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Ein Ratgeber von MailClaim, einer Marke der Teloro GmbH. Die Quellen unterscheiden Gesetz, Gerichtsentscheidung und Angaben zum eigenen Angebot.
Kurzantwort: Es gibt keinen gesetzlichen Betrag pro Werbemail. Ein persönlicher DSGVO-Schadensersatz setzt einen Verstoß, einen tatsächlichen Schaden und Kausalität voraus. Erforderliche Anwaltskosten, ein Vergleich und eine spätere Vertragsstrafe sind andere Positionen. Erst nach dieser Zuordnung lässt sich prüfen, wem welcher Betrag zusteht.

Zuerst klären: Welches Geld meinen Sie?
„Geld für eine Werbemail“ kann vier verschiedene Vorgänge beschreiben. Der Empfänger verlangt Ersatz eines persönlichen Schadens. Ein Unternehmen erhält erforderliche Anwaltskosten ausgeglichen. Die Parteien vereinbaren eine Zahlung, um den Streit zu beenden. Oder nach einer Unterlassungserklärung wird eine Vertragsstrafe fällig. Diese Fälle sind weder rechtlich noch wirtschaftlich austauschbar.
| Position | Worum es geht | Was daraus nicht folgt |
|---|---|---|
| Art. 82 DSGVO | Ausgleich eines durch den Datenschutzverstoß verursachten materiellen oder immateriellen Schadens | Kein Stückpreis für jede Mail |
| Rechtsverfolgungskosten | Ausgleich erforderlicher Kosten einer berechtigten Rechtsverfolgung | Keine automatisch frei verfügbare Zusatzprämie |
| Vergleich | Vertragliche Einigung über einen konkreten Streit | Kein allgemeiner gerichtlicher Tarif |
| Vertragsstrafe | Geldfolge eines späteren schuldhaften Verstoßes gegen ein bestehendes Versprechen | Keine Strafe schon für die erste Mail |
Ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO gehört nicht in Ihre Prämienrechnung. Es dient der Durchsetzung eines gerichtlichen Titels und fließt an die Staatskasse. Ebenso wenig ist der Streitwert eine zugesprochene Zahlung. Quelle: § 890 ZPO: Ordnungsmittel.
Die drei Voraussetzungen des DSGVO-Schadensersatzes
Erstens: ein Verstoß. Es muss eine datenschutzwidrige Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen. Einwilligung, Zweck, Widerspruch, Datenherkunft und Informationspflichten können dabei relevant sein. Die Unzulässigkeit einer Werbemail ist zu prüfen; sie darf nicht allein aus ihrer Unerwünschtheit abgeleitet werden.
Zweitens: ein tatsächlicher Schaden. Der Betroffene muss einen materiellen oder immateriellen Nachteil darlegen. Ein tatsächlich eingetretener Kontrollverlust kann erheblich sein. Die bloße Vermutung, Daten könnten irgendwann weiterverwendet werden, ist damit nicht gleichzusetzen.
Drittens: der ursächliche Zusammenhang. Der Schaden muss auf der beanstandeten Verarbeitung beruhen. Allgemeiner Ärger über viele unabhängige Werbeversender lässt sich nicht ohne Zuordnung einem einzelnen Unternehmen als Schaden anlasten. Art. 82 dient dem Ausgleich, nicht einer privaten Bestrafung. Quelle: DSGVO: insbesondere Art. 12, 15, 17, 21 und 82.
Was der BGH zur einzelnen Werbemail entschieden hat
Für die praktische Prüfung ist das eine Aufforderung zur Genauigkeit. Notieren Sie, welche Daten betroffen sind, woher Sie von einer Weitergabe wissen und welche konkreten Folgen Sie erlebt haben. Unklare Herkunft, wiederholte Werbung und missachtete Auskunftsanträge können Teil der Vorgeschichte sein. Keiner dieser Punkte darf ungeprüft als Schaden bestätigt werden.
Auch die häufig genannten 100 € aus BGH VI ZR 10/24 sind kein Werbemail-Tarif. Das Verfahren betraf einen Scraping-Vorfall mit offengelegten Nutzerdaten. Eine Übertragung auf eine einzelne Werbemail verlangt einen tatsächlichen Vergleich der Datenverarbeitung und ihrer Folgen.
