die Beschwerde 300 € Streitwert an; das ist weder eine Auszahlung noch Schadensersatz. Die Wertbemessung hängt vom konkreten Unterlassungsinteresse ab.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://urteile.ai/e/d_cw5j9hdkj0/olg-15-w-32-25",
        "label": "Veröffentlichter Entscheidungstext",
        "pinpoint": "Tenor; Gründe zur Bestellbestätigung und Streitwertfestsetzung"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamburg-15-w-32-25/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-225-17/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-65-04/"
      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-102-20",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-102/20",
      "date": "2021-11-25",
      "type": "Urteil",
      "title": "Werbeeinblendungen im Posteingang können elektronische Post sein",
      "facts": "In einem kostenlosen E-Mail-Dienst erschienen Werbeeinträge an derselben Stelle und in ähnlicher Form wie empfangene E-Mails. Die Werbenachrichten wurden technisch eingeblendet, nicht als herkömmliche E-Mails zugestellt.",
      "decision": "Der EuGH erfasst diese Form der Inbox-Werbung als Verwendung elektronischer Post zur Direktwerbung. Erforderlich ist eine informierte, konkrete Einwilligung. Eine zufällige Empfängerauswahl oder eine geringere Belastung des Nutzers ändert die Einordnung nicht.",
      "meaning": "Die Schutzregeln hängen nicht allein am technischen Versandprotokoll. Eine Gestaltung, die private Nachrichten imitiert, kann unter denselben Einwilligungsschutz fallen.",
      "limits": "Das Urteil betrifft diese konkrete Inbox-Gestaltung und kein allgemeines Verbot sämtlicher Banner in E-Mail-Diensten. Für die spätere deutsche Entscheidung ist BGH I ZR 25/19 maßgeblich.",
      "scope": "Elektronische Post",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=250043&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1–2; Rn. 37–63"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-102-20/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-25-19/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamm-18-u-154-22/"
      ]
    },
    {
      "id": "bgh-i-zr-25-19",
      "court": "BGH",
      "docket": "I ZR 25/19",
      "date": "2022-01-13",
      "type": "Urteil",
      "title": "Ein kostenloses Mailkonto erlaubt nicht jede Form von Inbox-Werbung",
      "facts": "Nach der Vorabentscheidung des EuGH beurteilte der BGH die Werbeeinblendungen in der Nachrichtenliste eines kostenlosen E-Mail-Kontos. Der Nutzer hatte allgemein eine werbefinanzierte Variante des Dienstes gewählt.",
      "decision": "Die allgemeine Bereitschaft, für einen kostenlosen Dienst Werbung zu erhalten, genügt für diese Inbox-Werbung nicht. Der Nutzer muss vor seiner Einwilligung klar und präzise erfahren, dass Werbenachrichten zwischen den privaten E-Mails erscheinen.",
      "meaning": "Werbeeinwilligungen müssen die tatsächliche Darstellung abdecken. Eine pauschale Zustimmung zu Werbung kann für eine besondere, nachrichtenähnliche Werbeform zu unbestimmt sein.",
      "limits": "Hier wird das Urteil „Inbox-Werbung II“ von 2022 erläutert, nicht der frühere Vorlagebeschluss unter demselben Aktenzeichen von 2020. Die Entscheidung betrifft keine feste Geldentschädigung.",
      "scope": "Elektronische Post",
      "ecli": "ECLI:DE:BGH:2022:130122UIZR25.19.0",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2019/I_ZR__25-19A.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsatz; Entscheidungsgründe zur informierten Einwilligung"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-25-19/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-102-20/"
      ]
    },
    {
      "id": "olg-hamm-18-u-154-22",
      "court": "OLG Hamm",
      "docket": "18 U 154/22",
      "date": "2023-05-03",
      "type": "Hinweisbeschluss",
      "title": "Akquise über Immobilienportale ist nicht vom Werberecht ausgenommen",
      "facts": "Eine Dienstleisterin schrieb Immobilienverkäufer über Internetportale an, um deren Telefonnummern für Maklerkontakte zu gewinnen. Sie verlangte von einem Makler Vergütung aus der Akquisevereinbarung.",
      "decision": "Der Senat legte den Begriff elektronischer Post weit aus. Er umfasst auch gespeicherte Direktnachrichten über Portale und soziale Dienste. Der Hinweisbeschluss behandelt die Unzulässigkeit der vereinbarten Akquise und ihre Folgen für den Vergütungsanspruch.",
      "meaning": "Der Wechsel von E-Mail zu einem Portalpostfach beseitigt das Einwilligungserfordernis nicht. Eine Anzeige erlaubt nicht automatisch jede Vermittlungs- oder Akquiseanfrage.",
      "limits": "Die inhaltlichen Gründe stehen im Hinweisbeschluss vom 3. Mai. Der Beschluss vom 17. Mai 2023 unter demselben Aktenzeichen dokumentiert lediglich die Berufungsrücknahme und Kostenfolge. Beide Texte dürfen nicht verwechselt werden.",
      "scope": "Elektronische Post",
      "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2023:0503.18U154.22.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/olgs/hamm/j2023/18_U_154_22_Beschluss_20230503.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Gründe zur elektronischen Post und zur Akquisevereinbarung"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamm-18-u-154-22/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-102-20/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-duesseldorf-23-c-120-25/"
      ]
    },
    {
      "id": "bgh-i-zr-164-09",
      "court": "BGH",
      "docket": "I ZR 164/09",
      "date": "2011-02-10",
      "type": "Urteil",
      "title": "Double-opt-in beweist nicht die Einwilligung in jeden Werbekanal",
      "facts": "Im Ausgangsfall ging es um Telefonwerbung nach einer über das Internet angeblich erklärten Zustimmung. Der Anbieter berief sich auf eine Bestätigung der E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren.",
      "decision": "Der Werbende muss die konkrete Einverständniserklärung vollständig dokumentieren. Die Bestätigung einer E-Mail-Adresse beweist für sich keine Zustimmung zu Werbeanrufen unter einer angegebenen Telefonnummer. Für die Erklärung zur E-Mail-Werbung enthält das Urteil eigene Beweisgrundsätze.",
      "meaning": "Zu einem belastbaren Nachweis gehören Einwilligungstext, Empfängeradresse und die dokumentierte Bestätigung. Eine erfolgreiche Adressprüfung sagt noch nicht, welche Kanäle und Angebote tatsächlich erlaubt wurden.",
      "limits": "Der unmittelbare Streit betrifft Telefonwerbung. Das Urteil ist keine pauschale Billigung jedes Double-opt-in-Systems und kein Beweis, dass ein einzelner Logeintrag stets genügt.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2009/I_ZR_164-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsätze b–e; Entscheidungsgründe zum Einwilligungsnachweis"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-164-09/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-duesseldorf-i-15-u-64-15/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-muenchen-29-u-1682-12/"
      ]
    },
    {
      "id": "bgh-vi-zr-721-15",
      "court": "BGH",
      "docket": "VI ZR 721/15",
      "date": "2017-03-14",
      "type": "Urteil",
      "title": "Produkte und werbende Unternehmen müssen erkennbar sein",
      "facts": "Beim Herunterladen von Software hatte ein Nutzer einer Erklärung zugestimmt, die auf eine Liste von 26 Sponsoren verwies. Später erhielt er Werbung an eine geschäftlich genutzte Freemail-Adresse.",
      "decision": "Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Adressat erkennen kann, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen erfasst sind. Vorformulierte Einwilligungen unterliegen der AGB-Kontrolle. Auch die geschäftliche Nutzung einer Freemail-Adresse ist geschützt.",
      "meaning": "Ein Verweis auf Sponsoren reicht nicht unabhängig von seinem Inhalt. Bei gekauften Leads muss nachvollziehbar sein, welche konkrete Erklärung der Empfänger abgegeben hat und ob sie das beworbene Angebot umfasst.",
      "limits": "Die Datenschutzpassagen beruhen teilweise auf dem früheren BDSG. Sie dürfen nicht unverändert als heutige DSGVO-Rechtsgrundlage übernommen werden. Der Unterlassungsanspruch und die Reichweite der Einwilligung sind getrennt vom Schadensersatz zu prüfen.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:BGH:2017:140317UVIZR721.15.0",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2015/VI_ZR_721-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsätze 1–3; Entscheidungsgründe II"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-721-15/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-7-16/",
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      ]
    },
    {
      "id": "bgh-viii-zr-348-06",
      "court": "BGH",
      "docket": "VIII ZR 348/06",
      "date": "2008-07-16",
      "type": "Urteil",
      "title": "Payback: Ein Widerspruchskästchen ersetzt kein Werbe-Opt-in",
      "facts": "Die Teilnahmebedingungen eines Kundenbindungsprogramms verbanden die Unterschrift mit einer Werbeeinwilligung. Wer die Zustimmung nicht erteilen wollte, musste ein Kästchen ankreuzen.",
      "decision": "Die Klausel hielt der Inhaltskontrolle nicht stand, soweit sie SMS- und E-Mail-Werbung betraf. Für diese Kanäle genügt eine Opt-out-Gestaltung nicht. Der BGH unterschied ausdrücklich zwischen elektronischer Werbung, Postwerbung und anderen Verarbeitungszwecken.",
      "meaning": "Ein Formular muss die aktive Zustimmung erkennen lassen. Die Unterschrift unter einen Vertrag oder die Möglichkeit, Werbung später abzubestellen, ersetzt eine gesondert erkennbare Werbeeinwilligung nicht.",
      "limits": "Die Entscheidung stammt aus der Zeit vor der DSGVO. Ihre Aussagen zur damaligen datenschutzrechtlichen Bewertung anderer Zwecke sind keine vollständige Beschreibung der heutigen Rechtslage.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_348-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsatz a; Entscheidungsgründe zur SMS- und E-Mail-Werbung"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-viii-zr-348-06/",
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      ]
    },
    {
      "id": "bgh-i-zr-169-10",
      "court": "BGH",
      "docket": "I ZR 169/10",
      "date": "2012-10-25",
      "type": "Urteil",
      "title": "Eine vorformulierte Zustimmung muss konkret und verständlich sein",
      "facts": "Ein Gewinnspiel enthielt eine vorformulierte Zustimmung zu Werbeanrufen. Im Streit stand, ob eine solche Erklärung schon wegen ihrer Vorformulierung unwirksam war und wie konkret sie gefasst sein musste.",
      "decision": "Vorformulierte Einwilligungen sind nicht allein deshalb unwirksam. Sie unterliegen aber der AGB-Kontrolle und müssen informiert sowie für einen konkreten Fall abgegeben werden. Der Verbraucher muss Werbemaßnahmen und beteiligte Unternehmen erkennen können.",
      "meaning": "Für die Prüfung eines Werbeleads kommt es auf den tatsächlich verwendeten Text an. Die bloße Behauptung einer Gewinnspielteilnahme beantwortet die Frage nach Umfang und Wirksamkeit der Zustimmung nicht.",
      "limits": "Das Urteil betrifft Telefonwerbung. Die Übertragung auf Werbemails wird durch die spätere Entscheidung VI ZR 721/15 gestützt; die Kanäle bleiben dennoch rechtlich getrennt zu prüfen.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2010/I_ZR_169-10.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsätze a–c"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-169-10/",
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      ]
    },
    {
      "id": "bgh-iii-zr-196-17",
      "court": "BGH",
      "docket": "III ZR 196/17",
      "date": "2018-02-01",
      "type": "Urteil",
      "title": "Eine Erklärung kann mehrere klar bezeichnete Werbekanäle erfassen",
      "facts": "Ein Telekommunikationsanbieter verwendete eine ankreuzbare Einwilligung für Informationen und Beratung über mehrere Kommunikationswege. Ein Verbraucherverband verlangte für jeden Kanal eine eigene Erklärung.",
      "decision": "Der BGH hielt eine gemeinsame Erklärung für mehrere Werbekanäle grundsätzlich für möglich. § 7 UWG verlangt nicht zwingend ein eigenes Kästchen für jeden Kanal, sofern die Einwilligung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.",
      "meaning": "Eine Werbeeinwilligung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sie E-Mail, Telefon und weitere Kanäle gemeinsam nennt. Entscheidend bleiben Inhalt, Erkennbarkeit und Umfang der konkreten Erklärung.",
