# Ungefragte Kandidatenprofile: Ist das Werbung?

Original: https://mailclaim.de/ratgeber/personalvermittler-werbemails-kandidatenprofile/

Autor: [Deniss Danilciks](https://mailclaim.de/autoren/deniss-danilciks/). Persönliche redaktionelle Prüfung ausstehend. Quellenabgleich durch die MailClaim-Redaktion.

Veröffentlicht: 2026-11-04. Aktualisiert: 2026-11-05. Quellenprüfung: 2026-11-05.

Bietet ein Personalvermittler Ihrem Unternehmen ungefragt seine Vermittlungsleistung an, kann auch eine individuell formulierte E-Mail mit Kandidatenprofil Werbung sein. Eine offene Stelle oder eine Kontaktadresse auf Ihrer Website ersetzt keine ausdrückliche Werbeeinwilligung. Anders zu prüfen sind echte Bewerbungen, ausdrücklich angeforderte Profile und Nachrichten innerhalb eines bestehenden Vermittlungsauftrags. Entscheidend sind der Inhalt, der Kontaktanlass und eine mögliche Erlaubnis, nicht die Bezeichnung als Kooperation.

Ein Ratgeber von MailClaim, einer Marke der Teloro GmbH. Die Quellen unterscheiden Gesetz, Gerichtsentscheidung und Angaben zum eigenen Angebot.

## Ein passender Kandidat macht die Kontaktaufnahme noch nicht erlaubt

Sie suchen eine Fachkraft. Kurz darauf landet eine Nachricht im Firmenpostfach: Ein Personalvermittler habe bereits ein passendes Profil, könne kurzfristig einen Kandidaten vorstellen oder wolle eine Zusammenarbeit besprechen. Für die Geschäftsleitung oder Personalabteilung wirkt der Inhalt zunächst relevant. Die rechtliche Frage ist damit aber noch nicht beantwortet.

Wenn der Absender einen Vermittlungsauftrag gewinnen will, bewirbt er seine Dienstleistung. Dafür muss in der ersten Nachricht weder ein Preis stehen noch ein vollständiges Profil angehängt sein. Auch eine kurze Frage, ob grundsätzlich Interesse an verfügbaren Fachkräften besteht, kann der Absatzförderung dienen. Für Werbemails verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Die gesetzliche Ausnahme für Bestandskunden bleibt gesondert zu prüfen. Quelle: [§ 7 UWG: unzumutbare Belästigungen](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html).

Dieser Ratgeber behandelt solche Angebote an geschäftliche Empfänger. Die direkte Ansprache einer Person für einen möglichen Arbeitsplatz wirft zum Teil andere Fragen auf. Aus einem Urteil über den Vertrieb einer Vermittlungsleistung an eine GmbH lässt sich deshalb keine pauschale Aussage zu jeder Headhunter-Nachricht ableiten.

## Bewerbung, angefordertes Profil oder Vertriebsangebot?

Nachrichten aus dem Recruiting richtig zuordnen

Nachricht | Entscheidende Rückfrage | Erste Einordnung |

Eine Person bewirbt sich selbst auf Ihre Stelle | Geht es tatsächlich um ihre eigene Beschäftigung? | Keine Gleichsetzung mit dem Vertrieb eines Vermittlers |

Ein beauftragter Vermittler sendet ein vereinbartes Profil | Deckt der Auftrag dieses Profil und diesen Kontaktweg? | Kann zum angeforderten Leistungsumfang gehören |

Eine fremde Agentur bietet passende Kandidaten an | Haben Sie solche Angebote ausdrücklich angefordert? | Kann E-Mail-Werbung für die Agentur sein |

Ein Vermittler fragt nur nach einem kurzen Kennenlernen | Soll damit die eigene Dienstleistung verkauft werden? | Auch ohne Preis oder Anhang kann Werbung vorliegen |

Ein früherer Dienstleister versendet neue Angebote | Besteht eine passende Einwilligung oder greift die vollständige Bestandskundenausnahme? | Ein früherer Auftrag allein erlaubt nicht jede spätere Mail |

Das sind Prüffragen, keine vorweggenommenen Ergebnisse für Ihren Fall. Relevant sind auch kurze Antworten aus dem eigenen Unternehmen: Hat etwa die Personalabteilung zuvor um Profile gebeten, gehört diese Nachricht zur Akte. Ein intern unbekannter Kontakt ist nicht automatisch ein nie erfolgter Kontakt.

