# Mehrere Werbemails: mehr Geld oder Vertragsstrafe?

Original: https://mailclaim.de/ratgeber/mehrere-werbemails-geld-vertragsstrafe/

Autor: [Deniss Danilciks](https://mailclaim.de/autoren/deniss-danilciks/). Redaktionell geprüft von Deniss Danilciks am 2026-11-02.

Veröffentlicht: 2026-10-30. Aktualisiert: 2026-11-02. Quellenprüfung: 2026-11-02.

Mehrere Werbemails führen nicht automatisch zu einem festen Geldbetrag je Nachricht. Für DSGVO-Schadensersatz bleibt der konkrete Schaden entscheidend. Eine Vertragsstrafe kommt erst bei einem späteren schuldhaften Verstoß gegen ein wirksames Vertragsstrafeversprechen in Betracht. Sichern Sie deshalb die gesamte zeitliche Abfolge.

Ein Ratgeber von MailClaim, einer Marke der Teloro GmbH. Die Quellen unterscheiden Gesetz, Gerichtsentscheidung und Angaben zum eigenen Angebot.

## Warum die Reihenfolge zählt

Fünf Nachrichten desselben Versenders können ganz unterschiedliche Fälle bilden. Vielleicht kamen sie vor einer ersten Reaktion. Vielleicht ignorierte das Unternehmen einen Widerspruch. Oder es hatte bereits eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abgegeben. Für eine Geldforderung ist diese Reihenfolge wichtiger als eine bloße Anzahl.

Eine Chronologie erlaubt der Kanzlei, zwischen der ursprünglichen Rechtsverletzung, einem missachteten Widerspruch und einem möglichen Vertragsverstoß zu unterscheiden. Aus fünf Mails lässt sich ohne diese Prüfung weder fünfmal Schadensersatz noch fünfmal Vertragsstrafe ableiten.

## Vier verschiedene Situationen

Was eine weitere Nachricht je nach Verlauf bedeuten kann

Zeitpunkt | Rechtliche Bedeutung | Mögliche Geldposition |

Vor einem Widerspruch | Einwilligung und Zulässigkeit jeder Kontaktaufnahme prüfen | Nachgewiesener Schaden; kein automatischer Stückpreis |

Nach einem Werbewiderspruch | Weitere Verarbeitung für Direktwerbung und neue Nachrichten dokumentieren | Schadensersatz weiterhin nur unter eigenen Voraussetzungen |

Nach einem Unterlassungsvertrag | Wortlaut, erfasste Adressen, Zurechnung und Verschulden prüfen | Gegebenenfalls eine vertragliche Strafe |

Nach einem gerichtlichen Titel | Verstoß gegen den konkreten Titel prüfen | Ordnungsmittel zugunsten der Staatskasse, keine persönliche Prämie daraus |

Widerspruch, Unterlassungsvertrag und gerichtlicher Titel sind unterschiedliche Grundlagen. Die gesetzlichen Anknüpfungspunkte finden sich in Art. 21 DSGVO, § 339 BGB und § 890 ZPO. Quelle: [DSGVO: insbesondere Art. 12, 15, 17, 21 und 82](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj/deu); [§ 339 BGB: Vertragsstrafe](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__339.html); [§ 890 ZPO: Ordnungsmittel](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__890.html).

## Schadensersatz wird nicht einfach multipliziert

Der EuGH hat in [EuGH C-741/21](https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-741-21/) wiederholte Direktwerbung trotz Widerspruch behandelt. Art. 82 DSGVO soll einen nachgewiesenen Schaden ausgleichen. Die Bußgeldkriterien sind dafür nicht entsprechend anzuwenden; mehrere Verstöße desselben Verarbeitungsvorgangs begründen nicht automatisch einen Zuschlag.

Das bedeutet nicht, dass neue Nachrichten bedeutungslos wären. Sie können den Verlauf und die tatsächlichen Folgen belegen. Beschreiben Sie aber konkret, was passiert ist, statt aus der Zahl der Eingänge eine pauschale Geldforderung abzuleiten. Zur Trennung von Verstoß und Schaden erklärt [BGH VI ZR 109/23](https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-109-23/) die maßgeblichen Voraussetzungen.

