- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- VIII ZR 348/06
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Die Teilnahmebedingungen eines Kundenbindungsprogramms verbanden die Unterschrift mit einer Werbeeinwilligung. Wer die Zustimmung nicht erteilen wollte, musste ein Kästchen ankreuzen.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Klausel hielt der Inhaltskontrolle nicht stand, soweit sie SMS- und E-Mail-Werbung betraf. Für diese Kanäle genügt eine Opt-out-Gestaltung nicht. Der BGH unterschied ausdrücklich zwischen elektronischer Werbung, Postwerbung und anderen Verarbeitungszwecken.
Was bedeutet das für Werbemails?
Ein Formular muss die aktive Zustimmung erkennen lassen. Die Unterschrift unter einen Vertrag oder die Möglichkeit, Werbung später abzubestellen, ersetzt eine gesondert erkennbare Werbeeinwilligung nicht.
Grenzen der Entscheidung
Die Entscheidung stammt aus der Zeit vor der DSGVO. Ihre Aussagen zur damaligen datenschutzrechtlichen Bewertung anderer Zwecke sind keine vollständige Beschreibung der heutigen Rechtslage.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsatz a; Entscheidungsgründe zur SMS- und E-Mail-Werbung.
BGH, Urteil vom 16.07.2008 – VIII ZR 348/06. Payback: Ein Widerspruchskästchen ersetzt kein Werbe-Opt-in. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-673/17: Planet49: Vorangekreuzte Kästchen sind keine aktive Zustimmung
- BGH III ZR 196/17: Eine Erklärung kann mehrere klar bezeichnete Werbekanäle erfassen
Weitere Entscheidungen: Einwilligung · Werbemail als Beweis sichern