Der rechtliche Ablauf im Detail

Von der Weiterleitung bis zur Auszahlung: was in jedem Schritt geschieht, wer handelt und auf welcher Grundlage.

Kurz gesagt: Sie leiten die Werbemail an [email protected] weiter und erhalten eine Mandatierungsmail. Mit Ihrer digitalen Unterschrift beauftragen Sie eine unabhängige Kanzlei. Sie prüft den Fall, schreibt das Unternehmen an und setzt Unterlassung und gegebenenfalls Zahlung durch. Sie behalten Ihren Anspruch und tragen im vorgesehenen Prozess kein Kostenrisiko.

Die neun Schritte

Schritt 1

Weiterleitung an [email protected]

Sie leiten die Werbemail aus dem betroffenen Postfach weiter. Am besten als Anhang, eine normale Weiterleitung genügt aber. Die Originalmail bleibt im Postfach. Mit der Weiterleitung entsteht noch kein Mandat und keine Zahlungspflicht.

Schritt 2

Eingang und technische Sicherung

Die Nachricht wird unverändert archiviert und mit einer SHA-256-Prüfsumme versehen. Das System erfasst Absender, Empfänger, Betreff und Eingangszeit und erkennt Dubletten. So lässt sich später belegen, welche Fassung eingegangen ist.

Schritt 3

Mandatierungsmail

Sie erhalten eine E-Mail mit Bezug auf den Betreff der Werbemail und einem persönlichen Link. Er ist 14 Tage gültig. Läuft er ab, leiten Sie die Mail erneut weiter. Haben Sie für diese Adresse bereits unterschrieben, wird kein neuer Link verschickt.

Schritt 4

Mandat und digitale Unterschrift

In drei Schritten geben Sie Name, Anschrift und Kontaktdaten an. Sie bestätigen die Datenschutzhinweise, den Mandatstext, die Anweisung zum sofortigen Schutz, die Entbindung von der Schweigepflicht für die technische Abwicklung und die Richtigkeit Ihrer Angaben. Dann unterschreiben Sie mit Maus oder Finger. Ihr Vertrag kommt mit der Kanzlei zustande.

Schritt 5

Übergabe an die Kanzlei

Vollständig mandatierte Fälle werden aufbereitet und in der Regel noch am selben Tag an die Kanzlei übergeben. MailClaim wird dabei als technischer Dienstleister nach § 43e BRAO tätig und trifft keine rechtliche Entscheidung.

Schritt 6

Anwaltliche Prüfung

Die Kanzlei prüft fünf Fragen: Ist die Mail Werbung? Lag eine Einwilligung vor? Greift die Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG? Wer ist verantwortlich, also Absender, beworbenes Unternehmen, Agentur oder Affiliate? Und wem steht der Anspruch zu? Passt der Fall nicht, wird er abgelehnt, und Ihnen entstehen keine Kosten.

Schritt 7

Anwaltliches Schreiben an das Unternehmen

Die Kanzlei zeigt die Vertretung an und spricht ein Kontaktverbot aus. Je nach Fall fordert sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft nach Art. 15 DSGVO, Löschung nach Art. 17 DSGVO, Beachtung des Widerspruchs nach Art. 21 DSGVO, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. Zahlungen sind ausschließlich an die Kanzlei zu leisten.

Schritt 8

Reaktion und Durchsetzung

Reagiert das Unternehmen, kommt es zu Unterlassungserklärung, Zahlung oder Vergleich. Über einen Vergleich entscheiden Sie gemeinsam mit der Kanzlei. Schweigt das Unternehmen oder wendet etwas ein, entscheidet die Kanzlei über das weitere Vorgehen bis hin zur Klage. Gerichtskosten und gegnerische Kosten werden im vorgesehenen Prozess nicht Ihnen berechnet.

Schritt 9

Abschluss und Auszahlung

Die Kanzlei behält aus dem gezahlten Betrag ihre vorab mitgeteilte erfolgsbezogene Vergütung ein. Der Rest ist Ihre Prämie. Sie wird in Ihrem Konto gebucht, und Sie fordern die Überweisung an. Bleibt die Durchsetzung erfolglos, wird der Fall ohne Rechnung an Sie geschlossen.

Die Rechtsgrundlagen der Ansprüche

Empfänger stützen ihre Ansprüche in der Regel nicht unmittelbar auf das UWG. § 8 UWG gibt Unterlassungsansprüche vor allem Wettbewerbern und Verbänden. Der Empfänger verlangt Unterlassung stattdessen über §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. § 7 UWG dient dabei als Maßstab dafür, ob die Belästigung unzumutbar ist.

AnspruchGrundlageVoraussetzung
Unterlassung, Unternehmen§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, Recht am GewerbebetriebUnverlangte Werbung ohne Einwilligung und Wiederholungsgefahr
Unterlassung, Privatperson§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, PersönlichkeitsrechtWie oben, Eingriff in die Privatsphäre
AnwaltskostenSchadensersatz oder Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGBBerechtigte und erforderliche Abmahnung
SchadensersatzArt. 82 DSGVODatenschutzverstoß, dargelegter Schaden und Kausalität
Auskunft und LöschungArt. 15 und 17 DSGVOPersonenbezogene Daten des Anspruchstellers
Vertragsstrafe§ 339 BGB und UnterlassungsvertragSpäterer schuldhafter Verstoß gegen die Erklärung

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr. Eine bloße Löschung aus dem Verteiler reicht dafür nach dem AG Düsseldorf 23 C 120/25 nicht aus.

Was Sie mit dem Mandat erklären

  • Mandatierung: Sie beauftragen die Kanzlei mit der außergerichtlichen und, falls erforderlich, gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche aus der Werbemail.
  • Vergütung: Sie vereinbaren eine erfolgsbezogene Vergütung, die vorab mitgeteilt wird. Bei Geldforderungen bis 2.000 € lässt § 4a RVG ein Erfolgshonorar zu.
  • Sofortiger Schutz: Die Kanzlei zeigt die Vertretung an, spricht ein Kontaktverbot aus und weist an, Zahlungen nur an sie zu leisten.
  • Schweigepflicht: Sie entbinden die Kanzlei gegenüber MailClaim, soweit es für die technische Abwicklung nötig ist, und willigen nach § 43e BRAO in deren Einsatz ein.
  • Sachverhalt: Sie versichern, dass Sie dem Absender keine Einwilligung erteilt haben und Ihre Angaben richtig sind. Etwaige Schadensfolgen schildern Sie der Kanzlei wahrheitsgemäß.

Wann ein Fall abgelehnt wird

  • Es ist kein verantwortliches Unternehmen erkennbar, zum Beispiel bei Phishing oder anonymem Spam.
  • Es liegt eine nachweisbare Einwilligung vor oder die Bestandskundenausnahme greift vollständig.
  • Die Nachricht ist keine Werbung, etwa eine echte Anfrage oder Vertragsmitteilung.
  • Das Verfahren ist wirtschaftlich nicht durchführbar, zum Beispiel wegen eines Sitzes außerhalb der EU.

Eine Ablehnung kostet Sie nichts und hindert Sie nicht daran, andere Mails einzureichen oder selbst weiter vorzugehen.

Dauer und Verjährung

Wie lange ein Fall dauert, hängt vor allem vom werbenden Unternehmen ab. Eine sofort kooperierende Gegenseite kann einen Fall in wenigen Tagen beenden. Einwände, Schweigen oder ein Gerichtsverfahren verlängern ihn. Für viele Ansprüche gilt die regelmäßige dreijährige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, die mit dem Jahresende beginnt.

Stand und redaktionelle Prüfung: 1. November 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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