Nach einem Werbewiderspruch dürfen personenbezogene Daten nicht weiter für Direktwerbung verarbeitet werden. Das [LG Paderborn 2 O 325/23](https://mailclaim.de/rechtsprechung/lg-paderborn-2-o-325-23/) erläutert, warum die Monatsfrist für die Beantwortung einer Auskunft keinen weiteren Versand erlaubt. Die dort genannten Rechtsanwaltskosten sind gleichwohl kein Schadensersatz pro Mail.

## Wann eine Vertragsstrafe möglich wird

Eine vertragliche Strafe setzt ein bereits wirksames Versprechen voraus. Danach muss ein zurechenbarer schuldhafter Verstoß gegen die vereinbarte Unterlassung vorliegen. Ob die neue Mail dieselbe Adresse, denselben Schuldner und den erfassten Werbeinhalt betrifft, muss anhand der Erklärung geprüft werden. Quelle: [§ 339 BGB: Vertragsstrafe](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__339.html).

### OLG Hamm: vereinbarte 3.000 € im Einzelfall

[OLG Hamm 9 U 66/15](https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamm-9-u-66-15/) betraf eine vertraglich zugesagte Strafe von 3.000 € und einen späteren nachgewiesenen Versand. Der Betrag beruht auf dieser Vereinbarung. Er sagt nichts über einen gesetzlichen Betrag für die erste unerlaubte Mail aus.

### OLG Köln: 500 € für einen konkreten Newsletter

In [OLG Köln 6 U 4/11](https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-koeln-6-u-4-11/) musste ein Versicherer eine bestehende Werbesperre auch bei einem Bestandskundennewsletter beachten. Die festgesetzten 500 € waren eine einzelfallbezogene Vertragsstrafe. Eine fortbestehende Kundenbeziehung hob die Unterlassungsvereinbarung nicht auf.

Diese Entscheidungen belegen mögliche vertragliche Folgen. Sie liefern keine Tabelle, aus der sich für jede neue Nachricht derselbe Betrag ablesen lässt. Auch ob mehrere Eingänge als mehrere Verstöße zählen, ist eine Frage des Vertrags und des konkreten Zusammenhangs.

## Den Verlauf dokumentieren

- Jede Werbemail unverändert als Original mit Header aufbewahren.
- Datum, Empfängeradresse und Betreff in einer Übersicht erfassen.
- Eigene Abmeldung oder Widerspruch mit dem verfügbaren Zugangsnachweis sichern.
- Anwaltsschreiben, Antworten und Unterlassungserklärung getrennt erhalten.
- Neue Nachrichten nach der Erklärung deutlich dem bisherigen Verlauf zuordnen.
- Die bereits beauftragte Vertretung informieren, bevor Sie selbst eine neue Geldsumme verlangen.

Die [Anleitung zur Beweissicherung](https://mailclaim.de/ratgeber/werbemail-beweise-sichern/) zeigt, warum die Originaldatei mehr enthält als ein Screenshot. Eine Dublette derselben Nachricht ist außerdem nicht automatisch ein neuer Versand.

## Weitere Mails mit MailClaim einreichen

Leiten Sie weitere Eingänge aus derselben bereits mandatierten Adresse weiter. Nach unserem Ablauf benötigen Sie dafür keine neue Unterschrift. Die einzelnen Vorgänge können Sie im Konto verfolgen. Halten Sie den bisherigen Schriftwechsel bereit, damit die Kanzlei den neuen Eingang richtig einordnet. Quelle: [MailClaim: häufige Fragen](https://mailclaim.de/faq/); [MailClaim: rechtlicher Ablauf](https://mailclaim.de/rechtlicher-ablauf/).

Bei MailClaim verbleibt der Anspruch bei Ihnen. Gerade bei einer möglichen späteren Vertragsstrafe ist der Unterschied zu einer Abtretung wichtig: Lesen Sie sowohl die Unterlassungsvereinbarung als auch die Vergütungsregeln. Wie ein anderes Modell mit übertragener Vertragsstrafe aussieht, erläutert der [Vergleich mit Ersatz-Pilot](https://mailclaim.de/ratgeber/mailclaim-vs-ersatz-pilot/). Quelle: [MailClaim: AGB](https://mailclaim.de/agb/).

