OLG Düsseldorf I-15 U 64/15

Reiseanfragen ersetzen keinen dokumentierten Newsletter-Nachweis

Gericht
OLG Düsseldorf
Aktenzeichen
I-15 U 64/15
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2016:0317.I15U64.15.00

Worum ging es?

Nach einer Unterlassungsvereinbarung verschickte ein Reiseanbieter weitere Werbemails. Er berief sich auf elektronische Reiseanfragen und darauf, die Adressen für echt gehalten zu haben. Verlangt wurden Vertragsstrafen.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Anbieter musste die Einwilligung des tatsächlichen Adressinhabers nachweisen. Elektronische Anfragen ohne hinreichende Verifizierung genügten nicht. Das OLG sprach insgesamt 12.000 € aus der zuvor geschlossenen Vertragsstrafenvereinbarung zu.

Was bedeutet das für Werbemails?

Ein Nachweis muss Adresse, Erklärung und tatsächlichen Adressinhaber verbinden. Das Vertrauen auf Formulareingaben Dritter schützt einen bereits zur Unterlassung verpflichteten Anbieter nicht ohne Weiteres.

Grenzen der Entscheidung

Die 12.000 € beruhen auf einem Unterlassungsvertrag und weiteren Verstößen. Sie sind kein gesetzlicher Schadensersatzbetrag für den erstmaligen Erhalt einer Werbemail.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei NRWE

Nachlesen: Gründe B.I, insbesondere Rn. 9–21.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – I-15 U 64/15. Reiseanfragen ersetzen keinen dokumentierten Newsletter-Nachweis. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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