      "limits": "Das Urteil erging vor dem Geltungsbeginn der DSGVO. Es erlaubt weder versteckte Zustimmung noch eine beliebige Kopplung an Verträge. Die heutigen Anforderungen an Freiwilligkeit und Information sind zusätzlich zu beachten.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:BGH:2018:010218UIIIZR196.17.0",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2017/III_ZR_196-17.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsatz; Entscheidungsgründe zur kanalübergreifenden Einwilligung"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-iii-zr-196-17/",
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      ]
    },
    {
      "id": "bgh-i-zr-7-16",
      "court": "BGH",
      "docket": "I ZR 7/16",
      "date": "2020-05-28",
      "type": "Urteil",
      "title": "Eine schwer überschaubare Partnerauswahl trägt die Einwilligung nicht",
      "facts": "Bei einem Online-Gewinnspiel konnten Teilnehmer aus einer umfangreichen Liste Werbepartner abwählen. Daneben ging es um eine vorangekreuzte Cookie-Einwilligung. Der BGH entschied nach der EuGH-Vorlage in der Sache Planet49.",
      "decision": "Eine aufwendige Abwahl von Partnern kann verhindern, dass die Werbeeinwilligung für einen konkreten Fall erteilt wird. Wer die Auswahl faktisch dem Anbieter überlässt und nicht weiß, für welche Unternehmen geworben wird, erklärt keine hinreichend bestimmte Zustimmung.",
      "meaning": "Ein Partnerverzeichnis muss in der tatsächlichen Gestaltung geprüft werden. Allein eine lange Liste oder ein formal vorhandenes Auswahlrecht belegt keine wirksame Einwilligung.",
      "limits": "Die Werbepartnerfrage betrifft im Ausgangsfall Telefonwerbung; die Cookiefrage ist gesondert geregelt. Dieses Urteil von 2020 ist vom Vorlagebeschluss von 2017 unter demselben Aktenzeichen zu unterscheiden.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "ecli": "ECLI:DE:BGH:2020:280520UIZR7.16.0",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2016/I_ZR___7-16A.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsätze a, b; Gründe zur Partnerliste"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-7-16/",
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      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-673-17",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-673/17",
      "date": "2019-10-01",
      "type": "Urteil",
      "title": "Planet49: Vorangekreuzte Kästchen sind keine aktive Zustimmung",
      "facts": "Ein Online-Gewinnspiel enthielt ein bereits angekreuztes Feld zur Speicherung und Auswertung von Cookies. Der EuGH musste die unionsrechtlichen Voraussetzungen dieser Einwilligung bestimmen.",
      "decision": "Für die streitige Speicherung oder den Zugriff auf Endgeräteinformationen genügt kein voreingestelltes Kästchen, das der Nutzer abwählen muss. Die Zustimmung erfordert ein aktives Verhalten; Informationen müssen unter anderem die Funktionsdauer und mögliche Zugriffe Dritter erfassen.",
      "meaning": "Die Entscheidung erläutert den aktiven und informierten Charakter einer Einwilligung. Diese Grundsätze sind auch bei der Gestaltung von Newsletter-Anmeldungen zu berücksichtigen.",
      "limits": "Kein Urteil über einen Schadensersatzanspruch wegen Werbemails. Gegenstand waren Cookies; für die konkrete Reichweite einer E-Mail-Werbeeinwilligung sind zusätzlich die einschlägigen Werberegeln und der verwendete Text zu prüfen.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218462&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1–3"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-673-17/",
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        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-7-16/",
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      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-61-19",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-61/19",
      "date": "2020-11-11",
      "type": "Urteil",
      "title": "Orange România: Der Verantwortliche muss echte Zustimmung nachweisen",
      "facts": "Ein Telekommunikationsunternehmen bewahrte Kopien von Kundenausweisen auf. Vertragsklauseln und die Gestaltung der Zustimmung sollten die Einwilligung belegen. Für eine Ablehnung bestanden zusätzliche formale Hürden.",
      "decision": "Der Verantwortliche muss aktives und informiertes Einwilligen nachweisen. Vorangekreuzte Felder, irreführende Angaben zur Möglichkeit eines Vertragsschlusses ohne Einwilligung oder zusätzliche Hürden bei ihrer Verweigerung können einen solchen Nachweis ausschließen.",
      "meaning": "Bei Newsletter-Formularen sind nicht nur angekreuzte Felder zu prüfen, sondern auch die Wahlmöglichkeiten und die Information vor dem Klick. Ein Vertragsabschluss allein beweist keine freiwillige Zustimmung zu zusätzlichen Zwecken.",
      "limits": "Der Ausgangsfall betrifft Ausweiskopien, nicht E-Mail-Werbung. Übertragen werden die Anforderungen an die Einwilligung, nicht ein bestimmtes Prozessergebnis oder ein Geldbetrag.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=233544&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor; insbesondere Rn. 35–52"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-61-19/",
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        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-muenchen-29-u-599-24/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-721-15/"
      ]
    },
    {
      "id": "olg-duesseldorf-i-15-u-64-15",
      "court": "OLG Düsseldorf",
      "docket": "I-15 U 64/15",
      "date": "2016-03-17",
      "type": "Urteil",
      "title": "Reiseanfragen ersetzen keinen dokumentierten Newsletter-Nachweis",
      "facts": "Nach einer Unterlassungsvereinbarung verschickte ein Reiseanbieter weitere Werbemails. Er berief sich auf elektronische Reiseanfragen und darauf, die Adressen für echt gehalten zu haben. Verlangt wurden Vertragsstrafen.",
      "decision": "Der Anbieter musste die Einwilligung des tatsächlichen Adressinhabers nachweisen. Elektronische Anfragen ohne hinreichende Verifizierung genügten nicht. Das OLG sprach insgesamt 12.000 € aus der zuvor geschlossenen Vertragsstrafenvereinbarung zu.",
      "meaning": "Ein Nachweis muss Adresse, Erklärung und tatsächlichen Adressinhaber verbinden. Das Vertrauen auf Formulareingaben Dritter schützt einen bereits zur Unterlassung verpflichteten Anbieter nicht ohne Weiteres.",
      "limits": "Die 12.000 € beruhen auf einem Unterlassungsvertrag und weiteren Verstößen. Sie sind kein gesetzlicher Schadensersatzbetrag für den erstmaligen Erhalt einer Werbemail.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0317.I15U64.15.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/olgs/duesseldorf/j2016/I_15_U_64_15_Urteil_20160317.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Gründe B.I, insbesondere Rn. 9–21"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-duesseldorf-i-15-u-64-15/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-164-09/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamm-9-u-66-15/"
      ]
    },
    {
      "id": "olg-muenchen-29-u-599-24",
      "court": "OLG München",
      "docket": "29 U 599/24 e",
      "date": "2026-04-23",
      "type": "Urteil",
      "title": "Erzwungener Newsletter bei der Kontoeröffnung",
      "facts": "Ein Shoppingclub verband die Bestätigung des Kundenkontos mit der Zustimmung zum Newsletter. Eine Ablehnung in demselben Schritt war nicht vorgesehen; Kunden wurden auf einen späteren Widerruf verwiesen.",
      "decision": "Das OLG wertete diese konkrete Gestaltung als unfreie Einwilligung. Dass der Newsletter dem Geschäftsmodell nützt, macht seine Verarbeitung nicht objektiv für die Lieferung der angebotenen Waren erforderlich.",
      "meaning": "Ein späterer Abmeldelink heilt keine fehlende Wahl beim Erteilen der Zustimmung. Die Bestätigung einer E-Mail-Adresse und die Entscheidung für Werbung müssen inhaltlich unterscheidbar sein.",
      "limits": "Kein pauschales Verbot jedes datenfinanzierten Angebots. Die amtliche Fundstelle nennt ein Rechtsmittel unter I ZR 427/26; dessen Ausgang ist dort nicht dokumentiert. Die OLG-Entscheidung wird daher nicht als abschließend rechtskräftig bezeichnet.",
      "scope": "Werbemail",
      "status": "Rechtsmittel in der Fundstelle vermerkt",
      "source": {
        "url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-19321",
        "label": "Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht",
        "pinpoint": "Rn. 21–45, insbesondere Rn. 34–37"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-muenchen-29-u-599-24/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-61-19/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-iii-zr-196-17/"
      ]
    },
    {
      "id": "olg-muenchen-29-u-1682-12",
      "court": "OLG München",
      "docket": "29 U 1682/12",
      "date": "2012-09-27",
      "type": "Urteil",
      "title": "Die erste Bestätigungsmail im Double-opt-in ist gesondert zu prüfen",
      "facts": "Eine Steuerberatungsgesellschaft erhielt eine Aufforderung zur Bestätigung einer Newsletter-Anmeldung und danach eine Begrüßungsmail. Der Anbieter konnte die ursprüngliche Anmeldung durch die Empfängerin nicht nachweisen.",
      "decision": "Das OLG behandelte schon die Bestätigungsaufforderung als Werbung und untersagte sie ohne nachgewiesenes Einverständnis. Die spätere Mail wurde wegen der im Verfahren zugrunde gelegten Bestätigung anders beurteilt.",
      "meaning": "Das Urteil macht die Beweisfrage beim ersten Kontakt sichtbar. Ein Versandsystem muss auch erklären können, wodurch die erste Bestätigungsanfrage veranlasst wurde.",
      "limits": "Aus der Entscheidung folgt kein generelles Verbot des Double-opt-in. Sie muss zusammen mit der BGH-Rechtsprechung zum Einwilligungsnachweis gelesen werden. Der Volltext vermerkt eine beschränkte Revisionszulassung, keinen hier nachgewiesenen späteren Ausgang.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.omsels.info/wp-content/uploads/OLG-M%C3%BCnchen-Urt.-v.-27.9.12-29-U-1682-12-Best%C3%A4tigungsaufforderung.pdf",
        "label": "Veröffentlichte Urteilsabschrift (PDF)",
        "pinpoint": "Tenor I; Gründe zur Bestätigungsaufforderung"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-muenchen-29-u-1682-12/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-164-09/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-duesseldorf-i-15-u-64-15/"
      ]
    },
    {
      "id": "olg-hamm-4-u-201-21",
      "court": "OLG Hamm",
      "docket": "4 U 201/21",
      "date": "2022-11-03",
      "type": "Urteil",
      "title": "Ein einheitlicher Werbewiderruf erfasst auch Newsletter zum Kundenkartenprogramm",
      "facts": "Ein Bekleidungshändler verwendete eine Erklärung zur Nutzung von Daten für das Kundenkartenprogramm und für Werbezwecke. Nach dem Widerruf versandte er weitere Newsletter und berief sich auf getrennte Einwilligungen für allgemeine und personalisierte Werbung.",
      "decision": "Das OLG verstand die Erklärung als einheitliche Zustimmung. Eine Aufspaltung in verschiedene Werbezwecke war für den durchschnittlichen Kunden nicht verständlich erläutert. Der Widerruf erfasste deshalb die Werbenutzung insgesamt; die späteren Newsletter waren nicht mehr erlaubt.",
      "meaning": "Anbieter können eine einheitlich formulierte Zustimmung nach einem Widerruf nicht nachträglich in scheinbar fortbestehende Teilzustimmungen zerlegen. Maßgeblich ist, wie der Kunde den ursprünglichen Text verstehen durfte.",
      "limits": "Die Entscheidung verlangt nicht generell eigene Checkboxen für personalisierte und allgemeine Werbung. Sie betrifft die Auslegung des konkreten Textes und die Reichweite seines Widerrufs, nicht die generelle Unwirksamkeit jedes Kundenkarten-Newsletters.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2022:1103.4U201.21.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/olgs/hamm/j2022/4_U_201_21_Urteil_20221103.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Rn. 74–85, insbesondere Rn. 79–85"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamm-4-u-201-21/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-721-15/",
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      ]
    },
    {
      "id": "ag-muenchen-161-c-12736-22",
      "court": "AG München",
      "docket": "161 C 12736/22",
      "date": "2023-02-14",
      "type": "Urteil",
