BGH VI ZR 576/19

Auskunft kann auch bekannte Korrespondenz und interne Vermerke umfassen

Gericht
BGH
Aktenzeichen
VI ZR 576/19
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Übertragbarer Grundsatz
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:150621UVIZR576.19.0

Worum ging es?

Ein Versicherungsnehmer verlangte Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten. Der Versicherer hielt den Anspruch durch bereits mitgeteilte Angaben für erfüllt.

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH legte den Begriff personenbezogener Daten weit aus. Auch Korrespondenz und interne Vermerke können erfasst sein, soweit sie sich auf den Betroffenen beziehen. Dass ihm einzelne Angaben bereits bekannt sind, schließt das Auskunftsrecht nicht aus.

Was bedeutet das für Werbemails?

Bei Werbekontakten kann die Prüfung über die Stammdaten hinausgehen. Relevante gespeicherte Informationen zur Person sind nicht allein deshalb ausgenommen, weil sie in internen Dokumenten stehen.

Grenzen der Entscheidung

Nicht jede rechtliche Bewertung und nicht jedes interne Dokument ist schon als Ganzes personenbezogen. Die spätere EuGH-Rechtsprechung zu Datenkopien und den Rechten Dritter ist zusätzlich zu berücksichtigen.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext (PDF)

Nachlesen: Entscheidungsgründe II zur Reichweite von Art. 15 DSGVO.

BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19. Auskunft kann auch bekannte Korrespondenz und interne Vermerke umfassen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

Zusammen lesen

Weitere Entscheidungen: Auskunft · Werbemail als Beweis sichern

Mail einreichen