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Ein Ratgeber von MailClaim, einer Marke der Teloro GmbH. Die Quellen unterscheiden Gesetz, Gerichtsentscheidung und Angaben zum eigenen Angebot.
Kurzantwort: Ein Newsletter kann nach einem Kauf auch ohne gesonderte Newsletter-Anmeldung erlaubt sein. Dafür müssen alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen: Die Adresse wurde im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten, die Werbung betrifft eigene ähnliche Angebote, es liegt kein Widerspruch vor und bei der Erhebung sowie bei jeder Verwendung wurde klar auf das Widerspruchsrecht hingewiesen. Ein Kundenkonto, ein Abmeldelink oder ein früherer Einkauf allein reicht nicht.

Keine Anmeldung gefunden – was bedeutet das?
Sie haben für Ihren Betrieb etwas bestellt und später einen Newsletter erhalten. Sie erinnern sich an kein angeklicktes Werbekästchen. Der Versender antwortet, Sie seien Bestandskunde. Weder die fehlende Erinnerung noch das Etikett „Bestandskunde“ entscheidet den Fall allein.
Für E-Mail-Werbung gibt es grundsätzlich das Erfordernis einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung. Daneben enthält § 7 Abs. 3 UWG eine eng umgrenzte Ausnahme für Kundenwerbung. Diese Ausnahme gilt nicht erst dann, wenn das Wort „Newsletter“ im Bestellformular stand; sie hat eigene Voraussetzungen. Umgekehrt erlaubt ein abgeschlossener Einkauf keine beliebige spätere Kampagne. Quelle: § 7 UWG: unzumutbare Belästigungen.
Für die Prüfung einer geschäftlich erhaltenen Nachricht lohnt es sich deshalb, Kauf, Adresserhebung und konkreten Werbeinhalt nebeneinanderzulegen. Wer nur auf das fehlende Häkchen schaut, kann erlaubte Werbung übersehen. Wer nur die Rechnung aus dem Vorjahr vorlegt, kann unzulässige Werbung zu Unrecht für erlaubt halten.
Die vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG
| Voraussetzung | Was Sie prüfen sollten | Was allein nicht genügt |
|---|---|---|
| Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten | Welche Bestellung oder Leistung ist gemeint, und wurde dabei diese Adresse erhoben? | Ein unbekannter Verteilervermerk oder ein öffentlicher Impressumseintrag |
| Werbung für eigene ähnliche Angebote | Wer wirbt für welche konkrete Ware oder Dienstleistung im Verhältnis zum früheren Bezug? | Dass alles zum Sortiment des Shops gehört |
| Kein Widerspruch | Gab es eine Abmeldung, einen Werbewiderspruch oder eine entsprechende Erklärung? | Ein neues Bestelldatum, das einen früheren Widerspruch einfach übergeht |
| Klarer Hinweis bei Erhebung und jeder Verwendung | Welche Hinweise standen damals am Formular und stehen heute in der Mail? | Nur ein Abmeldelink im ersten Newsletter |
Fehlt eine Voraussetzung, trägt diese Ausnahme den Versand nicht. Es kann aber eine andere Erlaubnis vorliegen, insbesondere eine tatsächlich erteilte und passende ausdrückliche Einwilligung. Die Prüfung endet deshalb weder bei der Behauptung „Bestandskunde“ noch beim Fehlen eines einzelnen Ausnahmemerkmals. Quelle: § 7 UWG: unzumutbare Belästigungen.
1. Woher stammt die Adresse im konkreten Kundenkontakt?
Der Versender sollte den Vorgang benennen können, bei dem er die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf erhalten hat. Eine Bestellung, ein Auftrag und die dabei verwendete Kontaktadresse helfen, diesen Zusammenhang nachzuvollziehen. Eine anderswo veröffentlichte Adresse wird nicht automatisch zur Bestelladresse, nur weil dieselbe Firma irgendwann Kunde war.