      "title": "Eine alte Einwilligung kann nach langer Inaktivität ihre Wirkung verlieren",
      "facts": "Ein Kundenkonto war rund vier Jahre nicht genutzt worden. In dieser Zeit war auch keine weitere Werbung versandt worden. Der Anbieter griff anschließend auf die ursprünglich erteilte Newsletter-Einwilligung zurück.",
      "decision": "Das AG nahm unter diesen Umständen ein Erlöschen der alten Einwilligung an und untersagte weitere Werbung. Es stellte auf die lange beiderseitige Inaktivität und die dem Anbieter bekannte Nichtnutzung ab.",
      "meaning": "Bei reaktivierten Verteilern ist nicht allein das Datum eines alten Opt-ins entscheidend. Kontonutzung, laufender Kontakt und die Erwartungen des Empfängers können für die Reichweite der Zustimmung erheblich sein.",
      "limits": "Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts. Sie begründet keine allgemeine gesetzliche Vierjahresfrist für alle Einwilligungen. Andere Konstellationen und die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind gesondert zu prüfen.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2023-N-2245",
        "label": "Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht",
        "pinpoint": "Rn. 28–34"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-muenchen-161-c-12736-22/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-bonn-104-c-227-15/",
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      ]
    },
    {
      "id": "ag-bonn-104-c-227-15",
      "court": "AG Bonn",
      "docket": "104 C 227/15",
      "date": "2016-05-10",
      "type": "Urteil",
      "title": "Gewinnspiel-Einwilligung nach vier Jahren ohne tragfähigen Nachweis",
      "facts": "Ein Online-Marketingunternehmen berief sich für Werbemails auf ein vier Jahre zurückliegendes Gewinnspiel und einen Double-opt-in-Vorgang. Der Empfänger bestritt die Zustimmung und verlangte Unterlassung.",
      "decision": "Das AG bejahte den Unterlassungsanspruch. Der Versender trägt die Beweislast für das Einverständnis; das Gericht behandelte außerdem den langen Zeitablauf als Grund gegen eine fortbestehende Zustimmung.",
      "meaning": "Alte Gewinnspiel-Leads brauchen mehr als eine Behauptung zur damaligen Teilnahme. Der konkrete Text, die Zuordnung der Bestätigung und die spätere Nutzung der Adresse müssen nachvollziehbar bleiben.",
      "limits": "Die Vierjahresbewertung ist eine Einzelfallentscheidung und keine allgemeine Verfallsregel. Die NRWE-Fundstelle bezeichnet das Urteil als rechtskräftig; daraus folgt keine Bindung anderer Gerichte an seine gesamte Begründung.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:AGBN:2016:0510.104C227.15.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2016/104_C_227_15_Urteil_20160510.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Leitsätze 1–3; Entscheidungsgründe"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-bonn-104-c-227-15/",
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      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-654-23",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-654/23",
      "date": "2025-11-13",
      "type": "Urteil",
      "title": "Inteligo Media: Auch ein kostenloses Konto kann eine Kundenbeziehung begründen",
      "facts": "Ein Onlinemedium bot ein kostenloses Konto mit begrenztem Artikelzugang und täglichem Newsletter an. Weitere Artikel und Analysen waren kostenpflichtig. Die Aufsichtsbehörde beanstandete den Newsletterversand.",
      "decision": "Der EuGH ordnete den Newsletter als Direktwerbung für ähnliche Leistungen ein. Die Adresse kann in dieser Konstellation im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung erlangt sein, obwohl das Konto zunächst kostenlos ist. Für die durch Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-Richtlinie erfasste Verwendung gelten nicht zusätzlich die Bedingungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO.",
      "meaning": "Kostenlos bedeutet nicht automatisch, dass die Bestandskundenausnahme ausscheidet. Entscheidend sind die konkrete Leistung, die Herkunft der Adresse, ähnliche Angebote und die weiteren Voraussetzungen der Ausnahme.",
      "limits": "Kein Freibrief für jeden Gratisaccount oder jede Newsletterliste. Insbesondere die Widerspruchsmöglichkeit bleibt erforderlich. Die Entscheidung ist von der Frage zu trennen, ob eine als Rechtsgrundlage verwendete Einwilligung freiwillig erteilt wurde.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=306136&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1–2; Rn. 40–69"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-654-23/",
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      ]
    },
    {
      "id": "olg-jena-2-u-88-10",
      "court": "OLG Jena",
      "docket": "2 U 88/10",
      "date": "2010-04-21",
      "type": "Urteil",
      "title": "Ein Einkauf erlaubt keine Newsletter für das gesamte Sortiment",
      "facts": "Ein Kunde hatte Holzkitt gekauft. Danach erhielt er Newsletter mit weiteren Produkten aus unterschiedlichen Verwendungsbereichen. Der Händler berief sich auf eine voreingestellte Zustimmung und die Bestandskundenausnahme.",
      "decision": "Ein bereits gesetztes Häkchen ersetzte die erforderliche Einwilligung nicht. Die Ausnahme für eigene ähnliche Waren erlaubte keine Werbung für beliebige weitere Produkte. Ähnlichkeit muss sich am typischen Verwendungszweck oder Bedarf der gekauften Ware orientieren.",
      "meaning": "Für die Ausnahme zählt nicht nur, dass derselbe Shop beide Waren verkauft. Bei einem Newsletter müssen die konkret beworbenen Angebote mit dem früheren Kauf verglichen werden.",
      "limits": "Ältere Entscheidung im Eilverfahren. Aussagen zum damaligen Hinweistext sind im zeitlichen Kontext zu lesen. Die unionsrechtliche Einordnung kostenloser Konten wurde später durch Inteligo Media konkretisiert.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2010_153.pdf",
        "label": "Veröffentlichte Urteilsabschrift (PDF)",
        "pinpoint": "Gründe zum Opt-in und zu § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-jena-2-u-88-10/",
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        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/lg-nuernberg-fuerth-4-hk-o-655-21/"
      ]
    },
    {
      "id": "lg-nuernberg-fuerth-4-hk-o-655-21",
      "court": "LG Nürnberg-Fürth",
      "docket": "4 HK O 655/21",
      "date": "2022-09-21",
      "type": "Urteil",
      "title": "Ein Hinweis auf Widerspruch ist noch keine ausdrückliche Einwilligung",
      "facts": "Ein Händler versandte nach einer Bestellung Newsletter mit Werbung für weitere Waren und Dienstleistungen. Er berief sich auf einen Hinweis im Bestellvorgang, wonach der Verwendung der Adresse widersprochen werden könne.",
      "decision": "Der bloße Widerspruchshinweis enthielt keine ausdrückliche Einwilligung. Auch die Bestandskundenausnahme trug die streitigen Newsletter nicht, weil deren Inhalt über die zulässige Werbung für ähnliche Waren hinausging.",
      "meaning": "Zwei Erlaubniswege sind auseinanderzuhalten: ein wirksames Opt-in oder die vollständig erfüllte gesetzliche Ausnahme. Ein Hinweis, der für die Ausnahme erforderlich ist, wird dadurch nicht zur Zustimmung.",
      "limits": "Die Entscheidung betrifft die konkreten Bestellungen und Newsletter. Sie verneint nicht generell die Möglichkeit, Bestandskunden ohne separates Opt-in über eigene ähnliche Waren zu informieren.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2022-N-36507",
        "label": "Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht",
        "pinpoint": "Entscheidungsgründe II, insbesondere Rn. 24 ff."
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/lg-nuernberg-fuerth-4-hk-o-655-21/",
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        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-jena-2-u-88-10/",
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      ]
    },
    {
      "id": "olg-duesseldorf-20-u-155-16",
      "court": "OLG Düsseldorf",
      "docket": "20 U 155/16",
      "date": "2018-04-05",
      "type": "Urteil",
      "title": "Eine Angebotsanfrage ist noch kein Kauf",
      "facts": "Eine Interessentin hatte sich nach einer Versicherung erkundigt. Ein Vertrag kam nicht zustande. Der Anbieter sandte ihr später weitere Informationen und Werbung; Mitbewerber stritten über deren Zulässigkeit.",
      "decision": "Für die Bestandskundenausnahme genügt eine bloße Angebotsanfrage ohne Vertragsschluss nicht. Im Ergebnis wies das OLG die Klage dennoch ab: Nach der Zeugenvernehmung stand eine gesonderte ausdrückliche Einwilligung fest, die beide streitigen Versicherungsangebote erfasste.",
      "meaning": "Das Urteil trennt zwei Erlaubniswege. Scheidet die Bestandskundenausnahme aus, kann eine bewiesene ausdrückliche Einwilligung den Versand trotzdem rechtfertigen. Auch eine mündliche Erklärung kann anhand von Zeugenaussagen nachgewiesen werden.",
      "limits": "Die Werbung wurde in diesem Fall erlaubt, nicht untersagt. Eine Anfrage allein genügte dafür aber nicht. Ob eine Zustimmung bewiesen ist und das konkrete Angebot erfasst, hängt von Text, Gespräch und Beweisaufnahme ab.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2018:0405.20U155.16.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/olgs/duesseldorf/j2018/20_U_155_16_Urteil_20180405.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Rn. 24 und 28–39"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-duesseldorf-20-u-155-16/",
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      ]
    },
    {
      "id": "lg-paderborn-2-o-325-23",
      "court": "LG Paderborn",
      "docket": "2 O 325/23",
      "date": "2024-03-12",
      "type": "Urteil",
      "title": "Werbewiderspruch ist ohne einmonatige Übergangsfrist umzusetzen",
      "facts": "Ein Unternehmen widersprach einem Reiseanbieter der Werbung. Anschließend gingen weitere Werbemails ein. Der Anbieter verwies unter anderem auf die Bearbeitungsfrist der DSGVO und die technische Abwicklung von Kampagnen.",
      "decision": "Der Widerspruch gegen Direktwerbung ist umgehend zu beachten. Die Monatsfrist für die Beantwortung von Betroffenenanträgen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist keine Erlaubnis, solange weitere Werbung zu versenden. Das LG sprach Unterlassung und vorgerichtliche Kosten zu.",
      "meaning": "Wichtig sind Wortlaut, Zugang und Zeitpunkt des Widerspruchs sowie die danach eingegangenen Nachrichten. Ein bereits geplanter Versand rechtfertigt den Folgekontakt nicht ohne Weiteres.",
      "limits": "Das Urteil betrifft eine konkrete Serie von Nachrichten. Die zugesprochenen 672,70 € sind Rechtsanwaltskosten, kein immaterieller Schadensersatz und keine Prämie pro Mail.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:LGPB:2024:0312.2O325.23.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/paderborn/lg_paderborn/j2024/2_O_325_23_Urteil_20240312.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Entscheidungsgründe, insbesondere zur Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/lg-paderborn-2-o-325-23/",
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      ]
    },
    {
      "id": "ag-muenchen-142-c-1633-22",
      "court": "AG München",
      "docket": "142 C 1633/22",
      "date": "2022-08-05",
      "type": "Urteil",
      "title": "Privates Postfach: Weitere Werbung nach eindeutiger Ablehnung",
      "facts": "Ein Nutzer widersprach der werblichen Verwendung seiner Daten. Trotzdem erhielt er ein Angebot für ein Mediathek-Abonnement und weitere Werbemails nach einer Abmahnung.",
      "decision": "Das AG untersagte die weitere Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ohne ausdrückliche Einwilligung. Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des privaten Empfängers griff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein.",
      "meaning": "Ein dokumentierter Widerspruch schafft eine klare Ausgangslage. Auch frühere Kundenbeziehungen rechtfertigen nach einer wirksamen Ablehnung nicht einfach weitere Werbung.",
      "limits": "Das Urteil spricht Unterlassung zu. Der festgesetzte Streitwert von 3.000 € ist weder ein Schmerzensgeld noch eine Vertragsstrafe. Der konkrete Widerspruch und die nachfolgenden Mails müssen nachweisbar sein.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2022-N-20655",
        "label": "Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1; Rn. 7 ff."