## AG Düsseldorf: Personal-Kooperation war im konkreten Fall Werbung

      AG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2026 – 290c C 153/25

      Sachverhalt: Eine Personalvermittlerin sandte einer GmbH mehrere Nachrichten mit dem Betreff „Kooperation Personal“. Sie berief sich auf allgemeine Kontaktaufforderungen auf der Website und darauf, lediglich ein Geschäft anbahnen zu wollen.

      Entscheidung: Das AG sah darin Werbung und untersagte die Kontaktaufnahme ohne Einverständnis. Allgemeine Formulierungen wie „Sprechen Sie uns an“ genügten nicht. Zugesprochen wurden außerdem 453,87 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

      Bedeutung für diese Frage: Eine Personalvermittlerin kann sich nicht allein mit der Bezeichnung als Geschäftsanbahnung von den Regeln für Werbemails lösen. Das Gericht prüfte den wirtschaftlichen Zweck der konkreten Mailfolge und verneinte eine ausdrückliche Zustimmung aus allgemeinen Kontaktaufrufen.

      Grenze: Der Fall betrifft die konkrete Mailfolge und die dort fehlende Zustimmung. Er lässt keine Aussage zu jeder geschäftlichen Anfrage zu. Eine unverbindliche Unterlassungserklärung ist von einer ernsthaften strafbewehrten Zusage zu unterscheiden.

      [Amtlicher Volltext bei NRWE: Volltext](https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2026/290c_C_153_25_Urteil_20260119.html) · Tenor; Entscheidungsgründe zur Werbung und Wiederholungsgefahr · [Ausführliche Einordnung](https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-duesseldorf-290c-c-153-25/)

Die Entscheidung vom 19. Januar 2026 betrifft drei Nachrichten aus dem Jahr 2025 an eine geschäftliche Adresse. Nach den Feststellungen stellte die Absenderin ihr Unternehmen vor und bot ihre Leistungen an. Das Amtsgericht untersagte den Versand wie in diesen Nachrichten und sprach außerdem 453,87 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Die Einordnung als Werbung folgt besonders aus den Entscheidungsgründen Rn. 21–31; Abmeldelink und Unterlassung werden in Rn. 32–36 behandelt.

Das Gericht hat damit weder jede Nachricht eines Recruiters untersagt noch einen Tarif für erhaltene Kandidatenprofile festgelegt. Die Kostenentscheidung ersetzt keinen Nachweis eines eigenen Schadensersatzanspruchs. Auch eine spätere Rechtskraft wird hier nicht allein aus der Veröffentlichung des Urteils abgeleitet.

## Was eine offene Stelle und eine Kontaktseite tatsächlich aussagen

Eine Stellenanzeige zeigt zunächst Personalbedarf. Aus diesem Bedarf folgt noch nicht, dass jeder beliebige Dienstleister Angebote per E-Mail schicken darf. Bei elektronischer Werbung genügt ein lediglich vermutetes Interesse grundsätzlich nicht. Die gegenüber Unternehmen teilweise relevante mutmaßliche Einwilligung bei Telefonwerbung ist keine allgemeine Erlaubnis für E-Mails. Quelle: [§ 7 UWG: unzumutbare Belästigungen](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html).

Lesen Sie die konkrete Ausschreibung: Werden Bewerbungen von Interessierten erbeten, werden Vermittler ausdrücklich eingeladen oder wird die Zusammenarbeit mit Vermittlungsagenturen ausgeschlossen? Eine ausdrücklich angeforderte Dienstleisteransprache kann anders zu beurteilen sein als die bloße Veröffentlichung eines Bewerbungspostfachs. Bewahren Sie bei Bedarf den damaligen Ausschreibungstext mit Datum auf.

Auch allgemeine Sätze auf einer Kontaktseite sind keine pauschale Werbeerlaubnis. Im Düsseldorfer Fall reichten die dortigen allgemeinen Aufforderungen zur Kontaktaufnahme gerade nicht aus. Für eine andere Website ist deren tatsächlicher Inhalt zu prüfen; eine konkrete Aufforderung, bestimmte Angebote einzureichen, darf nicht einfach ignoriert werden.

## Frühere Gespräche und LinkedIn-Verbindungen offenlegen

Ein Recruitingkontakt kann über mehrere Personen und Monate laufen. Prüfen Sie deshalb, ob jemand aus Ihrem Betrieb einen Rückruf, ein Angebot oder Kandidatenprofile angefordert hat. Ein ausdrücklich gewünschtes Profil wird nicht allein dadurch zu unerlaubter Werbung, dass es eine Woche später einen anderen Kollegen erreicht.