Eine bloße Bitte um ein Angebot ist grundsätzlich noch kein abgeschlossener Verkauf. OLG Düsseldorf 20 U 155/16 behandelt genau diese Trennung. Im dortigen Versicherungsfall kam kein Vertrag zustande. Dennoch wurde die Klage letztlich abgewiesen, weil eine gesonderte ausdrückliche Einwilligung nach der Beweisaufnahme feststand. Das Urteil lässt sich daher nicht als generelles Verbot jeder Werbemail nach einer Anfrage lesen.
Auch der Wechsel der zuständigen Person ist nicht mit einer automatischen Übertragung jeder Zustimmung gleichzusetzen. Halten Sie fest, welches Postfach im ursprünglichen Vorgang verwendet wurde und wer jetzt die Nachricht erhalten hat. Im B2B-Bereich sind Gesellschaft, handelnde Person und Empfängeradresse für die Anspruchszuordnung getrennt zu betrachten.
2. Welche Angebote sind den gekauften Leistungen ähnlich?
Die Ausnahme betrifft eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Eine passende Einordnung orientiert sich am früheren Bezug und dem damit verbundenen Bedarf. Eine bloße Gemeinsamkeit wie „Bürobedarf“, „digital“ oder „für Unternehmen“ kann zu weit sein. Bei einem gemischten Newsletter sind die tatsächlich beworbenen Angebote zu betrachten.
Als gedankliche Beispiele: Ein Angebot für Verbrauchsmaterial zu einem erworbenen Gerät hat einen anderen sachlichen Bezug als eine völlig neue Versicherungsleistung. Ob eine konkrete Ergänzung tatsächlich ähnlich ist, hängt von ihrer Funktion und dem Kundenbedarf ab. Diese Beispiele sind keine gerichtlichen Freigaben für bestimmte Produktkombinationen.
Bei einem Versand für mehrere Marken ist außerdem zu klären, welches Unternehmen die Adresse erhalten hat und welche eigenen Leistungen beworben werden. Eine gemeinsame Unternehmensgruppe, ein ähnliches Logo oder dieselbe Versandsoftware ist keine allgemeine Erlaubnis für Partnerwerbung. Im Zweifel gehören Absenderangaben, Impressum und frühere Vertragsunterlagen zusammen in die Prüfung.
3. Ein Widerspruch beendet die Berufung auf die Ausnahme
Die Bestandskundenausnahme setzt voraus, dass der Kunde der Werbeverwendung nicht widersprochen hat. Sichern Sie daher die tatsächlich gesendete Abmeldung oder Nachricht sowie vorhandene Bestätigungen. Ein lokaler Spamfilter kann den Empfang für Sie erleichtern, dokumentiert aber für sich keinen gegenüber dem Unternehmen erklärten Widerspruch. Quelle: § 7 UWG: unzumutbare Belästigungen.
Wenn personenbezogene Daten für Direktwerbung verarbeitet werden, ist zusätzlich das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO zu beachten. Die Berliner Datenschutzaufsicht erläutert Möglichkeiten gegen unerwünschte Werbung. Bei einem rein betrieblichen Funktionspostfach ohne Personenbezug ist die datenschutzrechtliche Einordnung gesondert vorzunehmen; die Werberegeln für elektronische Post werden dadurch nicht bedeutungslos. Quelle: DSGVO: insbesondere Art. 12, 15, 17, 21 und 82; Berliner Datenschutzaufsicht: Rechte bei unerwünschter Werbung.
Eine Serviceanfrage nach einer Abmeldung ist nicht automatisch eine neue Werbezustimmung. AG Augsburg 19 C 518/22 betraf eine Bewertungsbitte nach einem Kontakt wegen einer Zahlungsfrage. Das Amtsgericht ließ den vorherigen Werbewiderspruch nicht allein durch diesen Kontakt entfallen. Was bei Werbung trotz Abmeldung zu sichern ist, erläutert der gesonderte Ratgeber.
4. Der Hinweis muss schon bei der Adresserhebung vorhanden sein
Nach dem Gesetz muss bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich auf die jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden. Für den Widerspruch dürfen keine anderen Kosten als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Die heutige Fußzeile eines Newsletters beantwortet daher nur einen Teil der Prüfung. Quelle: § 7 UWG: unzumutbare Belästigungen.