## Eine Zeitachse verhindert falsche Geldforderungen

Gedachter Verlauf: Am Montag kommt eine erste Akquise-Mail. Am Dienstag widersprechen Sie. Am Donnerstag folgt eine Erinnerung. Später wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vereinbart. Einen Monat danach geht erneut Werbung ein. Alle drei Werbemails gehören zur Geschichte; sie stehen aber nicht auf derselben Anspruchsgrundlage.

Die erste Nachricht ist auf Einwilligung und mögliche Ausnahme zu prüfen. Bei der Erinnerung ist zusätzlich der Zugang des Widerspruchs wichtig. Für die Nachricht nach der Vereinbarung kommt es auf deren Wirksamkeit und Reichweite an. Wer von Anfang an pauschal einen Vertragsstrafenbetrag pro Eingang addiert, überspringt die entscheidenden Unterschiede.

Halten Sie deshalb mindestens drei Zeitpunkte auseinander: Eingang der Nachricht, Abgabe beziehungsweise Zugang einer Erklärung und der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Unterlassungspflicht galt. Die bloße Datumsangabe auf einem Schreiben muss nicht sämtliche Zugangsfragen beantworten. Wenn Sie den Zugang nur aus einer Antwort herleiten können, sollte genau diese Antwort erhalten bleiben.

## Was im Unterlassungsvertrag tatsächlich steht

Eine Erklärung lässt sich nicht nur auf die fettgedruckte Strafsumme reduzieren. Wer ist Schuldner und wer Gläubiger? Welche Empfängeradresse oder Person ist erfasst? Welche Art von Werbung wird unterlassen? Ist die Strafe fest vereinbart oder nach einem anderen überprüfbaren Mechanismus zu bestimmen? Diese Fragen bestimmen, ob die neue Nachricht überhaupt in den Vertrag fällt.

Ein Wechsel der Versanddomain kann technisch wichtig sein, beantwortet die Schuldnerfrage aber nicht allein. Umgekehrt beweist dieselbe sichtbare Absenderadresse noch nicht, dass derselbe Verantwortliche eine neue Nachricht versandt hat. Gerade bei Dienstleistern, Weiterleitungen und gefälschten Absendern braucht es den erhaltenen Header und den übrigen Verlauf.

      OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016 – 9 U 66/15

      Sachverhalt: Nach unerwünschter Werbung verpflichtete sich ein Unternehmen vertraglich zur Unterlassung und versprach für Verstöße 3.000 €. Jahre später ging eine weitere Werbemail ein. Auch die Herkunft dieser Nachricht war streitig.

      Entscheidung: Das OLG hielt die vereinbarte Vertragsstrafe im konkreten kaufmännischen Verhältnis für durchsetzbar. Die erneute Zusendung war nach dem erhobenen Beweis dem verpflichteten Unternehmen zuzurechnen.

      Bedeutung für diese Frage: Der vereinbarte Betrag und der Nachweis des neuen Versands gehörten im konkreten Fall zusammen. Die Veröffentlichung ist keine Vorlage für eine automatische 3.000-€-Forderung bei jeder Folgemail.

      Grenze: Die 3.000 € beruhen auf einem zuvor abgegebenen Vertragsstrafeversprechen. Ohne einen solchen Vertrag entsteht dieser Betrag nicht schon durch die erste Mail. Das Urteil rechtfertigt keine pauschale Werbung mit solchen Auszahlungen.

      [Amtlicher Volltext bei NRWE: Volltext](https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/olgs/hamm/j2016/9_U_66_15_Urteil_20161125.html) · Leitsatz; Gründe II · [Ausführliche Einordnung](https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamm-9-u-66-15/)

## Warum mehrere Eingänge nicht automatisch mehrere Strafen sind

Bei mehreren Nachrichten muss geprüft werden, ob sie als getrennte Verstöße zu bewerten sind. Wortlaut der Vereinbarung, Versandorganisation und der tatsächliche Zusammenhang können dabei eine Rolle spielen. Eine selbst erstellte Tabelle „fünf Nachrichten mal Vertragsstrafe“ ersetzt die Vertragsauslegung nicht.