Umgekehrt ist eine bloße berufliche Vernetzung nicht dasselbe wie eine Zustimmung zu Akquisemails. [AG Düsseldorf 23 C 120/25](https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-duesseldorf-23-c-120-25/) behandelt eine behauptete mittelbare LinkedIn-Verbindung bei IT-Akquise. Das ist kein Recruiting-Urteil; es verdeutlicht aber, warum eine Netzwerkverbindung und die Erlaubnis für den konkreten E-Mail-Kanal getrennt zu betrachten sind.

Bei einem früheren entgeltlichen Vermittlungsauftrag kann die Ausnahme für eigene ähnliche Dienstleistungen relevant werden. Dafür müssen sämtliche Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sein, einschließlich der Hinweise bei Adresserhebung und bei jeder Verwendung sowie eines fehlenden Widerspruchs. Der [Ratgeber zur Bestandskundenwerbung](https://mailclaim.de/ratgeber/newsletter-nach-kauf-ohne-einwilligung/) erklärt diese Prüfung.

## Diese Unterlagen erleichtern die Prüfung

- Originalnachricht: Sichern Sie die Mail mit Datum, Betreff, Empfängeradresse und vollständigen Kopfzeilen. Eine PDF-Ansicht kann ergänzen, ersetzt die Originaldatei aber nicht.

- Kontaktverlauf: Fügen Sie frühere Anfragen, Angebote, Aufträge und Antworten hinzu, soweit sie den Kontakt erklären. Geben Sie auch an, wenn die interne Recherche noch offen ist.

- Stellenanzeige oder Kontaktaufruf: Dokumentieren Sie die konkrete Fassung, auf die sich die Vermittlung beruft. Der heutige Text kann vom damaligen abweichen.

- Weitere Mails: Bewahren Sie Erinnerungen und Antworten einzeln auf. Ein Betreff mit „Re:“ beweist für sich noch kein früheres Gespräch.

- Vorherige Ablehnung: Sichern Sie einen bereits versandten Werbewiderspruch und die Antwort darauf. Erfinden Sie kein früheres Abmeldedatum.

Eine Anleitung zur [Beweissicherung mit Originalmail und Headern](https://mailclaim.de/ratgeber/werbemail-beweise-sichern/) hilft beim Export. Öffnen Sie keine unbekannten Profilanhänge allein, um einen Fall für MailClaim vorzubereiten. Schon der lesbare Inhalt der Mail kann den Angebotszweck zeigen; technische Sicherheitsfragen sollten intern geklärt werden.

## Kandidatenunterlagen gehören nicht in eine öffentliche Beschwerde

Ein Lebenslauf kann Namen, berufliche Stationen und weitere personenbezogene Angaben enthalten. Ob die Vermittlung diese Daten zulässig übermittelt hat, ist eine eigene Frage. Für die Prüfung der Werbemail sollten Sie den Inhalt vertraulich behandeln und keine öffentlich zugängliche Sammlung mit Bewerberprofilen anlegen.

MailClaim sieht einen vertraulichen Einreichweg für geschäftliche Werbemails vor. Leiten Sie keine zusätzlichen internen Personalakten, Gehaltslisten oder Daten anderer Bewerber weiter, die für den Kontaktverlauf ohne Bedeutung sind. Die Verarbeitung eingereichter Nachrichten wird in der [Datenschutzerklärung](https://mailclaim.de/datenschutz/) erläutert. Quelle: [MailClaim: Datenschutz](https://mailclaim.de/datenschutz/).

## Werbung stoppen und Zahlungsansprüche unterscheiden

Ein betroffener Betrieb kann bei unerlaubter Werbung insbesondere Abwehransprüche prüfen lassen. Die zivilrechtliche Grundlage können §§ 823, 1004 BGB analog bilden. Die Wertung des § 7 UWG ist dafür relevant; die Anspruchsberechtigung des Empfängers ist dennoch konkret zu klären. Quelle: [§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html); [§ 1004 BGB: Beseitigung und Unterlassung](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.html); [§ 7 UWG: unzumutbare Belästigungen](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html).

Eine einfache Verteilerlöschung kann den künftigen Versand praktisch stoppen. Sie beseitigt aber nicht zwingend die rechtliche Wiederholungsgefahr. Im Düsseldorfer Fall genügten die dort angeführten Sperrmaßnahmen und die abgegebene Erklärung ohne Vertragsstrafe nicht. Formulieren oder unterschreiben Sie bei einer laufenden Vertretung keine parallelen Unterlassungsvereinbarungen auf eigene Faust.