Wenn Sie noch eine Bestellbestätigung oder einen Screenshot des ursprünglichen Formulars haben, bewahren Sie diesen auf. Fehlt Ihnen die damalige Fassung, geben Sie diese Lücke an. Ein Screenshot der aktuellen Website beweist nicht, wie das Formular vor einem Jahr aussah. Auch eine allgemeine Datenschutzerklärung ersetzt nicht automatisch einen im konkreten Erhebungsvorgang erforderlichen klaren Hinweis.
LG Nürnberg-Fürth 4 HK O 655/21 zeigt außerdem: Ein Widerspruchshinweis ist keine ausdrückliche Zustimmung. Er kann zur gesetzlichen Ausnahme gehören, ohne selbst ein Opt-in zu sein. Der Händler konnte sich dort auch nicht mit Erfolg auf die Ausnahme berufen: Die Bestellung war storniert worden, und die konkrete Werbung ging zudem über ähnliche Angebote hinaus. Das Gericht benannte diese Gründe getrennt.
Kostenloses Konto: Was Inteligo Media tatsächlich geändert hat
Die Aussage „Ohne bezahlten Kauf gibt es niemals Bestandskundenwerbung“ greift zu kurz. Der EuGH entschied am 13. November 2025 in C-654/23 – Inteligo Media über ein kostenloses Konto bei einem Onlinemedium. Nutzer erhielten begrenzten Artikelzugang und einen täglichen Newsletter; weitere Inhalte waren kostenpflichtig. Der Gerichtshof berücksichtigte die konkrete wirtschaftliche Einbindung dieser kostenlosen Leistung.
Nach dem Urteil kann die Adresserhebung in dieser Konstellation im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung stehen. Der Newsletter betraf ähnliche Inhalte. Insbesondere Rn. 48 sowie 53–63 erläutern die Ausnahme und diesen Zusammenhang. Daraus folgt keine Freigabe für jede Gratisregistrierung, jeden Download oder jede unbestätigte Interessentenliste.
Der EuGH stellte außerdem klar, dass für die von Art. 13 Abs. 2 der ePrivacy-Richtlinie erfasste Verarbeitung nicht zusätzlich die Rechtmäßigkeitsbedingungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO anzuwenden sind. Das ist eine Aussage zum Verhältnis dieser Vorschriften, keine Abschaffung aller Datenschutzpflichten. Die weiteren Anforderungen der Ausnahme und insbesondere die Möglichkeit, Werbung abzulehnen, bleiben zentral.
Rechnung und Service dürfen keinen beliebigen Werbeinhalt mitführen
Eine Nachricht kann geschuldete Vertragsinformationen und Werbung zugleich enthalten. Die notwendige Übermittlung einer Rechnung macht zusätzliche Bewertungsbitten nicht automatisch zulässig. BGH VI ZR 225/17 ordnete die dortige Kundenzufriedenheitsbefragung als Werbung ein, obwohl sie mit einer Rechnung versandt wurde. Die Rechnung selbst war nicht der beanstandete Werbeinhalt.
Bewahren Sie deshalb die vollständige Nachricht auf. Ein Ausschnitt nur mit dem Werbebanner lässt den Zusammenhang nicht erkennen; eine reine Rechnungsansicht ohne den Zusatz zeigt den möglichen Verstoß nicht. Ob eine Nachricht nur erforderliche Vertragsabwicklung enthält oder darüber hinaus Absatzförderung betreibt, muss inhaltlich geprüft werden.
Was Sie für eine Prüfung zusammenstellen sollten
- Die konkrete Werbemail: Original mit Versand- und Empfangsdaten, vollständigem Inhalt und Absenderangaben.
- Den behaupteten Kundenkontakt: Bestellung, Auftrag oder Kontoeröffnung mit verwendeter Adresse und tatsächlichem Vertragspartner.
- Die damaligen Hinweise: Vorhandene Formularansichten, Bestätigungsmails und Erklärungen zur Werbenutzung.
- Die früher bezogene Leistung: Genauer Produkt- oder Leistungsumfang als Vergleich zur jetzigen Werbung.
- Den Widerspruch: Versandnachweis, Abmeldebestätigung und danach erhaltene Nachrichten, falls vorhanden.
