- Gericht
- AG Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 51 C 64/26
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2026:0618.51C64.26.00
Worum ging es?
Ein Personal- und Versicherungsdienstleister warb bei einer GmbH per E-Mail für Mitarbeiter-Benefits. Nach der ersten Abmahnung folgte eine weitere Nachricht. Der Versender verlangte eine weniger strenge Anwendung des Werbeverbots im Unternehmensbereich.
Was hat das Gericht entschieden?
Das AG bejahte Unterlassung und verurteilte den Versender zur Zahlung von 480,17 € nebst Zinsen. Jede einzelne Mail konnte ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fallen; ein allgemeines Bedürfnis nach Neukundengewinnung rechtfertigte den Versand nicht.
Was bedeutet das für Werbemails?
Auch nützliche Leistungen für den Betrieb brauchen einen zulässigen Werbekontakt. Eine zweite Nachricht nach Abmahnung ist zusätzlich für die Beurteilung künftiger Verstöße relevant.
Grenzen der Entscheidung
Die 480,17 € betreffen vorgerichtliche Kosten. Aus dem Urteil folgt kein allgemeiner Anspruch auf diesen Betrag als persönliche Entschädigung. Die Einwilligung bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor; Entscheidungsgründe insbesondere Rn. 46 ff..
AG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2026 – 51 C 64/26. Keine B2B-Ausnahme für Angebote zu Mitarbeiter-Benefits. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- AG Düsseldorf 290c C 153/25: Auch als Kooperation bezeichnete Personalakquise ist Werbung
- BGH VI ZR 109/23: Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail
Weitere Entscheidungen: Kosten · Werbemail als Beweis sichern