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-muenchen-142-c-1633-22/",
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      ]
    },
    {
      "id": "ag-augsburg-19-c-518-22",
      "court": "AG Augsburg",
      "docket": "19 C 518/22",
      "date": "2022-06-28",
      "type": "Urteil",
      "title": "Eine Serviceanfrage hebt den Werbewiderspruch nicht auf",
      "facts": "Ein Kunde hatte Werbung untersagt. Mehr als zwei Jahre später klärte er telefonisch eine angeblich gescheiterte Abbuchung. Anschließend erhielt er eine E-Mail mit der Bitte, den Kundenservice zu bewerten.",
      "decision": "Die Bewertungsbitte war Werbung. Der Anruf zur Abklärung einer Zahlungsfrage stellte keine neue Zustimmung zu Werbemails dar. Das AG untersagte den weiteren Versand ohne Einwilligung.",
      "meaning": "Sachliche Kundenkontakte und Werbung sind getrennte Zwecke. Wer ein Vertragsproblem lösen möchte, öffnet damit nicht automatisch den bereits gesperrten Werbekanal.",
      "limits": "Entscheidend waren der bestehende Widerspruch und der Inhalt des Telefonats. Nicht jede Service-E-Mail ist Werbung. Das Urteil enthält keinen Zahlungsanspruch für den Erhalt der Bewertungsbitte.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2022-N-30282",
        "label": "Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht",
        "pinpoint": "Rn. 25–31; weitere Gründe zur fehlenden Einwilligung"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-augsburg-19-c-518-22/",
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      ]
    },
    {
      "id": "olg-hamm-9-u-66-15",
      "court": "OLG Hamm",
      "docket": "9 U 66/15",
      "date": "2016-11-25",
      "type": "Urteil",
      "title": "3.000 € Vertragsstrafe nach einem erneuten Werbeversand",
      "facts": "Nach unerwünschter Werbung verpflichtete sich ein Unternehmen vertraglich zur Unterlassung und versprach für Verstöße 3.000 €. Jahre später ging eine weitere Werbemail ein. Auch die Herkunft dieser Nachricht war streitig.",
      "decision": "Das OLG hielt die vereinbarte Vertragsstrafe im konkreten kaufmännischen Verhältnis für durchsetzbar. Die erneute Zusendung war nach dem erhobenen Beweis dem verpflichteten Unternehmen zuzurechnen.",
      "meaning": "Nach einem Unterlassungsvertrag kommt es auf dessen Wortlaut, den erneuten Verstoß und gegebenenfalls den Beweis des Versands an. Eine technische Sperre allein ersetzt die Erfüllung der Vereinbarung nicht.",
      "limits": "Die 3.000 € beruhen auf einem zuvor abgegebenen Vertragsstrafeversprechen. Ohne einen solchen Vertrag entsteht dieser Betrag nicht schon durch die erste Mail. Das Urteil rechtfertigt keine pauschale Werbung mit solchen Auszahlungen.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2016:1125.9U66.15.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/olgs/hamm/j2016/9_U_66_15_Urteil_20161125.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Leitsatz; Gründe II"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamm-9-u-66-15/",
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      ]
    },
    {
      "id": "olg-koeln-6-u-4-11",
      "court": "OLG Köln",
      "docket": "6 U 4/11",
      "date": "2011-06-01",
      "type": "Urteil",
      "title": "Werbesperren gelten auch für Bestandskunden",
      "facts": "Eine Versicherung hatte sich gegenüber einem früheren Kunden zur Unterlassung von Werbung verpflichtet. Trotzdem wurde dessen Adresse erneut für einen Newsletter verwendet. Die Vereinbarung sah eine gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe vor.",
      "decision": "Das OLG bejahte einen schuldhaften Vertragsverstoß. Der Anbieter musste organisatorisch sicherstellen, dass gesperrte Adressen auch bei allgemeinen Bestandskundenaussendungen ausgeschlossen blieben. Für die konkrete E-Mail setzte das Gericht 500 € Vertragsstrafe an.",
      "meaning": "Werbesperren müssen in allen betroffenen Verteilern wirken. Dass ein Datensatz aus anderen Gründen gespeichert bleibt, erklärt nicht den erneuten Versand von Werbung.",
      "limits": "Der Gesamtzahlbetrag im Tenor umfasst weitere Positionen. Die 500 € für den Newsletter sind eine einzelfallbezogene Vertragsstrafe nach der getroffenen Vereinbarung, kein gesetzlicher Satz pro Werbemail.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2011:0601.6U4.11.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/olgs/koeln/j2011/6_U_4_11_Urteil_20110601.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Rn. 14–18; Gründe zur Höhe der Vertragsstrafe"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-koeln-6-u-4-11/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamm-9-u-66-15/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-duesseldorf-i-15-u-64-15/"
      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-655-23",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-655/23",
      "date": "2025-09-04",
      "type": "Urteil",
      "title": "Die DSGVO enthält keinen allgemeinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch",
      "facts": "Eine Bewerbungsnachricht mit personenbezogenen Daten wurde versehentlich an einen Dritten geschickt. Neben Schadensersatz verlangte der Betroffene, eine erneute unrechtmäßige Weitergabe zu unterlassen.",
      "decision": "Die DSGVO sieht für die beschriebene Situation ohne Löschungsantrag keinen eigenständigen allgemeinen präventiven Unterlassungsrechtsbehelf vor. Sie hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, einen solchen Anspruch im nationalen Recht bereitzustellen. Das Urteil behandelt außerdem den Nachweis negativer Gefühle als Schaden.",
      "meaning": "Ein Abwehranspruch muss auf die richtige Grundlage gestützt werden. Aus einem Datenschutzverstoß allein darf nicht ohne weitere Prüfung ein europarechtlicher Unterlassungsanspruch abgeleitet werden.",
      "limits": "Keine generelle Abschaffung der Abwehr unerlaubter Werbemails. Der Ausgangsfall war ein Fehlversand von Bewerbungsdaten; die deutschen Folgeentscheidungen VI ZR 97/22 und VI ZR 144/23 sind mitzulesen.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=303866&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1–4"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-655-23/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-97-22/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-144-23/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-218-07/"
      ]
    },
    {
      "id": "bgh-vi-zr-97-22",
      "court": "BGH",
      "docket": "VI ZR 97/22",
      "date": "2026-06-23",
      "type": "Urteil",
      "title": "Fehlgeleitete Bewerbungsdaten: Wiederholungsgefahr muss konkret bestehen",
      "facts": "Eine für einen Bewerber bestimmte Nachricht über Gehaltsverhandlungen ging an einen anderen Xing-Nutzer. Nach der EuGH-Antwort in C-655/23 musste der BGH über Unterlassung und immateriellen Schadensersatz entscheiden.",
      "decision": "Der BGH wies das konkrete Unterlassungsbegehren ab und verwies die Schadensersatzfrage zurück. Für den auf die konkrete Fehlleitung bezogenen Antrag fehlte nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens die erforderliche Wiederholungsgefahr. Ein nachgewiesener Kontrollverlust oder negative Folgen können dagegen für Art. 82 DSGVO erheblich sein.",
      "meaning": "Unterlassung und Schadensersatz können im selben Verfahren unterschiedlich ausgehen. Maßgeblich sind der genau bezeichnete künftige Verstoß und die belegten Folgen der bereits erfolgten Offenlegung.",
      "limits": "Kein Werbemail-Fall. Das Urteil darf nicht als generelles Ende nationaler Unterlassungsansprüche gelesen werden. Der veröffentlichte Text entscheidet die Schadenshöhe nicht abschließend.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "ecli": "ECLI:DE:BGH:2026:230626UVIZR97.22.0",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2022/VI_ZR__97-22A.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Tenor; Entscheidungsgründe zum Schaden und zur Wiederholungsgefahr"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-97-22/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-655-23/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-144-23/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-109-23/"
      ]
    },
    {
      "id": "bgh-vi-zr-144-23",
      "court": "BGH",
      "docket": "VI ZR 144/23",
      "date": "2026-07-21",
      "type": "Urteil",
      "title": "Nationale Unterlassungsansprüche sind durch die DSGVO nicht generell gesperrt",
      "facts": "Ein Kunde verlangte von einer Onlineshop-Betreiberin, die Übermittlung personenbezogener Daten an eingebettete Drittanbieter zu unterlassen. Das Berufungsgericht hatte einen nationalen Anspruch wegen des vermeintlich abschließenden DSGVO-Systems abgelehnt.",
      "decision": "Der BGH hob diese Entscheidung auf. Ein nationaler Unterlassungsanspruch gegen erneute unrechtmäßige Datenübermittlung kann nicht grundsätzlich mit einem abschließenden Regelungsgehalt der DSGVO ausgeschlossen werden. Die Sache wurde zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.",
      "meaning": "Die Prüfung nach deutschem Recht bleibt erforderlich. Auch bei Werbemails müssen das geschützte Recht, die konkrete Beeinträchtigung und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sauber benannt werden.",
      "limits": "Die Zurückverweisung ist noch keine abschließende Zuerkennung des verlangten Anspruchs. Gegenstand waren Drittanbieterfunktionen im Onlineshop und keine Werbemail. Zusammen mit VI ZR 97/22 zeigt das Urteil die Bedeutung des konkreten Sachverhalts.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "ecli": "ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR144.23.0",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_144-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsatz; Tenor; Entscheidungsgründe"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-144-23/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-655-23/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-97-22/"
      ]
    },
    {
      "id": "bgh-vi-zr-109-23",
      "court": "BGH",
      "docket": "VI ZR 109/23",
      "date": "2025-01-28",
      "type": "Urteil",
      "title": "Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail",
      "facts": "Ein Kunde erhielt nach früherer Geschäftsbeziehung eine Werbemail. Er verlangte unter anderem 500 € immateriellen Schadensersatz und berief sich auf einen Kontrollverlust sowie die Missachtung seiner Person.",
      "decision": "Der BGH verneinte den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Der Datenschutzverstoß allein begründet noch keinen immateriellen Schaden. Ein tatsächlicher Kontrollverlust kann zwar genügen, war hier aber nicht dargelegt; die bloße Befürchtung weiterer Verstöße ersetzt ihn nicht.",
      "meaning": "Ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO braucht einen konkret beschriebenen Schaden und dessen Zusammenhang mit der Verarbeitung. Die rechtliche Unzulässigkeit der Mail und die Frage einer Zahlung sind getrennt zu prüfen.",
      "limits": "Das Urteil sagt nicht, dass Werbemails niemals einen Schaden verursachen. Es legt auch keine Bagatellgrenze fest. Abwehransprüche und notwendige Rechtsverfolgungskosten sind andere Streitgegenstände.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIZR109.23.0",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_109-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Rn. 10–22, insbesondere Rn. 16–22"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-109-23/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-300-21/",
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        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-10-24/"
      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-300-21",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-300/21",
      "date": "2023-05-04",
      "type": "Urteil",
      "title": "Österreichische Post: Verstoß, Schaden und Kausalität sind getrennt nachzuweisen",
      "facts": "Die Österreichische Post hatte ohne Einwilligung Informationen zur politischen Affinität von Personen verarbeitet. Ein Betroffener verlangte Ersatz immateriellen Schadens. Der EuGH klärte die Voraussetzungen des Art. 82 DSGVO.",
      "decision": "Erforderlich sind ein Verstoß gegen die DSGVO, ein materieller oder immaterieller Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang. Der Verstoß allein genügt nicht. Zugleich darf der Ersatz nicht davon abhängen, dass der Schaden eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet.",
      "meaning": "Auch bei einer Werbemail muss die Prüfung alle drei Voraussetzungen abdecken. Ein geringfügiger, tatsächlich nachgewiesener Schaden darf nicht allein wegen seiner geringen Intensität ausgeschlossen werden.",
      "limits": "Der EuGH entscheidet keinen bestimmten Eurobetrag und keine Werbemail. Über den Nachweis und die Höhe des Schadens entscheiden die nationalen Gerichte unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273284&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=726123",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1–3; Rn. 32–51"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-300-21/",
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      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-741-21",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-741/21",
      "date": "2024-04-11",
      "type": "Urteil",
      "title": "juris: Wiederholte Werbung führt nicht automatisch zu höherem Schadensersatz",
      "facts": "Ein Nutzer widersprach der Direktwerbung und erhielt dennoch weitere Werbenachrichten der juris GmbH. Er verlangte immateriellen Schadensersatz. Der Anbieter verwies unter anderem auf Fehler bei der Umsetzung des Widerspruchs.",
      "decision": "Die Verletzung von Betroffenenrechten ist für sich noch kein immaterieller Schaden. Ein Verantwortlicher wird nicht schon dadurch entlastet, dass er auf das Fehlverhalten einer unterstellten Person verweist. Für die Schadenshöhe gelten nicht die Bußgeldkriterien; mehrere Verstöße desselben Verarbeitungsvorgangs führen nicht automatisch zu einem Zuschlag.",
      "meaning": "Wiederholte Mails und missachtete Widersprüche sind zu dokumentieren. Sie ersetzen aber nicht den Nachweis eines Schadens. Maßgeblich ist dessen Ausgleich, nicht eine Bestrafung des Versenders.",
      "limits": "Der EuGH sprach dem Nutzer selbst keinen bestimmten Betrag zu. Das nationale Gericht musste die Voraussetzungen und Folgen anhand des konkreten Vortrags beurteilen.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=284641&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1–3; Rn. 31 ff."