Ein persönlicher DSGVO-Schadensersatzanspruch ist etwas anderes. Er setzt unter anderem einen tatsächlichen Schaden und dessen Ursächlichkeit voraus. [BGH VI ZR 109/23](https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-109-23/) begründet keinen automatischen Zahlungsanspruch durch den bloßen Werbemaileingang. Ebenso wird die GmbH nicht allein durch eine Firmenadresse zur natürlichen Person im Sinne der DSGVO. Mehr dazu im [Ratgeber zum Anspruchsinhaber](https://mailclaim.de/ratgeber/werbemail-firmenadresse-wer-bekommt-geld/).

## So reichen Sie eine Vermittler-Mail bei MailClaim ein

Leiten Sie die geschäftlich erhaltene Nachricht an spam@mailclaim.de weiter. Hilfreich ist ein kurzer sachlicher Zusatz: Welches Unternehmen nutzt das Postfach? Gab es eine Anfrage, einen Vermittlungsauftrag oder frühere Kontakte? Welche weiteren Nachrichten liegen vor? Wenn Sie einen Kontakt nicht sicher ausschließen können, schreiben Sie genau das.

Einreichung und Prüfung sind kostenfrei. Nach Ihrer digitalen Mandatierung entscheidet die unabhängige Kanzlei, ob und wie der Fall verfolgt wird. Der Anspruch bleibt bei Ihnen; maßgeblich sind die vor der Beauftragung vorgelegten Vertrags- und Vergütungsbedingungen. Im vorgesehenen Modell besteht bei Misserfolg kein Nutzerkostenrisiko. Eine Auszahlung oder die Annahme jedes Recruiter-Falls wird dadurch nicht zugesagt. Quelle: [MailClaim: Mail einreichen](https://mailclaim.de/mail-einreichen/); [MailClaim: rechtlicher Ablauf](https://mailclaim.de/rechtlicher-ablauf/); [MailClaim: Kosten und Finanzierung](https://mailclaim.de/kosten/); [MailClaim: AGB](https://mailclaim.de/agb/).

[Personalvermittler-Werbemail prüfen lassen](https://mailclaim.de/mail-einreichen/)

## Häufige Fragen

### Sind ungefragte Kandidatenprofile per E-Mail Werbung?

Sie können Werbung sein, wenn eine Personalvermittlung damit ihre entgeltliche Dienstleistung anbietet oder einen entsprechenden Auftrag anbahnen möchte. Dass ein Profil zum Betrieb passt oder anonymisiert ist, ersetzt keine Erlaubnis für den Werbeversand. Ein konkret angefordertes Profil ist anders zu beurteilen.

### Dürfen Personalvermittler wegen einer offenen Stelle schreiben?

Die Veröffentlichung einer Stelle ist keine pauschale Einwilligung in Angebote sämtlicher Vermittler. Wichtig ist, ob die Ausschreibung ausdrücklich auch entsprechende Vermittlungsangebote anfordert oder ob ein konkreter Auftrag besteht. Eine Einladung an Bewerber und eine Einladung an Personalvermittler sind nach ihrem Inhalt zu unterscheiden.

### Ist eine Initiativbewerbung ebenfalls eine Werbemail?

Eine echte Bewerbung einer Person um eine Beschäftigung ist nicht mit dem Vertrieb einer Personalvermittlungsleistung gleichzusetzen. Für die Einordnung kommt es darauf an, wer schreibt und was angeboten wird. Eine vermeintliche Bewerbung kann im konkreten Fall auch nur die Einleitung für ein kostenpflichtiges Vermittlungsangebot sein.

### Ist ein Angebot mit dem Betreff Kooperation Personal erlaubt?

Die Überschrift allein entscheidet nicht. [AG Düsseldorf 290c C 153/25](https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-duesseldorf-290c-c-153-25/) ordnete konkrete Nachrichten einer Personalvermittlerin als Werbung ein. Ein allgemeiner Kontaktaufruf auf der Empfängerwebsite genügte dort nicht als ausdrückliche Zustimmung.

### Genügt meine geschäftliche E-Mail-Adresse im Impressum?

Nein, die bloße Veröffentlichung der Adresse begründet keine allgemeine Erlaubnis für E-Mail-Werbung. Auch ein persönliches Geschäftsführerpostfach bleibt bei geschäftlicher Nutzung ein möglicher Fall betrieblicher Abwehrrechte. Der konkrete Zweck eines ausdrücklich veröffentlichten Kontaktangebots bleibt zu berücksichtigen.

### Muss ich mich erst abmelden, bevor ich eine Prüfung anstoße?

Eine vorherige Abmeldung ist keine allgemeine Voraussetzung dafür, eine ohne Erlaubnis eingegangene Werbemail prüfen zu lassen. Bei behaupteter Einwilligung, früherem Auftrag oder Bestandskundenwerbung muss der Kontaktverlauf gleichwohl geprüft werden. Ein Abmeldelink macht eine ursprünglich unzulässige Akquisemail nicht nachträglich zulässig.

