- Gericht
- OLG Hamm
- Aktenzeichen
- 9 U 66/15
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2016:1125.9U66.15.00
Worum ging es?
Nach unerwünschter Werbung verpflichtete sich ein Unternehmen vertraglich zur Unterlassung und versprach für Verstöße 3.000 €. Jahre später ging eine weitere Werbemail ein. Auch die Herkunft dieser Nachricht war streitig.
Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG hielt die vereinbarte Vertragsstrafe im konkreten kaufmännischen Verhältnis für durchsetzbar. Die erneute Zusendung war nach dem erhobenen Beweis dem verpflichteten Unternehmen zuzurechnen.
Was bedeutet das für Werbemails?
Nach einem Unterlassungsvertrag kommt es auf dessen Wortlaut, den erneuten Verstoß und gegebenenfalls den Beweis des Versands an. Eine technische Sperre allein ersetzt die Erfüllung der Vereinbarung nicht.
Grenzen der Entscheidung
Die 3.000 € beruhen auf einem zuvor abgegebenen Vertragsstrafeversprechen. Ohne einen solchen Vertrag entsteht dieser Betrag nicht schon durch die erste Mail. Das Urteil rechtfertigt keine pauschale Werbung mit solchen Auszahlungen.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsatz; Gründe II.
OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016 – 9 U 66/15. 3.000 € Vertragsstrafe nach einem erneuten Werbeversand. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- OLG Düsseldorf I-15 U 64/15: Reiseanfragen ersetzen keinen dokumentierten Newsletter-Nachweis
- OLG Köln 6 U 4/11: Werbesperren gelten auch für Bestandskunden
Weitere Entscheidungen: Unterlassung · Werbemail als Beweis sichern