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-741-21/",
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      ]
    },
    {
      "id": "bgh-vi-zr-10-24",
      "court": "BGH",
      "docket": "VI ZR 10/24",
      "date": "2024-11-18",
      "type": "Urteil",
      "title": "Ein nachgewiesener Kontrollverlust kann selbst der Schaden sein",
      "facts": "Nach einem Scraping-Vorfall wurden Facebook-Nutzerdaten, darunter Telefonnummern, öffentlich zugänglich gemacht. Im Leitentscheidungsverfahren prüfte der BGH den Ersatz immateriellen Schadens.",
      "decision": "Schon der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann ein Schaden nach Art. 82 DSGVO sein. Zusätzlich eingetretener Missbrauch oder weitere spürbare negative Folgen sind bei feststehendem Kontrollverlust nicht zwingend erforderlich.",
      "meaning": "Bei behaupteter Datenweitergabe muss geprüft werden, ob die Person tatsächlich die Herrschaft über ihre Daten verloren hat. Ein solcher Vorgang ist von der bloßen Nutzung einer bereits vorhandenen Adresse zum Versand einer Werbemail zu unterscheiden.",
      "limits": "Scraping-Fall, kein allgemeiner Geldanspruch für Spam. VI ZR 109/23 erläutert ausdrücklich, weshalb sich ein Kontrollverlust aus einer unerlaubten Werbemail allein nicht ohne Weiteres ergibt.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "ecli": "ECLI:DE:BGH:2024:181124UVIZR10.24.0",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR__10-24A.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsatz; Rn. 30–31"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-10-24/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-109-23/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-340-21/"
      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-340-21",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-340/21",
      "date": "2023-12-14",
      "type": "Urteil",
      "title": "Eine begründete Missbrauchsangst kann einen Schaden darstellen",
      "facts": "Nach einem Cyberangriff auf eine bulgarische Behörde gelangten personenbezogene Daten nach außen. Eine Betroffene verlangte Schadensersatz wegen der Sorge vor ihrer späteren missbräuchlichen Verwendung.",
      "decision": "Die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs kann für sich einen immateriellen Schaden darstellen. Das nationale Gericht muss prüfen, ob sie unter den konkreten Umständen begründet ist. Der bloße Angriff beweist zugleich nicht automatisch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen.",
      "meaning": "Eine Sorge muss auf den tatsächlichen Verarbeitungsvorgang und seine Folgen bezogen werden. Bei Werbemails ist zu unterscheiden, ob nur Werbung versandt oder ob Daten zusätzlich an andere Stellen offengelegt wurden.",
      "limits": "Der Ausgangsfall betrifft einen Datenabfluss nach einem Angriff, keine einzelne Werbemail. Das Urteil erkennt weder eine pauschale Angstbehauptung noch einen festen Entschädigungsbetrag an.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280623&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1–6, insbesondere Nr. 6"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-340-21/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-687-21/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-590-22/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-109-23/"
      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-687-21",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-687/21",
      "date": "2024-01-25",
      "type": "Urteil",
      "title": "MediaMarktSaturn: Rein hypothetische Missbrauchsangst reicht nicht",
      "facts": "Ein Händler übergab versehentlich Unterlagen mit personenbezogenen Daten an einen anderen Kunden. Die Dokumente wurden zurückgeholt. Streitig waren die Kenntnisnahme durch den Dritten und die behaupteten Folgen.",
      "decision": "Art. 82 DSGVO dient dem Ausgleich eines nachgewiesenen Schadens und hat keine Straffunktion. Eine rein hypothetische Befürchtung genügt nicht, wenn feststeht, dass der unbefugte Dritte die Daten nicht zur Kenntnis genommen hat.",
      "meaning": "Befürchtungen müssen mit dem tatsächlichen Geschehen abgeglichen werden. Entscheidend sind Zugriff, Kenntnisnahme, mögliche weitere Nutzung und die konkret nachgewiesenen Folgen.",
      "limits": "Das Urteil behandelt einen versehentlichen Dokumentenaustausch. Es beseitigt nicht die Möglichkeit, eine begründete Angst als Schaden nachzuweisen. Der konkrete Tatsachenstand unterscheidet den Fall von anderen Datenabflüssen.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=282062&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 2–5; Gründe zum hypothetischen Risiko"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-687-21/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-340-21/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-590-22/"
      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-456-22",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-456/22",
      "date": "2023-12-14",
      "type": "Urteil",
      "title": "Gemeinde Ummendorf: Keine Bagatellgrenze, aber ein eigener Schadensnachweis",
      "facts": "Eine Gemeinde veröffentlichte personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Sitzung im Internet. Die Daten waren nur für begrenzte Zeit abrufbar. Der EuGH wurde nach einer möglichen Bagatellgrenze gefragt.",
      "decision": "Ein immaterieller Schaden darf nicht wegen einer nationalen Bagatellgrenze ausgeschlossen werden. Die betroffene Person muss aber weiterhin nachweisen, dass die Folgen des Verstoßes einen Schaden verursacht haben, der von der bloßen Rechtsverletzung zu unterscheiden ist.",
      "meaning": "Eine kurze Dauer oder geringe Intensität ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls. Ebenso wenig kann aus dem Verbot einer Bagatellgrenze geschlossen werden, jeder Verstoß müsse zu Geld führen.",
      "limits": "Kein Werbemail-Verfahren und keine Entscheidung über einen bestimmten Zahlbetrag. Der Rechtssatz ergänzt die drei Voraussetzungen aus Österreichische Post, statt eine davon aufzuheben.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280630&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor; Gründe zur Bagatellgrenze"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-456-22/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-300-21/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-109-23/"
      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-590-22",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-590/22",
      "date": "2024-06-20",
      "type": "Urteil",
      "title": "PS: Auch die Folgen einer Befürchtung müssen nachgewiesen sein",
      "facts": "Steuerunterlagen wurden an eine falsche Adresse versandt. Die Betroffenen befürchteten eine Kenntnisnahme durch Dritte und verlangten immateriellen Schadensersatz.",
      "decision": "Ein Verstoß allein reicht nicht. Eine Befürchtung unbefugter Weitergabe kann jedoch einen Schaden begründen, auch wenn die tatsächliche Weitergabe nicht bewiesen werden kann, sofern die Befürchtung samt ihren negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Der Anspruch hat keine Abschreckungsfunktion.",
      "meaning": "Entscheidend ist eine belegbare Darstellung der persönlichen Folgen. Weder ein bloßer Mustertext noch eine automatische Vervielfachung des Betrags nach Anzahl der Verstöße folgt aus dem Urteil.",
      "limits": "Die Entscheidung betrifft fehlgeleitete Unterlagen, nicht Werbemails. Sie legt keine Mindestentschädigung fest und erlaubt keinen Rückgriff auf die Bußgeldbemessung als Berechnungsformel.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=287305&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1–4"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-590-22/",
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        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-340-21/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-741-21/"
      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-182-22",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-182/22 und C-189/22",
      "date": "2024-06-20",
      "type": "Urteil",
      "title": "Scalable Capital: Schadensersatz gleicht aus und bestraft nicht",
      "facts": "Nach dem Zugriff Unbefugter auf bei einem Finanzdienstleister gespeicherte Daten verlangten Betroffene Schadensersatz. Der EuGH entschied die verbundenen Rechtssachen gemeinsam.",
      "decision": "Art. 82 DSGVO hat ausschließlich eine Ausgleichsfunktion. Auch ein geringer Betrag kann genügen, wenn er den tatsächlichen Schaden vollständig ausgleicht. Für einen Identitätsdiebstahl muss ein Dritter die Identität tatsächlich angenommen haben; andere immaterielle Schäden bleiben davon unabhängig möglich.",
      "meaning": "Die Höhe richtet sich nach dem Schaden und nicht nach einem Strafbedürfnis. Ein Datenmissbrauch muss präzise beschrieben werden; bloßer Zugriff und tatsächliche Identitätsübernahme sind unterschiedliche Vorgänge.",
      "limits": "Kein Urteil über Werbemails oder einen allgemeinen Betrag pro Datenschutzverstoß. Es handelt sich um eine gemeinsame Entscheidung zu zwei Aktenzeichen, nicht um zwei voneinander unabhängige Urteile.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=287303&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1–5"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-182-22/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-741-21/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-300-21/"
      ]
    },
    {
      "id": "ag-pfaffenhofen-2-c-133-21",
      "court": "AG Pfaffenhofen",
      "docket": "2 C 133/21",
      "date": "2021-09-09",
      "type": "Urteil",
      "title": "300 € nach Werbemail und verspäteter beziehungsweise unvollständiger Auskunft",
      "facts": "Ein Rechtsanwalt erhielt eine Werbemail an eine im Internet gefundene Adresse. Auf seine Nachfrage zur Datenverarbeitung wurde zunächst nicht vollständig beziehungsweise nicht rechtzeitig Auskunft erteilt.",
      "decision": "Das AG sprach 300 € immateriellen Schadensersatz zu. Die Begründung bezog sowohl die unberechtigte Verwendung der Adresse als auch die Auskunftsmängel und den im Verfahren zugrunde gelegten Vortrag zu persönlichen Folgen ein.",
      "meaning": "Der Fall zeigt, dass ein zugesprochener Betrag mehreren Verarbeitungsvorgängen und konkret vorgetragenen Folgen zugeordnet sein kann. Er lässt sich nicht auf die Formel „eine Mail gleich 300 €“ reduzieren.",
      "limits": "Die Entscheidung ist älter als die maßgeblichen EuGH-Urteile ab 2023 und BGH VI ZR 109/23. Ihre weite Schadensbegründung darf nicht ungeprüft als heutiger Standard übernommen werden. Maßgeblich bleiben Verstoß, nachgewiesener Schaden und Kausalität.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-27106",
        "label": "Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht",
        "pinpoint": "Tenor; Rn. 17–20 und 31 ff."
