LG Nürnberg-Fürth 4 HK O 655/21

Ein Hinweis auf Widerspruch ist noch keine ausdrückliche Einwilligung

Gericht
LG Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen
4 HK O 655/21
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail

Worum ging es?

Ein Händler versandte nach einer Bestellung Newsletter mit Werbung für weitere Waren und Dienstleistungen. Er berief sich auf einen Hinweis im Bestellvorgang, wonach der Verwendung der Adresse widersprochen werden könne.

Was hat das Gericht entschieden?

Der bloße Widerspruchshinweis enthielt keine ausdrückliche Einwilligung. Auch die Bestandskundenausnahme trug die streitigen Newsletter nicht, weil deren Inhalt über die zulässige Werbung für ähnliche Waren hinausging.

Was bedeutet das für Werbemails?

Zwei Erlaubniswege sind auseinanderzuhalten: ein wirksames Opt-in oder die vollständig erfüllte gesetzliche Ausnahme. Ein Hinweis, der für die Ausnahme erforderlich ist, wird dadurch nicht zur Zustimmung.

Grenzen der Entscheidung

Die Entscheidung betrifft die konkreten Bestellungen und Newsletter. Sie verneint nicht generell die Möglichkeit, Bestandskunden ohne separates Opt-in über eigene ähnliche Waren zu informieren.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht

Nachlesen: Entscheidungsgründe II, insbesondere Rn. 24 ff..

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.09.2022 – 4 HK O 655/21. Ein Hinweis auf Widerspruch ist noch keine ausdrückliche Einwilligung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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