- Gericht
- AG Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 23 C 120/25
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2025:1120.23C120.25.00
Worum ging es?
Ein IT-Anbieter versandte Akquisemails an eine Geschäftsadresse. Er berief sich unter anderem auf eine mittelbare Verbindung über LinkedIn. Nach der Abmahnung erklärte er die Löschung aus dem Verteiler, gab aber keine ausreichend strafbewehrte Unterlassungszusage ab.
Was hat das Gericht entschieden?
Das AG bejahte Unterlassung und sprach 453,87 € vorgerichtliche Kosten zu. Die behauptete Netzwerkverbindung rechtfertigte keine E-Mail-Werbung. Eine bloße Verteilerlöschung beseitigte die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht.
Was bedeutet das für Werbemails?
Berufliche Vernetzung und Zustimmung zu einem bestimmten Werbekanal sind verschiedene Fragen. Für die Fallprüfung zählen die konkreten Nachrichten und eine tatsächlich erklärte Werbeeinwilligung.
Grenzen der Entscheidung
Der Betrag ist Rechtsverfolgungskostenersatz, kein pauschaler Schadensersatz für den Erhalt der Nachrichten. Aus der Veröffentlichung des Urteils allein wird hier keine gesonderte Feststellung seiner Rechtskraft abgeleitet.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor; Entscheidungsgründe zur Einwilligung und Wiederholungsgefahr.
AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 – 23 C 120/25. Ein LinkedIn-Kontakt ersetzt keine Zustimmung zu Akquisemails. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- OLG Hamm 18 U 154/22: Akquise über Immobilienportale ist nicht vom Werberecht ausgenommen
- AG Düsseldorf 290c C 153/25: Auch als Kooperation bezeichnete Personalakquise ist Werbung
Weitere Entscheidungen: Kosten · Werbemail als Beweis sichern