Gleichzeitig sollte eine technische Erklärung des Absenders nicht ungeprüft das Ergebnis vorgeben. „Der Newsletter war schon geplant“ oder „Eine Agentur hat versandt“ sind Sachverhaltsangaben, deren Bedeutung die Vertretung beurteilen muss. Entscheidend ist, welche Pflicht bestand und ob sie schuldhaft verletzt wurde. Übermitteln Sie entsprechende Antworten, statt sie nur zusammenzufassen.

Ein anderer Maßstab gilt für Art. 82 DSGVO. Dort ist der konkrete Schaden auszugleichen. [EuGH C-741/21](https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-741-21/) verhindert, dass die reine Anzahl mehrerer Verstöße desselben Verarbeitungsvorgangs als Strafzuschlag behandelt wird. Vertragsstrafe und Datenschutzschadensersatz sollten deshalb auch in einer Abrechnung nicht vermischt werden.

## Eine brauchbare Fallakte für den Wiederholungsfall

Ordnen Sie Unterlagen nach Ereignis, nicht nur nach Firma. Legen Sie die erste Originalmail, den Widerspruch, den verfügbaren Zugangsnachweis, anwaltliche Schreiben, den vollständigen Unterlassungsvertrag und jede spätere Originalmail getrennt ab. Ein kurzer Index mit Datum und Dateiname reicht meist, um den Verlauf lesbar zu machen.

Notieren Sie außerdem, ob eine neue Nachricht tatsächlich an dieselbe betroffene Adresse ging. Ein interner Weiterleitungsweg kann verschleiern, welches Postfach ursprünglich angeschrieben wurde. Prüfen Sie nicht auf eigene Faust nur die sichtbare An-Zeile und verwerfen Sie die übrigen Header. Was unklar ist, sollte als offene Frage an die Kanzlei gehen.

Wenn bereits eine Abtretung oder ein Finanzierungsvertrag besteht, legen Sie ihn dazu. Der Gläubiger einer späteren Vertragsstrafe lässt sich nicht allein daraus bestimmen, wer sich über die neue Mail ärgert. Bei MailClaim ist keine Abtretung vorgesehen; bei anderen Modellen kann die vertragliche Zuordnung anders ausfallen. Quelle: [MailClaim: AGB](https://mailclaim.de/agb/).

## Häufige Fragen

### Bekomme ich für jede weitere Werbemail erneut Geld?

Nicht automatisch. Bei DSGVO-Schadensersatz zählt der tatsächlich entstandene Schaden. Mehrere Verstöße desselben Verarbeitungsvorgangs führen nicht allein wegen ihrer Anzahl zu einem Zuschlag. Maßgeblich ist [EuGH C-741/21](https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-741-21/).

### Was ist der Unterschied zwischen einer zweiten Mail und einer Vertragsstrafe?

Die zweite Mail ist zunächst ein weiterer Eingang. Eine Vertragsstrafe setzt zusätzlich ein bereits bestehendes wirksames Vertragsstrafeversprechen und einen späteren schuldhaften Verstoß dagegen voraus. Quelle: [§ 339 BGB: Vertragsstrafe](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__339.html).

### Reicht eine Abmeldung für eine Vertragsstrafe?

Nein. Eine Abmeldung beziehungsweise ein Widerspruch ist kein Vertragsstrafeversprechen des Versenders. Sie kann weitere Werbung unzulässig machen; die vertragliche Geldfolge braucht eine zusätzliche Grundlage. Quelle: [§ 339 BGB: Vertragsstrafe](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__339.html); [DSGVO: insbesondere Art. 12, 15, 17, 21 und 82](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj/deu).