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-pfaffenhofen-2-c-133-21/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-109-23/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-300-21/"
      ]
    },
    {
      "id": "ag-duesseldorf-38-c-135-25",
      "court": "AG Düsseldorf",
      "docket": "38 C 135/25",
      "date": "2026-04-30",
      "type": "Urteil",
      "title": "403,50 € Anwaltskosten wegen einer B2B-Eventeinladung",
      "facts": "Eine GmbH erhielt an die vom Geschäftsführer genutzte Geschäftsadresse eine Einladung zu einem Network-Event. Der Versender verwies auf die gezielte Auswahl, die berufliche Relevanz und eine Abmeldemöglichkeit.",
      "decision": "Das AG wertete die Einladung als unverlangte Werbung und bejahte den Anspruch auf Unterlassung. Es sprach außerdem 403,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 3.500 € zu.",
      "meaning": "Eine fachlich passende Veranstaltung und ein Abmeldelink ersetzen keine vorherige Zustimmung. Ob eine Nachricht als persönliche Einladung formuliert ist, beantwortet die Werbefrage nicht.",
      "limits": "403,50 € sind Kostenersatz für die anwaltliche Tätigkeit, kein Schmerzensgeld und keine freie Auszahlung pro Werbemail. Gegenstandswert und Gebühren richten sich nach dem konkreten Verfahren.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:AGD:2026:0430.38C135.25.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2026/38_C_135_25_Urteil_20260430.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Tenor; Entscheidungsgründe zur Einwilligung und zu den Rechtsanwaltskosten"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-duesseldorf-38-c-135-25/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-dresden-4-u-168-24/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-65-04/"
      ]
    },
    {
      "id": "ag-duesseldorf-23-c-120-25",
      "court": "AG Düsseldorf",
      "docket": "23 C 120/25",
      "date": "2025-11-20",
      "type": "Urteil",
      "title": "Ein LinkedIn-Kontakt ersetzt keine Zustimmung zu Akquisemails",
      "facts": "Ein IT-Anbieter versandte Akquisemails an eine Geschäftsadresse. Er berief sich unter anderem auf eine mittelbare Verbindung über LinkedIn. Nach der Abmahnung erklärte er die Löschung aus dem Verteiler, gab aber keine ausreichend strafbewehrte Unterlassungszusage ab.",
      "decision": "Das AG bejahte Unterlassung und sprach 453,87 € vorgerichtliche Kosten zu. Die behauptete Netzwerkverbindung rechtfertigte keine E-Mail-Werbung. Eine bloße Verteilerlöschung beseitigte die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht.",
      "meaning": "Berufliche Vernetzung und Zustimmung zu einem bestimmten Werbekanal sind verschiedene Fragen. Für die Fallprüfung zählen die konkreten Nachrichten und eine tatsächlich erklärte Werbeeinwilligung.",
      "limits": "Der Betrag ist Rechtsverfolgungskostenersatz, kein pauschaler Schadensersatz für den Erhalt der Nachrichten. Aus der Veröffentlichung des Urteils allein wird hier keine gesonderte Feststellung seiner Rechtskraft abgeleitet.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:AGD:2025:1120.23C120.25.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2025/23_C_120_25_Urteil_20251120.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Tenor; Entscheidungsgründe zur Einwilligung und Wiederholungsgefahr"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-duesseldorf-23-c-120-25/",
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      ]
    },
    {
      "id": "ag-koeln-138-c-232-18",
      "court": "AG Köln",
      "docket": "138 C 232/18",
      "date": "2019-02-14",
      "type": "Urteil",
      "title": "Eine Stellenanzeige erlaubt keine Vermittlerwerbung",
      "facts": "Eine Personalvermittlerin schrieb ein Unternehmen an, das auf seiner Website Bewerber suchte. Das Unternehmen hatte der entgeltlichen Vermittlungswerbung nicht zugestimmt.",
      "decision": "Das AG unterschied zwischen dem Aufruf zu Bewerbungen und einem Angebot gewerblicher Personalvermittlung. Es bejahte Unterlassung und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 €.",
      "meaning": "Der Zweck der veröffentlichten Adresse ist entscheidend. Eine Kontaktmöglichkeit für Bewerbungen ist keine allgemeine Einladung an Personalvermittler, kostenpflichtige Leistungen anzubieten.",
      "limits": "Eine echte Bewerbung oder eine ausdrücklich erbetene Vermittlungsanfrage kann anders liegen. Die 413,90 € sind Anwaltskosten; eine Freistellung von einer Gebührenforderung ist keine identische Barauszahlung an den Empfänger.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:AGK:2019:0214.138C232.18.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2019/138_C_232_18_Urteil_20190214.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Tenor; Entscheidungsgründe zur Bewerbungsaufforderung"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-koeln-138-c-232-18/",
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      ]
    },
    {
      "id": "ag-langenfeld-11-c-58-25",
      "court": "AG Langenfeld",
      "docket": "11 C 58/25",
      "date": "2025-07-14",
      "type": "Urteil",
      "title": "453,87 € Abmahnkosten nach Werbung an eine Firmenadresse",
      "facts": "Nach einer unverlangten Werbemail an eine Geschäftsadresse verlangte der Empfänger Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten. Im Mittelpunkt stand neben der Rechtsverletzung die angemessene Bewertung des Unterlassungsinteresses.",
      "decision": "Das AG bejahte einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb und sprach 453,87 € nebst Zinsen zu. Für den Gegenstandswert berücksichtigte es das individuelle Interesse des Empfängers und die Umstände der Zusendung.",
      "meaning": "Die Entscheidung belegt einen konkreten Kostenersatzfall. Sie zeigt zugleich, dass die anwaltliche Gebührenberechnung vom Gegenstandswert und dem jeweiligen Gebührenrecht abhängt.",
      "limits": "Der zugrunde gelegte Wert von 3.500 € ist kein verbindlicher Wert für alle Werbemails. Der Erstattungsbetrag ist weder DSGVO-Schadensersatz noch eine garantierte Prämie.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:AGME2:2025:0714.11C58.25.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_langenfeld/j2025/11_C_58_25_Urteil_20250714.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Leitsätze 1–2; Gründe I–III"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-langenfeld-11-c-58-25/",
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      ]
    },
    {
      "id": "ag-duesseldorf-290c-c-153-25",
      "court": "AG Düsseldorf",
      "docket": "290c C 153/25",
      "date": "2026-01-19",
      "type": "Urteil",
      "title": "Auch als Kooperation bezeichnete Personalakquise ist Werbung",
      "facts": "Eine Personalvermittlerin sandte einer GmbH mehrere Nachrichten mit dem Betreff „Kooperation Personal“. Sie berief sich auf allgemeine Kontaktaufforderungen auf der Website und darauf, lediglich ein Geschäft anbahnen zu wollen.",
      "decision": "Das AG sah darin Werbung und untersagte die Kontaktaufnahme ohne Einverständnis. Allgemeine Formulierungen wie „Sprechen Sie uns an“ genügten nicht. Zugesprochen wurden außerdem 453,87 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.",
      "meaning": "Der Inhalt und der wirtschaftliche Zweck bestimmen die Einordnung. Geschäftsanbahnung ist nicht schon deshalb vom Werbeverbot ausgenommen, weil sie individuell formuliert oder als Kooperation bezeichnet wird.",
      "limits": "Der Fall betrifft die konkrete Mailfolge und die dort fehlende Zustimmung. Er lässt keine Aussage zu jeder geschäftlichen Anfrage zu. Eine unverbindliche Unterlassungserklärung ist von einer ernsthaften strafbewehrten Zusage zu unterscheiden.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:AGD:2026:0119.290C.C153.25.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2026/290c_C_153_25_Urteil_20260119.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Tenor; Entscheidungsgründe zur Werbung und Wiederholungsgefahr"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-duesseldorf-290c-c-153-25/",
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        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-koeln-138-c-232-18/",
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      ]
    },
    {
      "id": "ag-duesseldorf-51-c-64-26",
      "court": "AG Düsseldorf",
      "docket": "51 C 64/26",
      "date": "2026-06-18",
      "type": "Urteil",
      "title": "Keine B2B-Ausnahme für Angebote zu Mitarbeiter-Benefits",
      "facts": "Ein Personal- und Versicherungsdienstleister warb bei einer GmbH per E-Mail für Mitarbeiter-Benefits. Nach der ersten Abmahnung folgte eine weitere Nachricht. Der Versender verlangte eine weniger strenge Anwendung des Werbeverbots im Unternehmensbereich.",
      "decision": "Das AG bejahte Unterlassung und verurteilte den Versender zur Zahlung von 480,17 € nebst Zinsen. Jede einzelne Mail konnte ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fallen; ein allgemeines Bedürfnis nach Neukundengewinnung rechtfertigte den Versand nicht.",
      "meaning": "Auch nützliche Leistungen für den Betrieb brauchen einen zulässigen Werbekontakt. Eine zweite Nachricht nach Abmahnung ist zusätzlich für die Beurteilung künftiger Verstöße relevant.",
      "limits": "Die 480,17 € betreffen vorgerichtliche Kosten. Aus dem Urteil folgt kein allgemeiner Anspruch auf diesen Betrag als persönliche Entschädigung. Die Einwilligung bleibt im Einzelfall zu prüfen.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:AGD:2026:0618.51C64.26.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2026/51_C_64_26_Urteil_20260618.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Tenor; Entscheidungsgründe insbesondere Rn. 46 ff."
