AG Düsseldorf 23 C 120/25

Ein LinkedIn-Kontakt ersetzt keine Zustimmung zu Akquisemails

Gericht
AG Düsseldorf
Aktenzeichen
23 C 120/25
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail
ECLI
ECLI:DE:AGD:2025:1120.23C120.25.00

Worum ging es?

Ein IT-Anbieter versandte Akquisemails an eine Geschäftsadresse. Er berief sich unter anderem auf eine mittelbare Verbindung über LinkedIn. Nach der Abmahnung erklärte er die Löschung aus dem Verteiler, gab aber keine ausreichend strafbewehrte Unterlassungszusage ab.

Was hat das Gericht entschieden?

Das AG bejahte Unterlassung und sprach 453,87 € vorgerichtliche Kosten zu. Die behauptete Netzwerkverbindung rechtfertigte keine E-Mail-Werbung. Eine bloße Verteilerlöschung beseitigte die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht.

Was bedeutet das für Werbemails?

Berufliche Vernetzung und Zustimmung zu einem bestimmten Werbekanal sind verschiedene Fragen. Für die Fallprüfung zählen die konkreten Nachrichten und eine tatsächlich erklärte Werbeeinwilligung.

Grenzen der Entscheidung

Der Betrag ist Rechtsverfolgungskostenersatz, kein pauschaler Schadensersatz für den Erhalt der Nachrichten. Aus der Veröffentlichung des Urteils allein wird hier keine gesonderte Feststellung seiner Rechtskraft abgeleitet.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei NRWE

Nachlesen: Tenor; Entscheidungsgründe zur Einwilligung und Wiederholungsgefahr.

AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 – 23 C 120/25. Ein LinkedIn-Kontakt ersetzt keine Zustimmung zu Akquisemails. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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