OLG Hamm 9 U 66/15

3.000 € Vertragsstrafe nach einem erneuten Werbeversand

Gericht
OLG Hamm
Aktenzeichen
9 U 66/15
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1125.9U66.15.00

Worum ging es?

Nach unerwünschter Werbung verpflichtete sich ein Unternehmen vertraglich zur Unterlassung und versprach für Verstöße 3.000 €. Jahre später ging eine weitere Werbemail ein. Auch die Herkunft dieser Nachricht war streitig.

Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG hielt die vereinbarte Vertragsstrafe im konkreten kaufmännischen Verhältnis für durchsetzbar. Die erneute Zusendung war nach dem erhobenen Beweis dem verpflichteten Unternehmen zuzurechnen.

Was bedeutet das für Werbemails?

Nach einem Unterlassungsvertrag kommt es auf dessen Wortlaut, den erneuten Verstoß und gegebenenfalls den Beweis des Versands an. Eine technische Sperre allein ersetzt die Erfüllung der Vereinbarung nicht.

Grenzen der Entscheidung

Die 3.000 € beruhen auf einem zuvor abgegebenen Vertragsstrafeversprechen. Ohne einen solchen Vertrag entsteht dieser Betrag nicht schon durch die erste Mail. Das Urteil rechtfertigt keine pauschale Werbung mit solchen Auszahlungen.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei NRWE

Nachlesen: Leitsatz; Gründe II.

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016 – 9 U 66/15. 3.000 € Vertragsstrafe nach einem erneuten Werbeversand. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

Zusammen lesen

Weitere Entscheidungen: Unterlassung · Werbemail als Beweis sichern

Mail einreichen