- Gericht
- LG Nürnberg-Fürth
- Aktenzeichen
- 4 HK O 655/21
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Ein Händler versandte nach einer Bestellung Newsletter mit Werbung für weitere Waren und Dienstleistungen. Er berief sich auf einen Hinweis im Bestellvorgang, wonach der Verwendung der Adresse widersprochen werden könne.
Was hat das Gericht entschieden?
Der bloße Widerspruchshinweis enthielt keine ausdrückliche Einwilligung. Auch die Bestandskundenausnahme trug die streitigen Newsletter nicht, weil deren Inhalt über die zulässige Werbung für ähnliche Waren hinausging.
Was bedeutet das für Werbemails?
Zwei Erlaubniswege sind auseinanderzuhalten: ein wirksames Opt-in oder die vollständig erfüllte gesetzliche Ausnahme. Ein Hinweis, der für die Ausnahme erforderlich ist, wird dadurch nicht zur Zustimmung.
Grenzen der Entscheidung
Die Entscheidung betrifft die konkreten Bestellungen und Newsletter. Sie verneint nicht generell die Möglichkeit, Bestandskunden ohne separates Opt-in über eigene ähnliche Waren zu informieren.
Fundstelle und Zitierung
Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht
Nachlesen: Entscheidungsgründe II, insbesondere Rn. 24 ff..
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.09.2022 – 4 HK O 655/21. Ein Hinweis auf Widerspruch ist noch keine ausdrückliche Einwilligung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- OLG Jena 2 U 88/10: Ein Einkauf erlaubt keine Newsletter für das gesamte Sortiment
- EuGH C-654/23: Inteligo Media: Auch ein kostenloses Konto kann eine Kundenbeziehung begründen
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