Eurobeträge aus Entscheidungen richtig lesen
| Entscheidung | Betrag | Einordnung |
|---|---|---|
| BGH VI ZR 109/23 | 500 € verlangt | Der konkrete immaterielle Anspruch wurde verneint. |
| AG Düsseldorf 38 C 135/25 | 403,50 € | Rechtsanwaltskosten, kein persönlicher Pauschalschaden. |
| AG Düsseldorf 23 C 120/25 | 453,87 € | Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. |
| OLG Hamm 9 U 66/15 | 3.000 € | Vertraglich versprochene Strafe nach einem späteren Verstoß. |
Bei älteren positiven Schadensersatzurteilen ist zusätzlich die spätere Entwicklung zu beachten. AG Pfaffenhofen 2 C 133/21 stammt aus der Zeit vor den maßgeblichen EuGH-Urteilen ab 2023 und der BGH-Entscheidung von 2025. Seine Begründung lässt sich deshalb nicht als unveränderter heutiger Standard übernehmen.
Unternehmen und natürliche Person unterscheiden
Eine GmbH kann wegen einer unerlaubten Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebs Abwehransprüche haben. Sie kann aber keinen eigenen immateriellen DSGVO-Schaden als natürliche Person geltend machen. Bei einer personenbezogenen Firmenadresse können daneben Rechte des Beschäftigten betroffen sein; dessen persönlicher Schaden muss gesondert begründet werden. Quelle: § 823 BGB: Schadensersatzpflicht; § 1004 BGB: Beseitigung und Unterlassung; DSGVO: insbesondere Art. 12, 15, 17, 21 und 82.
Ein Einzelunternehmer ist dagegen natürliche Person und kann gleichzeitig betrieblich betroffen sein. Daraus folgt kein automatisches Verdoppeln einer Geldforderung. Der Ratgeber zur Firmenadresse erläutert, wie Mandant, Postfach und Anspruch zusammenpassen.
Wann eine spätere Mail eine Vertragsstrafe auslösen kann
Zunächst muss ein wirksames Vertragsstrafeversprechen bestehen. Danach muss eine neue Nachricht schuldhaft gegen die erfasste Unterlassung verstoßen. Ob mehrere Nachrichten mehrere Strafen bedeuten, hängt auch von Wortlaut und Zusammenhang ab. § 339 BGB enthält keinen allgemeinen Eurobetrag für Spam. Quelle: § 339 BGB: Vertragsstrafe.
Wichtig ist außerdem, ob die Vertragsstrafenforderung bei Ihnen geblieben oder im Rahmen eines anderen Vertrags abgetreten wurde. Bei MailClaim sehen die AGB keine Abtretung an Plattform oder Kanzlei vor. Welche Vergütung bei der Verfolgung einer konkreten Vertragsstrafe gilt, muss sich trotzdem aus der Vereinbarung ergeben. Quelle: MailClaim: AGB.
Vom Anspruch zur tatsächlichen Auszahlung
Ein geltend gemachter Betrag ist noch nicht realisiert. Der Gegner kann widersprechen, einen Vergleich anbieten, später zahlen oder nicht leistungsfähig sein. Für den Nutzer zählt deshalb nicht nur die rechtliche Begründung, sondern auch die tatsächliche Durchsetzbarkeit und die Abrechnung.
MailClaim erhebt selbst keine Erfolgsprovision. Die Kanzlei erhält bei tatsächlich realisierter Zahlung ihre zuvor vereinbarte Vergütung. Der verbleibende Betrag wird als Prämie gebucht und kann angefordert werden. Bei erfolgloser Durchsetzung zahlen Nutzer im vorgesehenen Prozess nichts. Der Ablauf erklärt also Chancen, Kosten und Grenzen; er erzeugt keinen ansonsten fehlenden Zahlungsanspruch. Quelle: MailClaim: Kosten und Finanzierung; MailClaim: rechtlicher Ablauf.
Häufige Fragen
Hat der BGH Geld für Werbemails generell ausgeschlossen?
Nein. BGH VI ZR 109/23 verneinte den konkreten immateriellen Anspruch, weil der erforderliche Schaden nicht dargelegt war. Es ist weder eine generelle Freigabe unerlaubter Werbung noch der Ausschluss jedes Zahlungsanspruchs. Unterlassung, notwendige Kosten und eine vertragliche Strafe folgen eigenen Voraussetzungen.