Sie müssen keine fehlenden Unterlagen nachträglich rekonstruieren oder eine nicht erinnerte Erklärung sicher verneinen. Beschreiben Sie, was feststeht und was offen ist. Insbesondere eine bestehende Kundenbeziehung sollte bei einer Einreichung nicht weggelassen werden.
Was bei einem unzulässigen Newsletter erreicht werden kann
Ist der Versand nicht erlaubt, kann ein geschäftlicher Empfänger insbesondere betriebliche Unterlassungsansprüche prüfen lassen. Für deren Grundlage kommen §§ 823, 1004 BGB analog in Betracht. Erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten und ein möglicher persönlicher Geldanspruch sind jeweils gesonderte Fragen. Quelle: § 823 BGB: Schadensersatzpflicht; § 1004 BGB: Beseitigung und Unterlassung.
Eine fehlende Newsletter-Anmeldung ist kein pauschaler Geldnachweis. BGH VI ZR 109/23 unterscheidet den Datenschutzverstoß von einem tatsächlich entstandenen immateriellen Schaden. Eine GmbH hat nicht allein wegen ihres Kundenpostfachs einen eigenen Anspruch als natürliche Person. Wer den Anspruch bei Firmenadressen geltend machen kann, muss zur konkreten Betroffenheit passen.
Für geschäftlich erhaltene Newsletter bietet MailClaim eine kostenfreie Einreichung und Prüfung. Leiten Sie die Nachricht mit einem Hinweis auf den früheren Einkauf und vorhandene Belege an [email protected] weiter. Nach digitaler Mandatierung entscheidet die unabhängige Kanzlei über Ansprüche und Vorgehen. Maßgeblich sind die Vertragsbedingungen; eine garantierte Zahlung für jeden Newsletter gibt es nicht. Quelle: MailClaim: Mail einreichen; MailClaim: rechtlicher Ablauf; MailClaim: Kosten und Finanzierung; MailClaim: AGB.
Geschäftlichen Newsletter prüfen lassen
Häufige Fragen
Darf ein Shop mir nach einer Bestellung Newsletter schicken?
Das kann ohne gesonderte Einwilligung erlaubt sein, wenn alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. Der Shop muss die Adresse im Verkaufszusammenhang erhalten haben, eigene ähnliche Angebote bewerben, einen Widerspruch beachten und rechtzeitig sowie in jeder Werbemail auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen.
Muss ich ein Newsletter-Kästchen angeklickt haben?
Nicht zwingend. Ein wirksames Opt-in und die gesetzliche Bestandskundenausnahme sind unterschiedliche Erlaubniswege. Liegt kein Opt-in vor, muss der Versand trotzdem vollständig unter die Ausnahme fallen. Ein vorangekreuztes Kästchen ist nicht schon deshalb eine aktive Zustimmung.
Welche Produkte gelten als ähnlich?
Maßgeblich ist der Zusammenhang mit der zuvor bezogenen Ware oder Dienstleistung, insbesondere der typische Verwendungszweck und Bedarf. Dass ein Händler beide Produkte verkauft oder beide für Unternehmen nützlich sind, genügt nicht automatisch. Konkrete Ersatz- oder Ergänzungsangebote sind anhand ihres Zusammenhangs zu prüfen.
Reicht ein Abmeldelink im Newsletter?
Nein. Ein solcher Link kann die Widerspruchsmöglichkeit bei der konkreten Verwendung unterstützen. Er ersetzt weder den erforderlichen Hinweis bei der ursprünglichen Adresserhebung noch die übrigen Voraussetzungen. Ohne andere Erlaubnis wird eine Werbemail nicht allein durch den Link zulässig.
Ist ein kostenloses Kundenkonto nie ausreichend?
So pauschal lässt sich das seit EuGH C-654/23 – Inteligo Media nicht sagen. Das Urteil betrifft ein konkretes kostenloses Medienkonto mit weiteren kostenpflichtigen Inhalten. Es erlaubt nicht generell Werbung an jede beliebige Gratisregistrierung; die übrigen Voraussetzungen bleiben wichtig.