### Muss der Absender nach meinem Widerspruch sofort aufhören?

Bei personenbezogener Direktwerbung dürfen die Daten nach Werbewiderspruch nicht weiter für diesen Zweck verarbeitet werden. Die Frist für eine DSGVO-Auskunft ist keine zusätzliche Werbeerlaubnis. Den Unterschied erläutert [LG Paderborn 2 O 325/23](https://mailclaim.de/rechtsprechung/lg-paderborn-2-o-325-23/).

### Sind die 3.000 € aus dem OLG-Hamm-Urteil ein Tarif?

Nein. [OLG Hamm 9 U 66/15](https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamm-9-u-66-15/) betraf ein zuvor vereinbartes Vertragsstrafeversprechen über diesen Betrag. Das Urteil begründet weder eine pauschale Zahlung für die erste Mail noch dieselbe Strafe in jedem späteren Fall.

### Können mehrere Mails als ein Verstoß zählen?

Das kann je nach Vereinbarung und Zusammenhang zu prüfen sein. Die Anzahl der Nachrichten entscheidet die Anzahl verwirkter Vertragsstrafen nicht allein. Lassen Sie den Wortlaut der Erklärung und den konkreten Versandverlauf zusammen auswerten. Quelle: [§ 339 BGB: Vertragsstrafe](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__339.html).

### Was mache ich mit Werbung nach einer Unterlassungserklärung?

Bewahren Sie die neue Originalmail, den vollständigen Header und die Erklärung auf. Informieren Sie die bereits zuständige Vertretung. Wichtig sind Absender, betroffene Adresse, Versandzeitpunkt und der zeitliche Abstand zur Vereinbarung.

### Erhalte ich ein Ordnungsgeld vom Gericht?

Nein. Ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO dient der Durchsetzung eines gerichtlichen Titels und fließt an die Staatskasse. Es ist nicht die vertragliche Geldforderung des Empfängers. Quelle: [§ 890 ZPO: Ordnungsmittel](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__890.html).

### Muss ich weitere Mails bei MailClaim erneut unterschreiben?

Für weitere Einreichungen derselben bereits mandatierten Adresse ist nach unserem Ablauf keine erneute Unterschrift nötig. Leiten Sie die Nachrichten weiter und erhalten Sie die Originale. Quelle: [MailClaim: häufige Fragen](https://mailclaim.de/faq/).

### Wie behalte ich den Überblick über mehrere Absender?

Führen Sie für jedes Unternehmen einen eigenen Verlauf. Bei MailClaim können Sie die Vorgänge im Konto verfolgen. Zwei Nachrichten unterschiedlicher Versender gehören nicht ohne Prüfung in denselben rechtlichen Fall. Quelle: [MailClaim: rechtlicher Ablauf](https://mailclaim.de/rechtlicher-ablauf/).

### Lohnt sich die Prüfung ohne nachgewiesenen Geldschaden?

Eine Unterlassung kann unabhängig davon sinnvoll sein. Schon eine einzelne unerlaubte B2B-Mail kann den Gewerbebetrieb beeinträchtigen; [BGH I ZR 218/07](https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-218-07/) behandelt diesen Abwehranspruch. Eine persönliche Geldentschädigung ist gesondert zu prüfen.

### Darf ich absichtlich weitere Werbemails provozieren?

MailClaims AGB untersagen die Provokation von Werbemails zum Zweck der Einreichung. Erfinden oder manipulieren Sie keine Kontakte, Einwilligungen oder Nachrichten. Reichen Sie die tatsächlich erhaltenen Mails und den vollständigen Kontext ein. Quelle: [MailClaim: AGB](https://mailclaim.de/agb/).

## Mit MailClaim prüfen lassen

Leiten Sie die Werbemail an spam@mailclaim.de weiter und bewahren Sie das Original auf. MailClaim bereitet den Vorgang auf; mit Ihrer digitalen Unterschrift beauftragen Sie die unabhängige Kanzlei. Sie behalten Ihren Anspruch und erfahren die konkrete Vergütung vor der Beauftragung. Quelle: [MailClaim: Mail einreichen](https://mailclaim.de/mail-einreichen/); [MailClaim: AGB](https://mailclaim.de/agb/).

