BGH VIII ZR 348/06

Payback: Ein Widerspruchskästchen ersetzt kein Werbe-Opt-in

Gericht
BGH
Aktenzeichen
VIII ZR 348/06
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail

Worum ging es?

Die Teilnahmebedingungen eines Kundenbindungsprogramms verbanden die Unterschrift mit einer Werbeeinwilligung. Wer die Zustimmung nicht erteilen wollte, musste ein Kästchen ankreuzen.

Was hat das Gericht entschieden?

Die Klausel hielt der Inhaltskontrolle nicht stand, soweit sie SMS- und E-Mail-Werbung betraf. Für diese Kanäle genügt eine Opt-out-Gestaltung nicht. Der BGH unterschied ausdrücklich zwischen elektronischer Werbung, Postwerbung und anderen Verarbeitungszwecken.

Was bedeutet das für Werbemails?

Ein Formular muss die aktive Zustimmung erkennen lassen. Die Unterschrift unter einen Vertrag oder die Möglichkeit, Werbung später abzubestellen, ersetzt eine gesondert erkennbare Werbeeinwilligung nicht.

Grenzen der Entscheidung

Die Entscheidung stammt aus der Zeit vor der DSGVO. Ihre Aussagen zur damaligen datenschutzrechtlichen Bewertung anderer Zwecke sind keine vollständige Beschreibung der heutigen Rechtslage.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext (PDF)

Nachlesen: Leitsatz a; Entscheidungsgründe zur SMS- und E-Mail-Werbung.

BGH, Urteil vom 16.07.2008 – VIII ZR 348/06. Payback: Ein Widerspruchskästchen ersetzt kein Werbe-Opt-in. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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