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-duesseldorf-51-c-64-26/",
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      ]
    },
    {
      "id": "bgh-vi-zr-65-04",
      "court": "BGH",
      "docket": "VI ZR 65/04",
      "date": "2004-11-30",
      "type": "Beschluss",
      "title": "Der Streitwert richtet sich nach dem einzelnen Empfänger",
      "facts": "Ein Rechtsanwalt hatte gegen unerbetene Werbemails vorgegangen. Er hielt den auf 3.000 € festgesetzten Streitwert für zu niedrig und verwies auf den volkswirtschaftlichen Gesamtschaden durch Spam.",
      "decision": "Der BGH wies die Gegenvorstellung zurück. Der Wert des Unterlassungsstreits orientiert sich am individuellen Interesse des Klägers an der Verhinderung weiterer Nachrichten und nicht am Gesamtschaden sämtlicher Betroffener.",
      "meaning": "Eine hohe allgemeine Belastung durch Spam rechtfertigt nicht automatisch einen entsprechend hohen Gegenstandswert im einzelnen Mandat. Für Gebühren und Prozesskosten muss das konkrete Interesse bewertet werden.",
      "limits": "Die damals angesetzten 3.000 € sind kein verbindlicher Tarif und kein zugesprochener Schadensersatz. Spätere Gerichte können abhängig vom Fall andere Werte ansetzen.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__65-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Gründe zur Streitwertfestsetzung"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-65-04/",
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        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamm-6-u-95-13/",
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      ]
    },
    {
      "id": "olg-hamm-6-u-95-13",
      "court": "OLG Hamm",
      "docket": "6 U 95/13",
      "date": "2013-10-17",
      "type": "Urteil",
      "title": "Ein Unterlassungsstreit kann auch einen sehr niedrigen Wert haben",
      "facts": "Nach einer versehentlich an eine Privatperson versandten werblichen E-Mail stritten die Parteien über die Verurteilung zur Unterlassung und die Zulässigkeit ihrer Berufungen.",
      "decision": "Das OLG hielt in dieser Konstellation einen Streitwert von nur 100 € und eine Beschwer des verurteilten Versenders von 50 € für möglich. Die Berufungen wurden mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verworfen.",
      "meaning": "Ein materiell bestehender Abwehranspruch sagt noch nichts über einen hohen Prozesswert aus. Unterschiedliche Werte können auch die Zulässigkeit von Rechtsmitteln beeinflussen.",
      "limits": "Ausgeprägte Einzelfallkonstellation, keine allgemeine Bewertung sämtlicher Werbemails mit 100 €. Der Streitwert ist keine Zahlung an den Empfänger und nicht mit Schadensersatz zu verwechseln.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2013:1017.6U95.13.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/olgs/hamm/j2013/6_U_95_13_Urteil_20131017.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Leitsätze 1–2; Tenor; Entscheidungsgründe"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamm-6-u-95-13/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-65-04/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-langenfeld-11-c-58-25/"
      ]
    },
    {
      "id": "ag-koeln-118-c-142-06",
      "court": "AG Köln",
      "docket": "118 C 142/06",
      "date": "2006-09-07",
      "type": "Urteil",
      "title": "Historischer Gegenfall: Nicht jede geltend gemachte Anwaltsgebühr wurde ersetzt",
      "facts": "Nach einer unverlangten Informationsmail gab der Versender sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Anschließend wurden Anwaltskosten als Schaden verlangt.",
      "decision": "Das AG wies die Zahlungsklage ab. Es hielt den konkreten Kostenaufwand unter den Umständen nicht für ersatzfähig und berücksichtigte die umgehend ausgeräumte Wiederholungsgefahr.",
      "meaning": "Kostenersatz setzt einen tragfähigen Anspruch und eine erforderliche Rechtsverfolgungsmaßnahme voraus. Eine unzulässige Mail führt nicht unabhängig vom weiteren Ablauf zur Erstattung jeder geforderten Gebühr.",
      "limits": "Das Urteil von 2006 enthält Aussagen zur vorherigen Eigenansprache des Versenders, die nicht als heutige allgemeine Pflicht übernommen werden dürfen. Spätere BGH- und Instanzrechtsprechung erkennt bereits die erste Werbemail als möglichen Abwehrfall an.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:AGK:2006:0907.118C142.06.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/ag_koeln/j2006/118_C_142_06urteil20060907.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Rn. 5–8"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-koeln-118-c-142-06/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-218-07/",
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        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-langenfeld-11-c-58-25/"
      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-154-21",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-154/21",
      "date": "2023-01-12",
      "type": "Urteil",
      "title": "Auskunft über die konkreten Empfänger personenbezogener Daten",
      "facts": "Ein Betroffener verlangte von der Österreichischen Post Auskunft darüber, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben worden waren. Der Verantwortliche wollte nur Empfängerkategorien nennen.",
      "decision": "Grundsätzlich muss der Verantwortliche die Identität der tatsächlichen Empfänger mitteilen. Kategorien genügen insbesondere dann, wenn die Empfänger nicht identifiziert werden können oder der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.",
      "meaning": "Bei einem Werbeverteiler kann die Auskunft klären, an welche konkreten Stellen Daten offengelegt wurden. Die Frage nach Datenempfängern ist von der nach der Herkunft der Adresse zu unterscheiden.",
      "limits": "Das Urteil begründet keine grenzenlose Ausforschung beliebiger Unternehmensdaten. Es betrifft personenbezogene Daten des Antragstellers und enthält ausdrücklich Ausnahmen für bestimmte Anträge.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=269146&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor; Gründe zur Identität der Empfänger"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-154-21/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-487-21/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-576-19/"
      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-487-21",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-487/21",
      "date": "2023-05-04",
      "type": "Urteil",
      "title": "Die Datenkopie muss verständlich und originalgetreu sein",
      "facts": "Ein Betroffener verlangte von einer Kreditauskunftei eine Kopie seiner Daten. Streitig war, ob eine zusammenfassende Aufstellung ausreicht oder Dokumentauszüge beziehungsweise ganze Dokumente herauszugeben sind.",
      "decision": "Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangt eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten. Dokumentauszüge oder ganze Dokumente können erforderlich sein, soweit dies für das Verständnis der Daten und die wirksame Ausübung der Rechte unerlässlich ist.",
      "meaning": "Bei einer Werbeanmeldung können Kontext und gespeicherter Erklärungstext wichtig sein, um die Datenverarbeitung zu verstehen. Eine isolierte Feldliste muss nicht in jedem Fall ausreichen.",
      "limits": "Kein allgemeiner Anspruch auf die gesamte interne Akte. Rechte und Freiheiten anderer Personen sind zu berücksichtigen; entscheidend ist die Erforderlichkeit für das Verständnis der eigenen Daten.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273286&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1–3"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-487-21/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-154-21/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-307-22/"
      ]
    },
    {
      "id": "eugh-c-307-22",
      "court": "EuGH",
      "docket": "C-307/22",
      "date": "2023-10-26",
      "type": "Urteil",
      "title": "Die erste Datenkopie ist grundsätzlich kostenlos",
      "facts": "Ein Patient verlangte von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Behandlungsunterlagen, um mögliche Haftungsansprüche zu prüfen. Die Ärztin wollte die Kosten der Kopie erstattet haben.",
      "decision": "Die erste Kopie personenbezogener Daten muss grundsätzlich unentgeltlich bereitgestellt werden. Das gilt auch, wenn der Antragsteller andere Zwecke verfolgt als die im Erwägungsgrund 63 beschriebene Kontrolle der Rechtmäßigkeit.",
      "meaning": "Ein Auskunftsantrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass er der Vorbereitung rechtlicher Ansprüche dient. Die Kostenfrage und der sachliche Umfang des Anspruchs sind getrennt zu beurteilen.",
      "limits": "Der konkrete Anspruch auf vollständige Behandlungsunterlagen folgt aus deren besonderem Kontext. Für Werbeverteiler besteht damit kein pauschaler Anspruch auf sämtliche Dokumente. Die Ausnahmen für offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge bleiben relevant.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "source": {
        "url": "https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=279125&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1",
        "label": "Amtlicher Volltext bei CURIA",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1–3"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-307-22/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-487-21/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-154-21/"
      ]
    },
    {
      "id": "bgh-vi-zr-576-19",
      "court": "BGH",
      "docket": "VI ZR 576/19",
      "date": "2021-06-15",
      "type": "Urteil",
      "title": "Auskunft kann auch bekannte Korrespondenz und interne Vermerke umfassen",
      "facts": "Ein Versicherungsnehmer verlangte Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten. Der Versicherer hielt den Anspruch durch bereits mitgeteilte Angaben für erfüllt.",
      "decision": "Der BGH legte den Begriff personenbezogener Daten weit aus. Auch Korrespondenz und interne Vermerke können erfasst sein, soweit sie sich auf den Betroffenen beziehen. Dass ihm einzelne Angaben bereits bekannt sind, schließt das Auskunftsrecht nicht aus.",
      "meaning": "Bei Werbekontakten kann die Prüfung über die Stammdaten hinausgehen. Relevante gespeicherte Informationen zur Person sind nicht allein deshalb ausgenommen, weil sie in internen Dokumenten stehen.",
      "limits": "Nicht jede rechtliche Bewertung und nicht jedes interne Dokument ist schon als Ganzes personenbezogen. Die spätere EuGH-Rechtsprechung zu Datenkopien und den Rechten Dritter ist zusätzlich zu berücksichtigen.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "ecli": "ECLI:DE:BGH:2021:150621UVIZR576.19.0",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2019/VI_ZR_576-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Entscheidungsgründe II zur Reichweite von Art. 15 DSGVO"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-576-19/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-487-21/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-154-21/"
      ]
    },
    {
      "id": "bgh-vii-zr-895-21",
      "court": "BGH",
      "docket": "VII ZR 895/21",
      "date": "2022-10-06",
      "type": "Urteil",
      "title": "Zugang einer geschäftlichen E-Mail bei Abrufbarkeit auf dem Server",
      "facts": "In einem Vertragsstreit ging es darum, wann eine per E-Mail übermittelte Erklärung zugegangen war. Der Empfänger berief sich darauf, die Nachricht noch nicht tatsächlich gelesen zu haben.",
      "decision": "Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb üblicher Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit bereitgestellt, geht sie grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt zu. Ein tatsächlicher Abruf oder die Kenntnisnahme ist dafür nicht erforderlich.",
      "meaning": "Für einen Werbewiderspruch können neben dem Inhalt auch Versand, technische Zustellung und der Zeitpunkt der Abrufbarkeit wichtig sein. Ein bloßer Screenshot des eigenen Entwurfs belegt die Zustellung nicht.",
      "limits": "Das Urteil betrifft Vertragsrecht im unternehmerischen Geschäftsverkehr, keine Werbemail und keine abschließende Regel für jeden Spamfilter oder private Postfächer. Ob eine konkrete Nachricht abrufbereit ankam, bleibt eine Tatsachenfrage.",
      "scope": "Übertragbarer Grundsatz",
      "ecli": "ECLI:DE:BGH:2022:061022UVIIZR895.21.0",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2021/VII_ZR_895-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "label": "Amtlicher Volltext (PDF)",
        "pinpoint": "Leitsatz; Entscheidungsgründe zum Zugang"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vii-zr-895-21/",
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        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/lg-paderborn-2-o-325-23/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-164-09/"
      ]
    },
    {
      "id": "lg-koeln-81-o-88-21",
      "court": "LG Köln",
      "docket": "81 O 88/21",
      "date": "2022-04-07",
      "type": "Urteil",
      "title": "Eine ungeprüfte Terminbuchung beweist keine Zustimmung",
      "facts": "Ein Beratungsunternehmen versandte eine vermeintliche Terminbestätigung und Erinnerungen. Der Empfänger bestritt, den Termin gebucht zu haben. Die Formulareinträge enthielten öffentlich zugängliche Kontaktdaten.",