[Werbemail kostenfrei prüfen lassen](https://mailclaim.de/mail-einreichen/)

Weitere Geld-Ratgeber: [Prämie und Auszahlung berechnen](https://mailclaim.de/ratgeber/werbemail-praemie-auszahlung-berechnen/); [Geld bei Firmenadressen richtig zuordnen](https://mailclaim.de/ratgeber/werbemail-firmenadresse-wer-bekommt-geld/). Grundlagen: [Wann wegen einer Werbemail tatsächlich Geld fließt](https://mailclaim.de/ratgeber/schadensersatz-werbemail-wie-viel-geld/).

## Quellen und Fundstellen

Quellenabgleich: 2. November 2026. Entscheidungsdatum, Veröffentlichungsdatum des Beitrags und Zeitpunkt der Überarbeitung sind getrennte Angaben. Die Erläuterungen stammen von MailClaim; die verlinkten Volltexte ermöglichen die Kontrolle.

### Gerichtsentscheidungen

- [EuGH, Urteil vom 11.04.2024 – C-741/21](https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=284641&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1)Amtlicher Volltext bei CURIA · Tenor Nr. 1–3; Rn. 31 ff.. [Sachverhalt und Grenzen der Übertragung](https://mailclaim.de/rechtsprechung/eugh-c-741-21/).
- [BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_109-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1)Amtlicher Volltext (PDF) · Rn. 10–22, insbesondere Rn. 16–22 · ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIZR109.23.0. [Sachverhalt und Grenzen der Übertragung](https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-vi-zr-109-23/).
- [LG Paderborn, Urteil vom 12.03.2024 – 2 O 325/23](https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/lgs/paderborn/lg_paderborn/j2024/2_O_325_23_Urteil_20240312.html)Amtlicher Volltext bei NRWE · Entscheidungsgründe, insbesondere zur Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO · ECLI: ECLI:DE:LGPB:2024:0312.2O325.23.00. [Sachverhalt und Grenzen der Übertragung](https://mailclaim.de/rechtsprechung/lg-paderborn-2-o-325-23/).
- [OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016 – 9 U 66/15](https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/olgs/hamm/j2016/9_U_66_15_Urteil_20161125.html)Amtlicher Volltext bei NRWE · Leitsatz; Gründe II · ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1125.9U66.15.00. [Sachverhalt und Grenzen der Übertragung](https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-hamm-9-u-66-15/).
- [OLG Köln, Urteil vom 01.06.2011 – 6 U 4/11](https://nrwe.justiz.nrw.de/pdfdownload/downloadEntscheidung.php?entscheidung=/nrwe/olgs/koeln/j2011/6_U_4_11_Urteil_20110601.html)Amtlicher Volltext bei NRWE · Rn. 14–18; Gründe zur Höhe der Vertragsstrafe · ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0601.6U4.11.00. [Sachverhalt und Grenzen der Übertragung](https://mailclaim.de/rechtsprechung/olg-koeln-6-u-4-11/).
- [BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_218-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1)Amtlicher Volltext (PDF) · Gründe II, insbesondere Rn. 10–15. [Sachverhalt und Grenzen der Übertragung](https://mailclaim.de/rechtsprechung/bgh-i-zr-218-07/).

### Gesetze und weitere Originalquellen

- [§ 339 BGB: Vertragsstrafe](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__339.html)
- [§ 890 ZPO: Ordnungsmittel](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__890.html)
- [DSGVO: insbesondere Art. 12, 15, 17, 21 und 82](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj/deu)
- [MailClaim: häufige Fragen](https://mailclaim.de/faq/) Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.
- [MailClaim: rechtlicher Ablauf](https://mailclaim.de/rechtlicher-ablauf/) Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.
- [MailClaim: Mail einreichen](https://mailclaim.de/mail-einreichen/) Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.
- [MailClaim: AGB](https://mailclaim.de/agb/) Informationen zum eigenen MailClaim-Angebot.

Zur [Arbeitsweise der Redaktion](https://mailclaim.de/redaktion/) und zum [Profil von Deniss Danilciks](https://mailclaim.de/autoren/deniss-danilciks/). Allgemeine Information; über Ansprüche und Vorgehen entscheidet die beauftragte Kanzlei anhand des konkreten Falls.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