Muss ein Schaden besonders schwer sein?
Eine eigenständige Erheblichkeitsschwelle ist nach EuGH C-300/21 unzulässig. Das heißt aber nicht, dass der Rechtsverstoß selbst schon der Schaden wäre. Auch ein geringer Schaden muss tatsächlich entstanden und auf die beanstandete Verarbeitung zurückzuführen sein.
Reicht die unbekannte Herkunft meiner Adresse?
Sie ist eine wichtige offene Frage, aber kein fertiger Schadensnachweis. Teilen Sie mit, was Sie über die Herkunft und Weitergabe wissen, welche Auskünfte Sie erhalten haben und welche Folgen tatsächlich eingetreten sind. Die fehlende Kenntnis einer Datenquelle darf nicht automatisch mit einem bewiesenen Kontrollverlust gleichgesetzt werden.
Kann ein Vergleich auch ohne bewiesenen Schaden zu Geld führen?
Parteien können sich über einen streitigen Sachverhalt einigen. Ein vereinbarter Vergleichsbetrag ist dadurch aber kein gerichtlicher Nachweis, dass jeder vergleichbare Empfänger denselben Anspruch hätte. Für Ihre Auszahlung sind Inhalt, Kostenregel und Vergütungsvereinbarung des konkreten Vergleichs maßgeblich.
Warum werden in Urteilen oft rund 400 € genannt?
Solche Beträge können Anwaltskosten sein. In AG Düsseldorf 38 C 135/25 ging es um 403,50 €, in AG Düsseldorf 23 C 120/25 um 453,87 € vorgerichtliche Kosten. Wer diese Zahlen als Schmerzensgeld pro Nachricht bezeichnet, verwechselt die Zahlungsposition.
Was bleibt mir nach erfolgreicher Bearbeitung?
Bei MailClaim wird aus dem tatsächlich realisierten Betrag die vorher vereinbarte Kanzleivergütung berücksichtigt. Der Rest ist die Prämie. Lesen Sie die Abrechnung und unterscheiden Sie darin Ihre Forderung von gesondert ausgeglichenen Kosten. Der Prämienrechner veranschaulicht ausschließlich den Abzug. Quelle: MailClaim: Kosten und Finanzierung.
Quellen und Fundstellen
Quellenabgleich: . Entscheidungsdatum, Veröffentlichungsdatum des Beitrags und Zeitpunkt der Überarbeitung sind getrennte Angaben. Die Erläuterungen stammen von MailClaim; die verlinkten Volltexte ermöglichen die Kontrolle.
Gerichtsentscheidungen
- EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21Amtlicher Volltext bei CURIA · Tenor Nr. 1–3; Rn. 32–51. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
- BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23Amtlicher Volltext (PDF) · Rn. 10–22, insbesondere Rn. 16–22 · ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIZR109.23.0. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
- BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24Amtlicher Volltext (PDF) · Leitsatz; Rn. 30–31 · ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:181124UVIZR10.24.0. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
- AG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2026 – 38 C 135/25Amtlicher Volltext bei NRWE · Tenor; Entscheidungsgründe zur Einwilligung und zu den Rechtsanwaltskosten · ECLI: ECLI:DE:AGD:2026:0430.38C135.25.00. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
- AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 – 23 C 120/25Amtlicher Volltext bei NRWE · Tenor; Entscheidungsgründe zur Einwilligung und Wiederholungsgefahr · ECLI: ECLI:DE:AGD:2025:1120.23C120.25.00. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
- OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016 – 9 U 66/15Amtlicher Volltext bei NRWE · Leitsatz; Gründe II · ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1125.9U66.15.00. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
- AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.09.2021 – 2 C 133/21Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht · Tenor; Rn. 17–20 und 31 ff.. Sachverhalt und Grenzen der Übertragung.
Gesetze und weitere Originalquellen
- DSGVO: insbesondere Art. 12, 15, 17, 21 und 82
- § 823 BGB: Schadensersatzpflicht
- § 1004 BGB: Beseitigung und Unterlassung
- § 339 BGB: Vertragsstrafe
- § 890 ZPO: Ordnungsmittel
- MailClaim: Kosten und Finanzierung Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.
- MailClaim: AGB Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.
- MailClaim: rechtlicher Ablauf Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.