Darf nach einer bloßen Angebotsanfrage Werbung kommen?
Eine Anfrage allein ist nicht mit einem Verkauf gleichzusetzen. In OLG Düsseldorf 20 U 155/16 reichte sie für die Bestandskundenausnahme nicht. Die Werbung war im Ergebnis dennoch erlaubt, weil eine gesonderte ausdrückliche Einwilligung bewiesen wurde.
Darf ein Partnerunternehmen des Shops mir Werbung schicken?
Die Ausnahme bezieht sich auf eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers, der die Adresse im Verkaufszusammenhang erhalten hat. Eine Kundenbeziehung zu Firma A schafft keine pauschale Werbeerlaubnis für Firma B. Bei einem gemeinsamen Versand oder Konzernauftritt sind die tatsächlich beteiligten Rechtsträger und die behauptete Erlaubnis zu prüfen.
Darf eine Rechnung eine Bewertungsbitte enthalten?
Eine Bewertungsbitte kann selbst Werbung sein. BGH VI ZR 225/17 behandelt eine solche Bitte zusammen mit einer Rechnung. Die erforderliche Rechnungsübermittlung erlaubt den zusätzlichen werblichen Inhalt nicht automatisch.
Was gilt, wenn ich schon widersprochen habe?
Bei einem bestehenden Widerspruch kann der Versender die weitere Werbung nicht auf § 7 Abs. 3 UWG stützen. Bewahren Sie Widerspruch, Eingangsbestätigung und danach eingegangene Nachrichten auf. Eine notwendige Vertrags- oder Servicemitteilung ist von zusätzlicher Werbung zu unterscheiden.
Bekomme ich Geld für einen unzulässigen Bestandskunden-Newsletter?
Ein unzulässiger Newsletter führt nicht automatisch zu einer Auszahlung. Unterlassung, erforderliche Rechtsverfolgungskosten und mögliche persönliche Schadensersatzansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen. Für geschäftlich erhaltene Nachrichten können Sie bei MailClaim eine kostenfreie Prüfung anstoßen und den früheren Kauf sowie vorhandene Hinweise offenlegen.
Quellen und Fundstellen
Quellenabgleich: . Entscheidungsdatum, Veröffentlichungsdatum des Beitrags und Zeitpunkt der Überarbeitung sind getrennte Angaben. Die Erläuterungen stammen von MailClaim; die verlinkten Volltexte ermöglichen die Kontrolle.
Gerichtsentscheidungen
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2018 – 20 U 155/16Amtlicher Volltext bei NRWE · Rn. 24 und 28–39 · ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0405.20U155.16.00. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
- OLG Jena, Urteil vom 21.04.2010 – 2 U 88/10Veröffentlichte Urteilsabschrift (PDF) · Gründe zum Opt-in und zu § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
- AG Augsburg, Urteil vom 28.06.2022 – 19 C 518/22Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht · Rn. 25–31; weitere Gründe zur fehlenden Einwilligung. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
- LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.09.2022 – 4 HK O 655/21Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht · Entscheidungsgründe II, insbesondere Rn. 24 ff.. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
- EuGH, Urteil vom 13.11.2025 – C-654/23Amtlicher Volltext bei CURIA · Tenor Nr. 1–2; Rn. 40–69. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
- BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17Amtlicher Volltext (PDF) · Leitsätze a–c; Rn. 12–25 · ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:100718UVIZR225.17.0. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
- BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23Amtlicher Volltext (PDF) · Rn. 10–22, insbesondere Rn. 16–22 · ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIZR109.23.0. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
Gesetze und weitere Originalquellen
- § 7 UWG: unzumutbare Belästigungen
- DSGVO: insbesondere Art. 12, 15, 17, 21 und 82
- Berliner Datenschutzaufsicht: Rechte bei unerwünschter Werbung
- § 823 BGB: Schadensersatzpflicht
- § 1004 BGB: Beseitigung und Unterlassung
- MailClaim: Mail einreichen Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.
- MailClaim: rechtlicher Ablauf Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.
- MailClaim: Kosten und Finanzierung Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.
- MailClaim: AGB Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.







