- Gericht
- OLG Düsseldorf
- Aktenzeichen
- I-15 U 64/15
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2016:0317.I15U64.15.00
Worum ging es?
Nach einer Unterlassungsvereinbarung verschickte ein Reiseanbieter weitere Werbemails. Er berief sich auf elektronische Reiseanfragen und darauf, die Adressen für echt gehalten zu haben. Verlangt wurden Vertragsstrafen.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Anbieter musste die Einwilligung des tatsächlichen Adressinhabers nachweisen. Elektronische Anfragen ohne hinreichende Verifizierung genügten nicht. Das OLG sprach insgesamt 12.000 € aus der zuvor geschlossenen Vertragsstrafenvereinbarung zu.
Was bedeutet das für Werbemails?
Ein Nachweis muss Adresse, Erklärung und tatsächlichen Adressinhaber verbinden. Das Vertrauen auf Formulareingaben Dritter schützt einen bereits zur Unterlassung verpflichteten Anbieter nicht ohne Weiteres.
Grenzen der Entscheidung
Die 12.000 € beruhen auf einem Unterlassungsvertrag und weiteren Verstößen. Sie sind kein gesetzlicher Schadensersatzbetrag für den erstmaligen Erhalt einer Werbemail.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Gründe B.I, insbesondere Rn. 9–21.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – I-15 U 64/15. Reiseanfragen ersetzen keinen dokumentierten Newsletter-Nachweis. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH I ZR 164/09: Double-opt-in beweist nicht die Einwilligung in jeden Werbekanal
- OLG Hamm 9 U 66/15: 3.000 € Vertragsstrafe nach einem erneuten Werbeversand
Weitere Entscheidungen: Einwilligung · Werbemail als Beweis sichern