- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- VI ZR 576/19
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:150621UVIZR576.19.0
Worum ging es?
Ein Versicherungsnehmer verlangte Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten. Der Versicherer hielt den Anspruch durch bereits mitgeteilte Angaben für erfüllt.
Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH legte den Begriff personenbezogener Daten weit aus. Auch Korrespondenz und interne Vermerke können erfasst sein, soweit sie sich auf den Betroffenen beziehen. Dass ihm einzelne Angaben bereits bekannt sind, schließt das Auskunftsrecht nicht aus.
Was bedeutet das für Werbemails?
Bei Werbekontakten kann die Prüfung über die Stammdaten hinausgehen. Relevante gespeicherte Informationen zur Person sind nicht allein deshalb ausgenommen, weil sie in internen Dokumenten stehen.
Grenzen der Entscheidung
Nicht jede rechtliche Bewertung und nicht jedes interne Dokument ist schon als Ganzes personenbezogen. Die spätere EuGH-Rechtsprechung zu Datenkopien und den Rechten Dritter ist zusätzlich zu berücksichtigen.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Entscheidungsgründe II zur Reichweite von Art. 15 DSGVO.
BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19. Auskunft kann auch bekannte Korrespondenz und interne Vermerke umfassen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-487/21: Die Datenkopie muss verständlich und originalgetreu sein
- EuGH C-154/21: Auskunft über die konkreten Empfänger personenbezogener Daten
Weitere Entscheidungen: Auskunft · Werbemail als Beweis sichern