      "decision": "Das LG untersagte die Zusendungen. Die bloße Plausibilitätskontrolle der Formulareingaben belegte keine Buchung durch den tatsächlichen Empfänger. Schon die erste Nachricht konnte unzulässige Werbung sein; der Empfänger musste den Versender nicht zunächst auf den Fehler hinweisen.",
      "meaning": "Öffentlich bekannte Namen und Kontaktdaten können auch Dritte in ein Formular eintragen. Ein Versandsystem muss die tatsächliche Veranlassung zuverlässig prüfen, bevor es Terminfolgen als selbstverständlich behandelt.",
      "limits": "Das Urteil verbietet keine echten, vom Empfänger veranlassten Terminbestätigungen. Es betrifft das ungeeignete Buchungsverfahren und die fehlende Nachweisbarkeit der konkreten Anfrage.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:LGK:2022:0407.81O88.21.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/81_O_88_21_Urteil_20220407.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Rn. 20–30 und weitere Gründe zur fehlenden Hinweispflicht"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/lg-koeln-81-o-88-21/",
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      ]
    },
    {
      "id": "bverfg-1-bvr-2853-19",
      "court": "BVerfG",
      "docket": "1 BvR 2853/19",
      "date": "2021-01-14",
      "type": "Beschluss",
      "title": "Die Vorlagepflicht wurde verletzt; 500 € wurden nicht zugesprochen",
      "facts": "Ein Rechtsanwalt erhielt eine Werbemail und verlangte unter anderem mindestens 500 € immateriellen Schadensersatz. Das Amtsgericht Goslar lehnte den Zahlungsanspruch wegen fehlender hinreichender Beeinträchtigung ab, ohne den EuGH zur damals ungeklärten Auslegung anzurufen.",
      "decision": "Das BVerfG sah darin eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Es hob das angegriffene Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die unionsrechtliche Schadensfrage durfte das letztinstanzliche Gericht in dieser Situation nicht ohne Vorlage als geklärt behandeln.",
      "meaning": "Der Beschluss erklärt, weshalb eine nationale Erheblichkeitsschwelle nicht ohne unionsrechtliche Prüfung verwendet werden durfte. Die späteren EuGH-Urteile konkretisieren inzwischen die Anforderungen an Schaden und Kausalität.",
      "limits": "Das BVerfG sprach dem Empfänger weder 500 € noch irgendeinen anderen Schadensbetrag zu. Die Entscheidung betrifft die verfassungsrechtliche Kontrolle der Vorlagepflicht, nicht eine abschließende Anerkennung des materiellen Zahlungsanspruchs.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/01/rk20210114_1bvr285319.html",
        "label": "Amtlicher Volltext beim BVerfG",
        "pinpoint": "Tenor Nr. 1; Rn. 1–3 und 20–24"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bverfg-1-bvr-2853-19/",
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      ]
    },
    {
      "id": "ag-bonn-111-c-136-17",
      "court": "AG Bonn",
      "docket": "111 C 136/17",
      "date": "2018-05-09",
      "type": "Urteil",
      "title": "Auch Werbung in der Antwort auf eine Abmahnung bleibt überprüfbar",
      "facts": "Ein Rechtsanwalt stand aus seiner Mandatsarbeit mit einem Unternehmen in Kontakt. Nach unerwünschten Nachrichten mahnte er die Werbung ab. Auch die Antwort zur Bearbeitung der Abmahnung enthielt Werbung in der Fußzeile.",
      "decision": "Das AG bejahte den Unterlassungsanspruch. Die vorausgegangene geschäftliche Korrespondenz erlaubte nicht jede zusätzliche Werbebotschaft. Es verneinte im konkreten Fall außerdem den Einwand rechtsmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung.",
      "meaning": "Ein zulässiger Anlass für eine Antwort macht einen eigenständigen Werbeinhalt nicht automatisch zulässig. Gerade die Antwort auf einen Werbewiderspruch muss dessen Inhalt beachten.",
      "limits": "Nicht jeder Link in einer Signatur ist Werbung. Die späteren Augsburger Entscheidungen unterscheiden bloße Kontakthinweise von werblichen Aussagen. Der Fall begründet auch keine pauschale Unbedenklichkeit jedes Abmahnmodells.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:AGBN:2018:0509.111C136.17.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2018/111_C_136_17_Urteil_20180509.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Rn. 29–40; weitere Gründe zum Rechtsmissbrauch"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-bonn-111-c-136-17/",
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        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-134-15/",
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      ]
    },
    {
      "id": "lg-heidelberg-4-s-1-21",
      "court": "LG Heidelberg",
      "docket": "4 S 1/21",
      "date": "2022-03-16",
      "type": "Urteil",
      "title": "25 € im Einzelfall sind keine allgemeine Werbemail-Pauschale",
      "facts": "Ein Empfänger erhielt unerbetene Werbung für eine Fortbildung und nach seinem Widerspruch eine weitere Nachricht. In der Berufung verfolgte er seinen Zahlungsanspruch weiter.",
      "decision": "Das LG sprach auf Grundlage von Art. 82 DSGVO 25 € zu. Es berücksichtigte die Auseinandersetzung mit den Nachrichten, die Ermittlung ihrer Herkunft, das Auskunftsschreiben und das Löschen. Weitere materielle oder immaterielle Schäden hielt es nicht für erwiesen.",
      "meaning": "Für das Verständnis ist die Begründung wichtiger als die Schlagzeile „25 € für Spam“. Das Gericht orientierte die Bewertung am konkreten Aufwand und vergleichend an einer Auslagenpauschale; es führte keinen gesetzlichen Satz ein.",
      "limits": "Die Entscheidung liegt vor der späteren EuGH- und BGH-Klärung der Schadensvoraussetzungen. Ihre Begründung kann deshalb nicht ungeprüft als heutige Anspruchsgrundlage übernommen werden. Die zugelassene Revision wird nicht mit nachgewiesener Rechtskraft gleichgesetzt.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.happysolutions.de/wp-content/uploads/2022/04/LG-Heidelberg-Teilversaeumnis-und-Schlussurteil-vom-16.03.2022-4-S-121.pdf",
        "label": "Veröffentlichte Urteilsabschrift (PDF)",
        "pinpoint": "Entscheidungsgründe II.2, insbesondere zur Schadenshöhe"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/lg-heidelberg-4-s-1-21/",
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        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-109-23/",
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      ]
    },
    {
      "id": "ag-essen-130-c-135-21",
      "court": "AG Essen",
      "docket": "130 C 135/21",
      "date": "2023-05-02",
      "type": "Urteil",
      "title": "600 € nach werblicher Ansprache eines bereits von einem Datenleck Betroffenen",
      "facts": "Nach einem Datenleck im Impfzentrum erhielt ein Betroffener eine Nachricht über vermeintliche Entschädigungsmöglichkeiten. Sie verwies auf einen Anbieter von Sofortentschädigungen und enthielt Warnungen vor weiteren Datenrisiken. Der Empfänger schilderte dadurch verstärkte Ängste.",
      "decision": "Das AG sprach 600 € immateriellen Schadensersatz zu. Die Verarbeitung zu Werbezwecken war nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung berücksichtigte den vorangegangenen Datenvorfall und die konkret festgestellte zusätzliche Verunsicherung durch die Nachricht.",
      "meaning": "Dieser Fall unterscheidet sich von einer gewöhnlichen einzelnen Werbemail: Eine bereits belastete Person wurde anhand des Vorfalls erneut kontaktiert, und die persönlichen Folgen wurden im Verfahren näher aufgeklärt.",
      "limits": "Kein allgemeiner Betrag für Werbung. Soweit die ältere Begründung auf Abschreckung abstellt, ist sie an der späteren EuGH-Rechtsprechung zur reinen Ausgleichsfunktion zu messen. Die Kostenquote zeigt zudem, dass der weitergehende Zahlungsantrag überwiegend erfolglos blieb.",
      "scope": "Werbemail",
      "ecli": "ECLI:DE:AGE1:2023:0502.130C135.21.00",
      "source": {
        "url": "https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/essen/ag_essen/j2023/130_C_135_21_Urteil_20230502.html",
        "label": "Amtlicher Volltext bei NRWE",
        "pinpoint": "Tenor; Rn. 26–52"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-essen-130-c-135-21/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-741-21/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-182-22/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-109-23/"
      ]
    },
    {
      "id": "ag-augsburg-12-c-11-23",
      "court": "AG Augsburg",
      "docket": "12 C 11/23",
      "date": "2023-06-09",
      "type": "Urteil",
      "title": "Bloße Internetadressen in einer Abwesenheitsnotiz waren keine Werbung",
      "facts": "Ein Interessent führte eine selbst angestoßene Produktberatung. Auf seine weitere E-Mail erhielt er eine Abwesenheitsnotiz. Deren Signatur nannte neben Kontaktdaten auch die Website und Social-Media-Präsenzen des Unternehmens.",
      "decision": "Das AG wies die Unterlassungsklage ab. Die bloße Angabe der Internetadressen ohne Produktbezug oder weitere Werbeaussagen war nach seiner Bewertung nur ein Kontakthinweis. Zusätzlich berücksichtigte es den informativen Anlass der Abwesenheitsnotiz.",
      "meaning": "Ein Link ist nicht unabhängig von Gestaltung und Zusammenhang Werbung. Zwischen einer sachlichen Signatur und einem zusätzlichen Slogan oder Produktangebot muss unterschieden werden.",
      "limits": "Die Entscheidung erlaubt keine beliebigen Werbezusätze in Transaktionsmails. Sie betrifft eine konkrete laufende Produktberatung. Die Berufung wurde später durch LG Augsburg 044 S 2196/23 zurückgewiesen.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2023-N-13576",
        "label": "Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht",
        "pinpoint": "Rn. 19–25"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-augsburg-12-c-11-23/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/lg-augsburg-44-s-2196-23/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-134-15/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamburg-15-w-32-25/"
      ]
    },
    {
      "id": "lg-augsburg-44-s-2196-23",
      "court": "LG Augsburg",
      "docket": "044 S 2196/23",
      "date": "2023-11-15",
      "type": "Beschluss",
      "title": "Die Berufung gegen die sachliche Link-Signatur blieb erfolglos",
      "facts": "Der Empfänger der Abwesenheitsnotiz aus dem Verfahren 12 C 11/23 legte Berufung ein. Er verglich die enthaltenen Links auf Unternehmenspräsenzen mit kurzen Werbeslogans.",
      "decision": "Das LG wies die Berufung zurück. Die E-Mail enthielt keine entsprechende Werbeaussage. Für das Ergebnis konnte die grundsätzliche Einordnung solcher Links als Werbung offenbleiben: Ein etwaiger Eingriff war im konkreten, vom Empfänger angestoßenen Kontakt zu dulden.",
      "meaning": "Die Entscheidung grenzt sachliche Verlinkungen von inhaltlichen Werbezusätzen ab. Ein Urteilstitel allein kann diesen Unterschied verdecken; die tragende Begründung stellt auf Kontext und fehlende konkrete Beeinträchtigung ab.",
      "limits": "Hier wird der abschließende Zurückweisungsbeschluss erläutert. Der vorherige Hinweisbeschluss vom 18. Oktober 2023 ist ein anderes Dokument. Aus dem Ergebnis folgt keine generelle Erlaubnis für Newsletter- oder Produktwerbung in Signaturen.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2023-N-33303",
        "label": "Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht",
        "pinpoint": "Rn. 4–9"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/lg-augsburg-44-s-2196-23/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-augsburg-12-c-11-23/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-134-15/"
      ]
    },
    {
      "id": "kg-5-u-150-16",
      "court": "KG Berlin",
      "docket": "5 U 150/16",
      "date": "2017-09-05",
      "type": "Urteil",
      "title": "Prozessfinanzierung macht die Abwehr von Spam nicht automatisch missbräuchlich",
      "facts": "Eine Empfängerin nutzte einen Dienst zur Vermittlung und Finanzierung anwaltlicher Spam-Abwehr. Als Gegenleistung waren mögliche spätere Vertragsstrafen abgetreten worden. Das Landgericht hatte die Rechtsverfolgung als missbräuchlich bewertet.",
      "decision": "Das Kammergericht änderte die Entscheidung weitgehend ab. Es sah im konkreten Fall ein schutzwürdiges Unterlassungsinteresse. Die Nutzung einer vermittelten, finanzierten Rechtsverfolgung belegte für sich kein überwiegend sachfremdes Interesse der Empfängerin.",
      "meaning": "Bei einem Missbrauchseinwand ist das tatsächliche Interesse der Anspruchstellerin zu prüfen. Kostenfinanzierung, anwaltliche Vollmacht, etwaige Abtretungen und die Verantwortlichkeit für den Werbeversand sind unterschiedliche Fragen.",
      "limits": "Keine allgemeine Zulassung jedes Finanzierungs-, Vermittlungs- oder Vergütungsmodells. Das Urteil prüft nicht sämtliche denkbaren berufsrechtlichen und rechtsdienstleistungsrechtlichen Fragen. Die konkrete Gestaltung und das überwiegende Verfolgungsinteresse bleiben entscheidend.",
      "scope": "Werbemail",
      "source": {
        "url": "https://lexgraph.de/rechtsprechung/ODYzMjZiNTY-5-u-150-16",
        "label": "Veröffentlichter Entscheidungstext",
        "pinpoint": "Gründe B.I, insbesondere zum Verfolgungsinteresse; weitere Gründe zur Verantwortlichkeit"
      },
      "url": "https://mailclaim.de/rechtsprechung/kg-5-u-150-16/",
      "related": [
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-bonn-111-c-136-17/",
        "https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-208-12/"
      ]
    }
  ]
}