### Reicht eine einzige Recruiter-Mail aus?

Schon eine einzelne unerlaubte Werbemail kann betriebliche Abwehransprüche auslösen; dazu [BGH I ZR 218/07](https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-218-07/). Ob eine bestimmte Nachricht Werbung ist und ohne Erlaubnis verschickt wurde, muss trotzdem geklärt werden. Es gibt keine feste Mindestzahl an Weiterleitungen für einen Anspruch.

### Bekomme ich die 453,87 Euro aus dem Düsseldorfer Urteil?

Der Betrag im Urteil AG Düsseldorf 290c C 153/25 betrifft vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Er ist keine pauschale Entschädigung für eine Recruiter-Mail und kein zugesagter Auszahlungsbetrag von MailClaim. Kostenersatz, Unterlassung und mögliche weitere Zahlungsansprüche sind getrennt zu prüfen.

### Soll ich das Kandidatenprofil öffentlich als Beweis hochladen?

Nein. Lebensläufe und Profile können personenbezogene und vertrauliche Informationen enthalten. Sichern Sie die Originalnachricht und nutzen Sie für eine Prüfung den vertraulichen Einreichweg. Geben Sie keine weiteren Bewerberdaten hinzu, die für die Einordnung der Werbemail nicht benötigt werden.

### Kann MailClaim eine Personalvermittler-Werbemail prüfen lassen?

Sie können eine geschäftlich erhaltene Nachricht an spam@mailclaim.de weiterleiten und frühere Kontakte oder Aufträge angeben. Einreichung und Prüfung sind kostenfrei. Nach digitaler Mandatierung prüft die unabhängige Kanzlei Eignung und Vorgehen. Eine Einreichung bedeutet keine automatische Annahme und keine feste Zahlung.

## Quellen und Fundstellen

Quellenabgleich: 5. November 2026. Entscheidungsdatum, Veröffentlichungsdatum des Beitrags und Zeitpunkt der Überarbeitung sind getrennte Angaben. Die Erläuterungen stammen von MailClaim; die verlinkten Volltexte ermöglichen die Kontrolle.

### Gerichtsentscheidungen

- [AG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2026 – 290c C 153/25](https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2026/290c_C_153_25_Urteil_20260119.html)Amtlicher Volltext bei NRWE · Tenor; Entscheidungsgründe zur Werbung und Wiederholungsgefahr · ECLI: ECLI:DE:AGD:2026:0119.290C.C153.25.00. [Sachverhalt und Grenzen der Übertragung](https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-duesseldorf-290c-c-153-25/).
- [AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 – 23 C 120/25](https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2025/23_C_120_25_Urteil_20251120.html)Amtlicher Volltext bei NRWE · Tenor; Entscheidungsgründe zur Einwilligung und Wiederholungsgefahr · ECLI: ECLI:DE:AGD:2025:1120.23C120.25.00. [Sachverhalt und Grenzen der Übertragung](https://mailclaim.de/rechtsprechung/ag-duesseldorf-23-c-120-25/).
- [BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_109-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1)Amtlicher Volltext (PDF) · Rn. 10–22, insbesondere Rn. 16–22 · ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIZR109.23.0. [Sachverhalt und Grenzen der Übertragung](https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-109-23/).
- [BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_218-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1)Amtlicher Volltext (PDF) · Gründe II, insbesondere Rn. 10–15. [Sachverhalt und Grenzen der Übertragung](https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-218-07/).

### Gesetze und weitere Originalquellen

- [§ 7 UWG: unzumutbare Belästigungen](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html)
- [§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html)
- [§ 1004 BGB: Beseitigung und Unterlassung](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.html)
- [DSGVO: insbesondere Art. 12, 15, 17, 21 und 82](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj/deu)
- [MailClaim: Mail einreichen](https://mailclaim.de/mail-einreichen/) Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.
- [MailClaim: rechtlicher Ablauf](https://mailclaim.de/rechtlicher-ablauf/) Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.
- [MailClaim: Kosten und Finanzierung](https://mailclaim.de/kosten/) Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.
- [MailClaim: AGB](https://mailclaim.de/agb/) Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.
- [MailClaim: Datenschutz](https://mailclaim.de/datenschutz/) Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.

Zur [Arbeitsweise der Redaktion](https://mailclaim.de/redaktion/) und zum [Profil von Deniss Danilciks](https://mailclaim.de/autoren/deniss-danilciks/). Allgemeine Information; über Ansprüche und Vorgehen entscheidet die beauftragte Kanzlei anhand des konkreten Falls.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
